Kündigungsklauseln der Sparkassen sind unzulässig
Ganz im Sinne der Verbraucher urteilte der BGH hingegen in einem zweiten Verfahren, das die Kündigungsklausel einer bayerischen Sparkasse betraf. Der Kläger, der Verbraucherschutzverband Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB), hatte ihr vorgeworfen, nicht klar genug darauf hinzuweisen, dass das Institut Girokonten von Privatkunden nur im Ausnahmefall und aus wichtigem Grund kündigen darf (Urt. v. 05.05.2015, Az.: XI ZR 214/14). Dem stimmte der BGH zu; die AGB seien "unklar und intransparent".
Eine klarere Formulierung sei den Sparkassen durchaus zuzumuten, erklärte der Vorsitzende Richter. Die bisherige Wortwahl verstoße gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die beklagte Sparkasse ist in der Rechtsform der Anstalt des Öffentlichen Rechts organisiert und daher unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Folglich sei sie nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 134 BGB gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündige die Beklagte ohne sachgerechten Grund, sei die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig, so die Karlsruher Richter.
Die bundesweit rund 400 Sparkassen müssen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nun neu fassen, sonst droht ihnen unter anderem ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro. Der Vorsitzende des Schutzverbandes, Jörg Schädtler, zeigte sich hochzufrieden. "Das ist natürlich grandios", sagte er nach der Entscheidung. "Unsere Klage hat sich gelohnt."
Sparkassen sind als meist öffentlich-rechtliche Kreditinstitute grundsätzlich verpflichtet, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen - auch Kunden mit geringer Kreditwürdigkeit. Nur, wenn der Kunde "unzumutbar" sei, dürfe ihm gekündigt werden. "Eine geplatzte Lastschrift reicht dafür aber nicht aus", sagte Schädtler. Gerade solche Fälle landeten aber oft auf den Schreibtischen von Verbraucherschützern.
dpa/avp/acr/LTO-Redaktion
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