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Dienstag, 8. März 2016

Dann geht das ja wohl wieder zum EuGH, der die Staatsimmunität eindeutig abgelehnt hatte!

KarlsruheGriechenland-Anleger dürfen wohl nicht darauf hoffen, Schadenersatz für den Wertverlust ihrer Anleihen vor deutschen Gerichten einklagen zu können. In einem Pilotverfahren am Bundesgerichtshof (BGH) zur Zuständigkeit zeichnete sich am Dienstag ab, dass die Karlsruher Richter den Athener Schuldenschnitt von Anfang 2012 tendenziell als hoheitlichen Akt bewerten. Damit gälte der Grundsatz der Staatenimmunität, wonach Hoheitsakte eines Staates nicht von den Gerichten eines anderen überprüft werden dürfen. Das Urteil wurde für den Nachmittag angekündigt (Az.: VI ZR 516/14).


Dann geht das ja wohl wieder zum EuGH, der die Staatsimmunität eindeutig abgelehnt hatte!




Von Hallo am 8. März 2016 um 12:33 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.

8 Kommentare:

  1. Steht der EuGH nicht über dem BGH, zumindest Europa-rechtlich???

    Was ne Verarschung...

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    1. Im ursprünglichen EuGH Verfahren ging es aber nur um die Frage, ob die Klagen an GRiechenland zugestellt werden dürften.
      Man müsste halt jetzt wissen, ob es auch im heutigen Verfahren um diese Frage oder eine andere Zulässigkeitsfrage ging.

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    2. Der EuGH hatte die Staatsimmunität eindeutig abgelehnt... somit eine privatrechtliche Handlung bestätigt! Somit sind auch deutsche Gerichte in handelsrechtlichen Angelegenheiten zuständig... laut EuGH!

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    3. Danke. Umso unverständlicher dann heute die Rechtsauffassung des BGH.

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    4. Das ist eindeutig ein politisches Urteil!!!
      Wie bei den Hotten-Totten...

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  2. München, 08.03.2016 – Aus dem in Frankfurt am Main geführten Wertpapierdepot des Klägers wurden im Frühjahr 2012 griechische Schuldverschreibungen herausgenommen und andere Papiere mit einem um 53,5% verminderten Nominalbetrag eingebucht. Nachdem sich Griechenland weigerte, die ursprünglichen Papiere zurückzugeben, wurde Klage in Frankfurt am Main eingereicht. Die Instanzgerichte hatten die Klage mit unterschiedlichen Begründungen abgewiesen.


    Der griechische Staat behauptete vor allem, der Schuldenschnitt sei in Ausübung staatlicher Macht erfolgt und könne deshalb nicht vor Gerichten außerhalb Griechenlands angegriffen werden. Der BGH ließ in der mündlichen Verhandlung jetzt erkennen, dass er dieser Argumentation wohl folgen wird. Es geht um die grundsätzliche Unterscheidung zwischen hoheitlicher Tätigkeit und fiskalischer Tätigkeit. Hoheitliche Maßnahmen können in einem anderen Land nicht überprüft werden, weil dem der so genannte Grundsatz der Staatenimmunität entgegen steht. Zivilrechtliche Maßnahmen können dagegen auch vor Gerichten eines anderen Landes angegriffen werden. Staaten handeln zwar zivilrechtlich, wenn sie Schulden aufnehmen. Die Frage ist jedoch, ob das auch dann gilt, wenn sie ein Gesetz erlassen, aufgrund dessen eine Mehrheitsentscheidung zu einem Schuldenschnitt ergeht. Davon geht Griechenland aus. Nachdem der Umschuldung im Jahr 2012 das griechische Gesetz 4050/12 und ein Ministererlass zugrunde lag, sei, so der beklagte Staat, von hoheitlichem Handeln auszugehen.


    Soweit der BGH dem folgt, könnte er allerdings für weitere Verwerfungen sorgen. Denn damit stellt er sich ausdrücklich gegen die Auffassung der europäischen Kommission, die bei hoheitlichem Handeln einen Verstoß gegen europäische Verträge (Art. 124 AEUV) annimmt. Das hatte die Kommission bereits im vergangenen Jahr in einem vor dem EuGH geführten Parallelverfahren schriftlich festgehalten.


    „Wenn sie konsequent ist, bleibt der Europäischen Kommission als Hüterin der Verträge dann nichts anderes übrig, als gegen Griechenland vorzugehen.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Braun vertritt den Kläger in dem Pilotverfahren.


    Er hält die Annahme hoheitlichen Handelns ebenfalls für staatsrechtlich verfehlt. Denn der Staat habe seinen Staatshaushalt durch das Steuer- und Abgabenmonopol in Ordnung zu bringen. „Wenn der BGH nun einen Freibrief dafür erteilt, dass der Staatshaushalt darüber hinaus auch mit Hilfe des staatlichen Gewaltmonopols saniert werden darf, haben wir ein weit über den einzelnen Fall hinaus reichendes, staatsrechtliches Problem. Pikant ist außerdem, dass der EuGH letztes Jahr die Offenkundigkeit hoheitlichen Handelns verneint hat. Die Annahme eines gewissermaßen verdeckten hoheitlichen Handelns zur Sanierung des Staatshaushalts ist sachlich nicht mehr kommentierbar. Ich denke, auch Zivilrechtler täten manchmal gut daran, ihre Begründung auch im Gesamtkontext des Rechtssystems zu betrachten.“


    Es bleibt abzuwarten, ob die Europäische Kommission die Entscheidung des BGH zum Anlass nimmt und ihre bereits geäußerte Rechtsauffassung zur Verletzung des Art. 124 AEUV gegenüber Griechenland durchsetzt. Für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Institutionen wäre das ein nicht zu unterschätzender Schritt.

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  3. Da können die Argentinienholdouts ja froh sein, dass die Gauchos damals nicht auch einfach per Gesetz die holdoutfrage "geregelt" haben.

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    1. So gesehen... per Gesetz kann sodann, zumindest in der schönen EU, nun jeder Staat entschädigungslos Staatsanleihen enteignen! Is ja ne feine Sache... da wird denn wohl noch mehr kommen.

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