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Samstag, 28. Juli 2012

das Kind braucht einen Namen: wird in Sachen xy Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal gegen Stadt- und Kreissparkasse Darmstadt, Darmstadt; dwp Bank, Frankfurt; Clearstream Banking AG, Frankfurt u.a.wegen Schadensersatz aus Verletzung des Depotvertrages u.a. Vollmacht erteilt

damit könnt ihr schon mal die Zielrichtung erkennen.....es gilt nämlich folgendeszu bedenken:

".....
wie besprochen, vertreten wir Sie gerne bei der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Entzug Ihrer Depotpositionen in Anleihen der Republik Griechenland im Rahmen des sog. „freiwilligen Umtauschangebots“ vom 24. Februar 2012.
Hierbei geht es um mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Depotbank bzw. Wertpapiersammelbanken. Der von uns gewählte Ansatz konzentriert sich auf die von Ihrer Bank geschuldeten Sorgfalt unter dem Depotvertrag. Da die Anleihen mit GR-ISIN lediglich als Gutschrift in Wertpapierrechnung „geliefert“ wurden, ergeben sich aus unserer Sicht keine direkten Ansprüche gegen die Republik Griechenland. Daher ist ein Vorgehen gegen Griechenland selbst derzeit nicht zweckmäßig, da den Depotinhabern die Klageberechtigung (sog. Aktivlegitimation) als Anleihegläubiger fehlt. Eine solche würde wohl von den Gerichten in Griechenland auch auf Grundlage einer Depotbescheinigung höchstwahrscheinlich nicht zugesprochen. Auch vor einem Schiedsgericht im Rahmen der bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Griechenland und Deutschland, wäre dieser Punkt die „Achillesferse“.
......."


wird in Sachen xy Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal

gegen Stadt- und Kreissparkasse Darmstadt, Darmstadt;

dwp Bank, Frankfurt; Clearstream Banking AG, Frankfurt u.a.

wegen Schadensersatz aus Verletzung des Depotvertrages u.a.

Vollmacht erteilt

1. zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen;

2. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art;

3. zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigun-gen);

im Zusammenhang mit der oben unter "wegen ..." genannten Angelegenheit.

3 Kommentare:

  1. Die Erläuterungen kann ich nicht so ganz nachvollziehen.
    Zitat aus den "Sonderbedingungen für WP-Geschäfte" der Volks-und Raifeisenbanken:
    "12(4) DECKUNGSBESTAND
    ...Ein Kunde, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt,..., oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslands treffen sollten."
    "12(5) BEHANDLUNG DER GEGENLEISTUNG
    Hat ein Kunde nach Absatz (4) Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die Bank nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten."

    Diese Sonderbedingungen sind bei Sparkassen wohl ähnlich formuliert.

    Gegen die Bank besteht daher nach meinem Verständnis kein Rechtsanspruch auf Rückübertragung oder Entschädigung des von hoher Hand (Republik Griechenland) verursachten Schadens.
    Warum dem Depotkunden als geschädigtem Anleihegläubiger die Aktivlegitimation zur Klage fehlen sollte bzw. keine direkten Ansprüche gegen den säumigen Gläubiger Griechenland bestehen sollten ist mir nicht ersichtlich.

    Fakt ist daß ich als Anleihegläubiger geschädigt wurde und somit grundsätzlich entweder gegen den Schädiger direkt oder gegen die treuhänderische Verwahrkette einen Rechtsanspruch auf Entschädigung habe.

    Wie oben dargelegt sehe ich keinen Anspruch gegen die treuhänderischen Verwahrer, sehr wohl aber direkt gegen den Gläubiger.
    Es sei denn der Gläubiger kann rechtssicher darlegen, daß der der Schädigung zugrundeliegende hoheitliche Akt rechtmäßig und der daraus entstandene Schaden rechtlich vertretbar ist.

    Die Hinterfragung der Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Aktes ist aus meiner Sicht der richtige Ansatzpunkt.

    (Aldy)

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  2. Ein sehr guter Überblick der Clearstream AG über Verwahrmöglichkeiten und deren rechtliche Verknüpfung hier:
    http://deutsche-boerse.com/dbg/dispatch/de/binary/gdb_content_pool/imported_files/public_files/10_downloads/33_going_being_public/20_workshops/820_ssws_240210/ziehms.pdf

    "Gutschrift in WP-Rechnung" ist ein sogenanntes "Fiduziarisches Verwahrmodell".

    (Aldy)

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  3. In meiner ersten Antwort muß es korrekterweise heißen:
    "...Ansprüche gegen den säumigen Schuldner..."
    und
    "sehr wohl aber direkt gegen den Schuldner."
    und
    "Es sei denn der Schuldner..."

    Freud´sche Fehlleistung, sorry!

    (Aldy)

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