Steuertipp 9: Steuer-Tipps für Besitzer von Optionsscheinen | |
Ein spannender Fall für Anleger: Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Verlust aus wertlos gewordenen Optionsscheinen steuerlich geltend gemacht werden kann.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) sagt hierzu klar Nein und stellte sich gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2012 (BMF-Schreiben vom 27.03.2013).
Der BFH hatte zur Rechtslage bis 2008 entschieden, dass die Aufwendungen für einen wertlos gewordenen Optionsschein als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften berücksichtigt werden können (BFH, Urteil vom 26.9.2012 - IX R 50/09).
Jetzt hatte das Finanzgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall das Urteil zu Gunsten des Steuerpflichtigen gesprochen: Verluste aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führen zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und stellte sich damit wiederum dem BMF entgegen (Az. FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2014 – 7 K 2180/13 E).
Der zu prüfende Musterfall
Folgender Fall war zu prüfen: Der Kläger erwarb im Streitjahr 2011 sogenannte Call-Optionsscheine (Optionen auf steigende Kurse). Die Bank buchte später im Jahr 2011 diese Optionsscheine wertlos aus dem Depot und berechnete eine Gebühr von 30,00 Euro.
Der Kläger machte in seiner Steuererklärung diesen Verlust steuerlich als negative Kapitaleinkünfte geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust mit Hinweis auf die oben genannte BMF-Stellungnahme nicht an. Hiergegen klagte der betroffene Anleger vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
So hat das Finanzgericht entschieden
Das Finanzgericht Düsseldorf begründete das Urteil unter anderem wie folgt: Das Termingeschäft bleibt ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft, wenn die Option nicht ausgeübt und als wertlos aus dem Depot ausgebucht wird.
Doch auch eine negative Differenz wäre steuerbar; so muss auch für das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option wegen des Gebots der Gleichbehandlung eine Abziehbarkeit der Optionsprämien als Werbungskosten möglich sein.
Der Aufwand des Klägers für den Erwerb der Optionsscheine ist als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Entgegen der Finanzverwaltung ist laut Finanzgericht Düsseldorf ein wirtschaftlich sinnloses Veräußern nicht Tatbestandsmerkmal für eine steuerliche Anerkennung, sondern wird vielmehr im Zeitpunkt des Verfalls verwirklicht.
Auch das Thüringer Finanzgericht hatte bereits ähnlich wie das FG Düsseldorf entschieden (FG Thüringen, Urteil vom 09.10.2013 – 3 K 1059/11). Hier ist derzeit eine Revision beim BFH anhängig (Az. BFH VIII R 17/14). Man darf gespannt sein auf das Urteil des BFH.
Hinweis: Ich werde Sie hier im „Schlussgong“ auch zukünftig informieren, wenn wichtige Steuerurteile im Bereich Börsengeschäfte veröffentlicht werden.
Ausblick: Erfahren Sie im nächsten und zugleich letzten Teil der „Schlussgong“-Steuer-Serie, wie Sie Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen entstanden sind, absetzen können. Ich schildere Ihnen auch dazu wieder einige Streitfälle vor Gericht.
Rolf Morrien Chefredakteur "Morrien's Schlussgong" |
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Dienstag, 23. Dezember 2014
für unseren no-brainer (aka gehirnamputiert) depperter doofanwalt jack11.....steuerliches zu ausgebuchten optionsscheinen....für jack mehrere abstraktionsebenen zu hoch....
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Immer lustig, wenn der oberdämliche Bankrotteur Rolf Koch, der seit Jahren den Offenbarungseid leistet anderen Anlagetipps und Belehrungen geben will.
AntwortenLöschenROTFLMAO.
ich staune immer wieder wie engmaschig du depperter doofanwalt mein blog liest.....ich würde mir das an deiner stelle nicht anton....
AntwortenLöschenSei doch froh, sonst liest hier doch eh keiner ausser dir.
LöschenLol.