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Montag, 2. Juni 2014

Die Herausgabe der Wertpapiere sei keine Dienstleistung, sondern der gesetzliche Auftrag der depotführenden Bank, stellte der BGH klar (Az. XI ZR 200/03, XI ZR 49/04).

Keine Gebühr für Depotwechsel
Ob einzelne Wertpapiere oder gar das gesamte Depot von einer Bank zur anderen wechseln, dabei anfallende Kosten dürfen nicht auf Verbraucher abgewälzt werden. Die Herausgabe der Wertpapiere sei keine Dienstleistung, sondern der gesetzliche Auftrag der depotführenden Bank, stellte der BGH klar (Az. XI ZR 200/03, XI ZR 49/04). Die kostenlose Depotübertragung gilt auch für Fondsplattformen.
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