Dienstag, 17. Oktober 2017
Ein Kommentar von weiter unten....
Moin, kleiner Hinweis: Wie der Jurist weiß, genießt die Skriptur öffentlichen Glauben und Schutz, ist mithin irreversibel. Der Aufsatz vorweg ist mithin falsch. Ich würde meine Anwaltslizenz darauf verwetten, dass an deutschen Börsen auch sonst noch eine Vielzahl von Wertpapieren notiert, die formfehlerhaft emittiert wurden. Dies rechtlich anzugreifen läuft aus übergeordneten Gründen des Kapitalmarktschutzes leer, nicht nur in der BRD sondern meines Wissens an allen mir bekannten Jurisdiktionen. zu
Einige sehr intelligente Worte zum unsäglichen Verhalten des gV Wagner
1) Etwaiger Vollzug wirkungslos wegen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses
Jedenfalls wäre ein etwaiger Vollzug wirkungslos, weil der zugrundeliegende Beschluss über die Verlängerung der Laufzeit aus mehreren Gründen nichtig ist. Nichtige Beschlüsse entfalten keine Wirkung. Auch durch einen etwaigen Vollzug werden sie nicht geheilt (BGH vom 1.7.2014 - II ZR 381/13).
Die Nichtigkeit des Beschlusses ergibt sich insbesondere aus folgenden Gründen:
1. Der gemeinsame Vertreter hätte nicht abstimmen dürfen.
Zum einen war er nicht mehr gemeinsamer Vertreter, weil nach dem alten SchVG Änderungen nur für drei Jahre beschlossen werden durften. Diese Regelung würde umgangen, wenn die Bestellung des gemeinsamen Verteters über die drei Jahre hinaus wirksam wäre.
Jedenfalls aber ist ein gemeinsamer Vertreter lediglich zur Vertetung nach außen, also gegenüber Dritten, berechtigt. Hingegen darf ein gemeinsamer Verteter nicht in einer Gläubigerversammlung nach dem SchVG abstimmen, ohne dazu individuell bevollmächtigt worden zu sein von den einzelnen Anleihegläubigern. Versammlungen nach dem SchVG dienen der internen Willensbildung der Anleihegläubiger. Insbesondere können in solchen Versammlungen dem gemeinsamen Vertreter Weisungen erteilt werden. Denklogisch ist es ausgeschlossen, dass der gemeinsame Vertreter in diesen Versammlungen alle Anleihegläubiger (ohne entsprechende Vollmacht) vertritt und selbst entscheidet, welche Weisungen er sich geben möchte.
2. Es hätte nicht zwei Abstimmungen geben dürfen zum selben Beschlussgegenstand.
In der Versammlung am 22. Juni 2016 sollten einmal die Anleihegläubiger abstimmen, die persönlich anwesend waren oder sich durch individuelle Vollmacht vertreten ließen, und dann sollten die Anleihegläubiger noch einmal abstimmen, aber diesmal wurden sie vertreten durch den gemeinsamen Vertreter. Auf Nachfrage konnte nicht einmal erklärt werden, das Ergebnis welcher Abstimmung am Ende eigentlich gewertet werden würde.
3. Es hätten zwingend alle Stimmen der vertretenen Anleihegläubiger gewertet werden müssen. Die Nicht-Wertung von 1.253 Stimmen war widerrechtlich (das entspricht immerhin ca. 25 % der auf der Versammlung vertretenen 4.498 Stimmen). Begründet wurde die Nicht-Wertung mit einem angeblichen Rechtsmissbrauch der betreffenden Anleihegläubiger, ein solcher lag aber nicht vor. Das OLG München hat dies in seinem als Anlage K … eingereichten Hinweisbeschluss bereits klargestellt. Insbesondere hat es festgestellt, dass die Anleihegläubiger lediglich von ihrem Recht auf Meinungsäußerung Gebrauch gemacht haben.
Selbst wenn den Anleihegläubigern Rechtsmissbrauch hätte vorgeworfen werden können, wäre Folge dessen jedenfalls nicht die Entziehung des Stimmrechts.
Wer auch über RA Heichele frustriert ist kann sich gerne an mich wenden....0151 461 9 56 56 rolfjkoch@web.de
Hallo Rolf,
danke für die Unterlagen, gut dass Du auch wegen der Zinsen gewonnen hast und sich nach und nach die Rspr verfestigt, dass der gV keine Rechte hat.
Ich würde Dich nachher gerne zu Argy kurz anrufen. Da wollen mehrere hold-out-Gläubiger, die bei meinem Kollegen und Deinem „Freund“ Heichele sind und frustriert von ihm sind, dass ich Ihnen helfe gegen Argy wegen der effekt. Stücke Druck zu machen. Denn da bewegt sich seit Monaten nichts.
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