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Sonntag, 28. Dezember 2014

AG Hamburg-Altona verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit erfrischend kurzem Urteil vom 13.10.2014 – 315b C 55/14 -.

AG Hamburg-Altona verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit erfrischend kurzem Urteil vom 13.10.2014 – 315b C 55/14 -.

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Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,
nachfolgend veröffentlichen wir hier ein erfrischend kurzes Urteil aus Hamburg-Altona zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder kürzte die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten entgegen der Rechtsprechung des BGH. Dass das Gericht auch hier im Blog mitliest, zeigt sich daran,dass der BGH unter den hier angegebenen Veröffentlichungsorten zitiert wird. In diesem Fall war es BGH DS 2014, 90 ff. Welches Gericht zitiert schon den BGH in der Zeitschrift Der Sachverständige? Allerdings dürfte der Bezug im Urteil auf NJW 2014, 90  jedoch falsch sein. Gemeint war wohl DS 2014, 90, denn dort ist das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – veröffentlicht. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende 
Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-Altona
Az.: 315b C 55/14
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
gegen
HUK Coburg …
– Beklagte –
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona – Abteilung 315b – durch den Richter am Amtsgericht Dr. K. am 13.10.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:
1.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82,72 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.01.2014 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.03.2014 zu zahlen.
2.              Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht Schadenersatz geltend machen, nachdem unbestritten das Fahrzeug des Zedenten durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt worden ist, §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 ff. BGB.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte sich gegen die Höhe der hier eingeklagten Sachverständigenkosten. Ob die hier konkret vereinbarte Vergütung des Sachverständigen angemessen war, ist ersichtlich nicht von Interesse. Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen war als solche jedenfalls zur Beweissicherung notwendig, so dass die entsprechenden Kosten erforderlich i.S.d. § 249 BGB waren und ein entsprechender Vermögensschaden eingetreten ist. Ist in diesem Zusammenhang aber geklärt, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss (BGH, NJW 2014, 90 91) [ gemeint war wohl BGH DS 2014, 90 f., denn dort ist die BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 veröffentlicht, Anm. der Redaktion ], steht auch fest, dass der Schädiger bzw. sein Versicherer sogar eine überdurchschnittliche Vergütung ersetzen muss, solange der Geschädigte nicht fahrlässig gegen seine Schadenminderungspflicht verstößt. Einen solchen Verstoß vermag das Gericht nicht zu erkennen, wo die Beklagte ohnehin 85% der Sachverständigenkosten anerkennt und der Geschädigte als Laie – i.d.R. erstmalig – mit einen Kfz-Sachverständigen kontrahiert. Seine Preiskalkulation – insbesondere die Aufteilung in Gutachtenerstattung und Nebenkosten – ist Sache des Sachverständigen und hier auch nicht sachfremd. Auch Prozessgutachten werden gerichtsbekannt oft nach Sachverständigen- und Schreibaufwand abgerechnet. Zu Recht verweist der Kläger auch auf ein ersatzfähiges Gutachtenexemplar für den Geschädigten zur Beweissicherung.
Schließlich sind auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten angesichts der substantiierten und durch Judikatur belegten Einwände der Beklagten auf die Fristsetzung des Klägers berechtigt. Sparen muss der Geschädigte zur Entlastung der Beklagten nicht (BGH, a.a.O.). Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Von der Abfassung eines Tatbestands wurde abgesehen, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 511 Abs. 4, 313a Abs. 1 ZPO) da hier die konkreten Details der Abrechnung
des Klägers zentral sind, liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Die hier durch Fundstelle nachgewiesene zentrale Frage ist im übrigen gerade höchstrichterlich entschieden (siehe ebd.).

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