Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Freitag, 19. Oktober 2012

Maßgeblich ist, ob das je weilige Zugriffsobjekt hoheitlichen Zwecken des fremden Staats dient? // dann macht schon mal euer Tourismusbüro in Frankfurt dicht....


VI. Anerkennung und Vollstreckung
Können deutsche Anleger vor heimischen Gerichten
einen Zahlungstitel erlangen, so stellt sich die Frage, ob
das Urteil in Griechenland anerkannt und vollstreckbar
wäre, falls der Anleger nicht in Deutschland vollstrecken
wollte oder mangels hinreichender Befriedigungsobjekte
nicht vollstrecken könnte. Für die Anerkennung
greift wiederum die EuGVVO, die vom
Grundsatz der automatischen Anerkennung ausgeht,
der nur durch wenige Versagungsgründe eingeschränkt
ist, u.a. den Ordre-public-Vorbehalt (Art. 34
Nr. 1 EuGVVO). Es bedarf wenig Phantasie sich auszumalen,
dass Griechenland in seiner Rolle als Zweitstaat
möglicherweise diese Karte ziehen könnte, um dem
deutschen Urteil die Anerkennung zu versagen (ob zu
Recht oder zu Unrecht). Selbst wenn damit die vielbeschworene
Pfändung der Akropolis aus praktischen
Gründen kurzfristig nicht zu erwarten ist, so würde die
Nichtanerkennung des Urteils in Griechenland die
Vollstreckung in das in Deutschland belegene griechische
Vermögen nicht ausschließen. Insoweit käme
es entscheidend darauf, ob die Staatenimmunität eine
Vollstreckung verhinderte. Maßgeblich ist, ob das je weilige
Zugriffsobjekt hoheitlichen Zwecken des fremden
Staats dient? die Frage ist auch in der Rechtsprechung
mehrfach aktuell geworden^.

Thole

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen