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Montag, 2. Juni 2014

rechtswidrig: "Die Sparkasse haftet nicht für Schäden, die durch Verfügung von hoher Hand des In- und Auslands auftreten."

An anderer Stelle höhlen Banken legal den einklagbaren Rechtsanspruch auf die gesetzlich geregelte Absicherung der Spareinlagen aus. So etwa die Stadtsparkasse München: "Die Sparkasse haftet nicht für Schäden, die durch Verfügung von hoher Hand des In- und Auslands auftreten." Im Klartext: Wenn Vater Staat oder die Europäische Union zur Rettung von notleidenden Banken die Spareinlagen beschlagnahmen, kommt die Sparkasse nicht für den Schaden auf.
Weitere Fälle, in denen Banken nicht die Hand aufhalten dürfen:
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