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Dienstag, 2. Oktober 2012

Bedingungen für Wertpapiergeschäfte 16 Weitergabe von Nachrichten

Die von der SPK DA zitierte Nr 16 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte geht in Bezug auf das Schreiben der SPK DA ins Leere. Aus dieser Nr. 16 ist vielmehr eine Verpflichtung der SPK zu entnehmen, den Depotinhaber von bedeutsamen Entwicklungen bezüglich seiner Wertpapiere zu informieren.

Die sich abzeichnende (oder als Möglichkeit bestehend) ZwangsCACerei wurde von den Banken nicht an die Depotinhaber kommuniziert....da schlummern u.U. Schadensersatzansprüche


16 Weitergabe von Nachrichten

Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere
des Kunden betreffen, oder werden der Sparkasse/Bank solche Informationen vom
Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so
wird die Sparkasse/Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich
diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere
Informationen über gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, freiwillige Kauf- und
Umtauschangebote, Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung des
Kunden kann unterbleiben, wenn die Information bei der Sparkasse/Bank nicht rechtzeitig
eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu
vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen
Ansprüchen des Kunden stehen.

https://www.ksk-koeln.de/bedingungen_fuer_wertpapiergeschaefte.pdfx

1 Kommentar:

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig (offenkundig) illegale Geschäfte abwickelt, handelt böswillig...
    Damit ist das Geschäft als null und nichtig anzusehen.

    Siehe z.B. Kauf von Helerware (offenkundig illegal), auch wenn nur der Anschein darüber besteht (Helerware) ist das Geschäft nichtig.

    Das die nachträgliche ZwangsCACerei den Anschein einer Rechtsbeugung innehatte ist und war für jedermann offensichtlich (außer den Bänkern und Politikern)

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