Konditionen der neuen Staatsanleihe Griechenlands
Griechenland wagt einen Gang an die internationalen Finanzmärkte mit einer fünfjährigen Staatsanleihe, die bezeichnenderweise englischem Recht unterliegt.
Die Emission der neuen fünfjährigen Staatsanleihe, mit der Griechenland sich von den internationalen Finanzmärkten Geld zu leihen anstrebt, unterliegt dem englischen Recht. Die Emission stellt einen Konsortial-Anleihekredit in immaterieller Form mit einem anfänglichen Nennwert von 3 Mrd. Euro und einem festen Zinssatz dar, dessen Höhe sich aus dem sogenannten Offerten-Buch bestimmen wird.
Für diese Emission wird der griechische Fiskus eine Provision von 1,5 Mio. Euro an das Konsortium der federführenden Banken (Deutsche Bank, BNP Paribas, Bank of America Merrill Lynch, Citigroup, Goldman Sachs, HSBC) und ein Honorar von bis zu 400.000 Euro an die Anwaltskanzleien Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, Allen & Overy LLP und die Anwaltsgesellschaft Koutalidis zahlen.
Zu welchen Konditionen Griechenland sich Geld zu leihen versucht
Die Eckdaten der Anleiheemission werden in einem am vergangenen Montag (24 Juli 2017) im Regierungsanzeiger veröffentlichten Beschluss des stellvertretenden Finanzminister Giorgos Chouliarakis beschrieben, der detailliert Folgendes vorsieht:
A. Der griechische Fiskus emittiert einen Konsortial-Anleihekredit in immaterieller Form mit einem anfänglichen Nennwert von drei Milliarden Euro (3.000.000.000,00 €) zu einem sich wie aus dem Offerten-Buch ergebenden festen Zinssatz und einer Laufzeit von 5 Jahren, mit Emissionsdatum den 01/08/2017 und Auslaufdatum den 01/08/2022.
B. Die Grundmerkmale der Obligationen sind aufzeigend die Folgenden:
1. Die ausgegebenen Titel sind Schuldverschreibungen des griechischen Fiskus in Euro, mit einem festen Zinssatz, einer Laufzeit von 5 Jahren und Fälligkeitsdatum den 01 August 2022.
2. Die Obligationen sind Inhabertitel, tragen Zinsbonds – jeweils einen für jede jährliche Zinsperiode -, werden in immaterieller Form ausgegeben und sind in dem System Immaterieller Titel (SAT) der Griechischen Bank mit Nummer (ISIN) GR0114029540 registriert.
3. Der Nennwert der Obligationen beträgt eintausend Euro (1.000 €).
4. Der anfängliche Betrag der Emission (anfänglicher Nennwert) wird auf den Betrag von drei Milliarden Euro (3.000.000.000,00 €) bestimmt.
5. An dem konkreten Emissionsdatum (01/08/2017) werden die Obligationen zu dem sich aus dem Zeichnungsbuch ergebenden Emissionspreis ausgegeben werden.
6. Für die Emission wird eine Provision in Höhe von 1.500.000,00 € geleistet werden.
7. Der Zinssatz der Obligationen wird sich aus dem Offerten-Buch ergeben und ist für die Gesamte Laufzeit der Anleihe stabil.
8 a. Die Obligationen werfen ab dem Datum ihrer Ausgabe für ihre gesamte Laufzeit Zinsen zu einem festen Satz ab. Die Zinsen berechnen sich auf den minimalen Nennwert von eintausend Euro (1.000 €) auf Basis der tatsächlichen Anzahl der Tage jeder Zinsperiode und eines jeden Zinsjahres mit 365 / 366 Tagen (actual / actual ICMA) und werden bei Fälligkeit entrichtet. Als Zinszahlungsdatum wird der 01/08/2018 und für die folgenden Jahre auf Jahresbasis das selbe Datum bis zum Auslaufen der Obligationen bestimmt.
8 b. Für das erste Zinszahlungs-Datum werden Zinsen ab (einschließlich) dem 01 August 2017 bis zum (nicht eingeschlossenen) 01 August 2018 berechnet werden.
9. Die Auslösung der Obligationen wird zu ihrem Nennwert erfolgen. Fällt ein Datum der Zins- oder Kapitalzahlung auf einen Nicht-Werktag, wird die Begleichung am unmittelbar nächsten Werktag erfolgen, ohne dass ein zusätzlicher Zinsgezahlt werden wird. Als Werktag gilt der Tag, an dem die Handelsbanken in Griechenland und die Devisenmärkte Zahlungen ausführen und das ΤΑRGET-System in Betrieb ist.
10. Der Anspruch der Überbringer in Bezug auf Kapital und Zinsen unterliegt einer fünfjährigen Verjährung.
11. Als Zahlungsagent wird die Griechische Bank bestimmt. Alle Prozesse der Verwaltung, Erfassung, Verrechnung und Abrechnung der Transaktionen über Titel werden von dem System Immaterieller Titel (SAT) der Griechischen Bank erfolgen.
