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Dienstag, 2. Oktober 2012

Schreiben der SPK DA (mit der Frage nach der Rechtsgrundlge des Zwangsausbuchens) Ausbuchungen griechischer Anleihen im Zuge von Zwangsumtausch bzw. freiwilligem Umtausch

Sparkasse Darmstadt, 64278 Darmstadt
Herrn
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Ihr Zeichen:
Unser Zeichen:
RS408-ME-03.00-388
(bitte stets angeben)
Ihre Ansprechpartnerin:
D. Metzger
Rechtsstelle
Telefon: (06151)/2816-100787
Telefax: (06151) / 2816-109986

28. September 2012

Ausbuchungen griechischer Anleihen im Zuge von Zwangsumtausch bzw. freiwilligem
Umtausch


Ihr Schreiben vom 25.09.2012 bezüglich der Depots von xy

Sehr geehrter Herr Koch,

wir bestätigen den Eingang Ihres an den Vorstand gerichteten Schreibens.
Wir stellen zunächst fest, dass Sie Ihren bereits mehrfach erhobenen Grundsatzvorwurf, wonach
wir zur Ausbuchung griechischer Staatsanleihen im Zuge des Zwangsumtausches oder
freiwilligen Umtausches nicht berechtigt gewesen seien, nunmehr erneut in den Raum stellen.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir diese Diskussion nicht nochmals aufnehmen werden.
Wir haben Ihnen bereits mehrfach schriftlich und auch telefonisch mitgeteilt, dass wir in dieser
Frage keinen alternativen Handlungsspielraum hatten und insbesondere auch in keiner Weise
verpflichtet sind, Ihre behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Emittenten selbst
für Sie gegen diesen Emittenten auszufechten. Die entsprechenden Ausbuchungen /
Umbuchungen wurden längst vollzogen.
Es obliegt der eigenen freien Entscheidung des Anlegers, ob er sich gegen vermeintlich
unberechtigte Maßnahmen des Emittenten zivilrechtlich zur Wehr setzen will. Gegnerische
Partei eines solchen zivilrechtlichen Streits kann in diesem Fall jedoch nur der Emittent - also
der griechische Staat - selbst sein und nicht eine lediglich ausführende Depotbank.
Sie hatten die Frage im übrigen auch bei der zuständigen Schlichtungsstelle unseres Verbandes
anhängig gemacht. Unabhängig von unseren eigenen Stellungnahmen zu dieser
Grundsatzthematik hatte Ihnen auch der Schlichter mit ausführlichem Schreiben vom
04.09.2012 eine Antwort zukommen lassen. In diesem Schreiben bezieht der Schlichter zu der
einschlägigen Problematik ebenfalls in eindeutiger Weise Stellung. Insbesondere verneint die
Schlichtungsstelle ausdrücklich eine angebliche Verpflichtung der Sparkasse, entsprechende
vorausgegangene Beschlüsse auf deren Rechtswirksamkeit hin zu prüfen. Die Depotbank kann
sich vielmehr auf die öffentliche Mitteilung bezüglich des Ergebnisses gemäß Nr. 16 der
Bedingungen für das Wertpapiergeschäft beschränken. Entsprechend war auch bezüglich der
Griechenlandanleihen zu verfahren.
Der Schlichter kommt abschließend zu der klaren Aussage, dass die Depotbank keine
Verpflichtung habe, derartige Rechtsstreitigkeiten für den Depotinhaber zu führen.
Wir bitten deshalb nochmals um Verständnis, dass wir die von Ihnen erneut aufgeworfene
Grundsatzthematik als endgültig erledigt ansehen. Sehen Sie bitte von weiteren Anfragen in
diesem Zusammenhang ab, da wir keine nochmalige Stellungnahme, die ohnehin nur eine
Wiederholung des bereits Gesagten wäre, mehr abgeben werden. Dieses Antwortschreiben
erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand unseres Hauses.
Eine Kopie dieses Schreibens wurde zur Kenntnis auch an die jeweiligen Depotinhaber versandt.

Hochachtungsvoll

Sparkasse Darmstadt

Unterschrift Justiziarin D. Metzger und Volljurist H. Schrade

(die beiden, die gemeinschaftlich in einem früheren Schreiben in dem sie sich über meine "Schreibart" ausgelassen haben eine Satz ohne Verb in die Welt gestellt haben.....)

2 Kommentare:

  1. Das die Bank sich auf eine öffentliche Mitteilung des Emittenten bezieht, obwohl sie genau weiß, das die rückwirkende CAC Einführung doch zumindest rechtlich höst fragwürdig und nach deutscher Rechtsprechung unzulässig ist, zeigt doch ihre Bösgläubigkeit...
    Zudem waren der Bank die Widersprüche Ihrer Depot kunden im Vorwege bekannt.

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  2. Die Bank sollte sich mal ernsthaft fragen, wer bei einem Treuhanverhältnis eigentlich Geschäftsherr ist. Der Depotinhaber sprich Kunde oder die Bank ?
    Hinter den Kulissen prüfen die Banken doch schon längst die Streitverkündung an Clearstream. Und damit tuen sie auch gut.
    Übrigens:
    Die GR-Gläubiger waren DOCH mittelbare Besitzer d.h. die Banken haben nicht nur die schuldrechtlichen sondern auch die dinglichen Ansprüche vergeigt.

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