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Montag, 2. Juni 2014

Nie Dispozins nach Gutsherrenart

Nie Dispozins nach Gutsherrenart
Eine gesetzlich vorgeschriebene Deckelung des Zinses für den Dispositionskredit scheiterte bislang am Gesetzgeber. Immerhin erklärte der BGH 2009, dass Sparkassen sich nicht das einseitige Recht in den AGBs vorbehalten dürfen, die Dispozinsen nach eigenem Ermessen festzulegen. Konkret: Sind die Änderungsvoraussetzungen zur Senkung des Dispozinses unklar und enthält die Klausel keine Verpflichtung der Bank zur Senkung des Zinssatzes, obwohl die Kosten der Bank sanken, benachteiligt das Verbraucher unangemessen (Az. XI ZR 78/08).
Auch ist für viele Kontoinhaber in manchen Fällen immer noch nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen die Geldhäuser den Dispozins anpassen. Ob sie sich dabei etwa an dem Leitzins der Europäischen Zentralbank oder, wie Verbraucherschützer fordern, an dem sogenannten Euribor orientieren. Letzterer ist der Zinssatz, der gilt, wenn sich Banken untereinander Geld leihen. So mussten 2012 einige Genossenschaftsbanken nach einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Dortmund zu viel gezahlte Dispozinsen zurückzahlen (Az. 25 O 132/11).
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