12. Der griechische Fiskus behält sich das Recht vor, auf Beschluss des Finanzministers jederzeit entweder auf dem offenen Markt oder auf jedwede andere Weise einen Teil oder die Gesamtheit der Obligationen vorzeitig aufzukaufen.
13. Die Obligationen sind an der Athener Börse, auf dem Elektronischen Sekundärmarkt (I.D.A.T.) und auf dem Interbankenmarkt (ΟΤC.) handelbar.
14. Ein Teil des Nennwerts der Emission oder deren Erträge kann für den Rückkauf von Obligationen mit Fälligkeit am 17/04/2019, einem Zinssatz von 4,75% und Code-Nummer (ISIN) GR0114028534 verwendet werden, die schließlich gemäß den im „Tender Offer Memorandum“ angeführten Konditionen von Investoren zum Rückkauf angeboten werden, die ihr Interesse an der Zeichnung von kraft des Vorliegenden ausgegebenen Anleihen des griechischen Fiskus bekundeten. In jedem Fall wird schließlich der griechische Fiskus belastet, jedwede Aufwendung – einschließlich der Entrichtung des Rückkauf-Gegenwerts – für die Vollendung und die finale Regelung des vorstehenden Rückkaufs zu decken. Die Griechische Bank, die griechischen Banken und die übrigen griechischen Finanzinstitute werden sich an der wie vorstehenden Emission und der Reglung des wie vorstehenden Rückkaufs außerhalb des Rahmens des Konsortiums beteiligen.
15. Die Entrichtung des Emissionspreises der Obligationen (Settlement) wird am 01 August 2017, sprich dem Ausgabedatum der Obligationen erfolgen.
16. Der griechische Fiskus behält sich das recht vor, ohne die Genehmigung der Überbringer der Obligationen oder der Auftraggeber dieses Konsortiums den Betrag der Anleiheemission zu erhöhen, indem er Obligationen der selben Emission per Auktion, Konsortium oder jedwede von ihm gewünschte Verfügungsweise ausgibt.
17. Die Obligationen und die Obligationsanleihe unterliegen den Einheitlichen Regeln zur Modifizierung von Titeln mit Kollektiven Verfahren (Regeln Kollektiver Aktion) gemäß dem wie bei Ergehen des Vorliegenden geltenden Ministerialbeschluss Nr. 2/25248/0023Α (FEK B‘ 583/2013).
Griechenlands neue Anleihe unterliegt englischem (!) Recht
18. Die Konditionen der Obligationen und der Obligationsanleihe werden von dem englischen Recht geregelt, eventuelle einschlägige Differenzen wiederum werden von den englischen Gerichten gelöst werden, wie spezieller in den Bedingungen 11 und 12 der Sektion „Terms & Conditions of the Notes“, Artikel 17 des Zeichnungsvertrags und Bedingung 12 des Bindungsakts bestimmt wird.
C. Die Obligationsanleihe wird einem Bankenkonsortium angetragen werden, gemäß den in Informationsblatt und Zeichnungsvertrag vorgesehenen Konditionen und Voraussetzungen, einbezüglich auch der Bestimmungen über Betrieb der grundlegenden Markt-Unterhändler.
D. Für die Erbringung spezialisierter juristischer Services in Zusammenhang mit der Realisierung der Emission wird den Anwaltskanzleien Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, Allen & Overy LLP und der Anwaltsgesellschaft Koutalidis ein Honorar gezahlt werden, das den Gesamtbetrag von vierhunderttausend Euro (400.000 €) nicht übersteigen kann.
E. Abschließend werden mit dem Beschluss des stellvertretenden Finanzministers genehmigt:
(a) Inhalt, Ausgabe und Bereitstellung des Informationsblatts an die potentiellen Investoren,
(b) Inhalt und Errichtung des Zeichnungsvertrags, des Bindungsakts, des Vertrags der Verwalter des Eintausches, und der Generaldirektor des O.D.DCH.CH. wird bevollmächtigt, die obigen Schriftstücke und jedes andere für nötig erachtete Schriftstück zu unterzeichnen, damit die Emission der Obligationen und der Rückkauf gemäß den in den wie vorstehend angeführten Schriftstücken Konditionen vollendet werden, sowie auch, den Zinssatz und den Ausgabepreis der Obligationen festzusetzen, so wie diese sich aus dem Zeichnungsbuch ergeben werden, und diese in den wie obigen Schriftstücken einzubeziehen.
Deckung der Kosten der neuen Staatsanleihe Griechenlands
Aus der Emission der Obligationen wird eine Aufwendung zu Lasten des staatlichen Haushalts für das Wirtschaftsjahr 2017 verursacht, die aus den Aufwendungen für die Bedienung der öffentlichen Verschuldung gedeckt werden wird, während eine Aufwendung auch für die kommenden Wirtschaftsjahre verursacht wird, die in den jährlichen Rückstellungen für Aufwendungen zur Bedienung der öffentlichen Verschuldung verzeichnet werden wird.
(Quelle: dikaiologitika.gr, Autor: Giorgos Palaitsakis)
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