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Dienstag, 16. Dezember 2014

ein LG-Urteil von Anfang Dezember 2014 vs Argy mit ausführlicher Zurückweisung des völkerrechtlichen Gelabere der Argys zu omminösen angeblich entstandenem Völkergewohnheitsrecht.....sic

Die Beklagte kann sich den Klageforderungen gegenüber nicht auf einen völkerrechtlich
beachtlichen Staatsnotstand berufen
.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 08.05.2007 (WM 2007,
1315) festgestellt, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die einem Staat
gegenüber Privatpersonen das Recht einräumt, die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche
mit dem Hinweis auf einen Staatsnotstand zu verweigern. Das Bundesverfassungsgericht
hat festgestellt, dass im Völkergewohnheitsrecht zwar die Berufung auf den
Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht
unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse
zu privaten Gläubigern konnte das Bundesverfassungsgericht Belege für eine von der
notwendigen Rechtsüberzeugung getragene Staatenpraxis aber nicht feststellen.
Auch die einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte erlaube
nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat
berechtigt wäre, nach Erklärung des Staatsnotstandes wegen Zahlungsunfähigkeit auch
die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten
Gläubigern zeitweise zu verweigern. Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen
solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne.
Das von der Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten vom 20. August 2013 führt nicht dazu,
dass von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen ist.
Hierzu hat schon die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in ihrem Urteil
vom 20.12.2013, 2-21 O 427/12 folgendes zutreffend ausgeführt:
“Eine völker(gewohnheits)rechtliche Regelung, die der Stattgabe der Klage entgegensteht,
existiert weiterhin nicht. Weder besteht eine entsprechende Staatenpraxis noch eine opinio
iuris, was Voraussetzung für die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht wäre, noch
ein entsprechender völkerrechtlicher Vertrag. Etwas anderes haben auch die Gutachter
nicht aufgezeigt. Vielmehr gilt: „Der Gang der Staaten auf die globalen Finanzmärkte zur
Finanzierung ihrer Staatshaushalte hat ... zur Folge, dass sie sich rechtlich so behandeln
lassen müssen wie auch jeder private Schuldner. Eine schrankenlose einseitige Änderung
von Kreditbedingungen durch einen Schuldner ist ausgeschlossen; dies gilt für Staaten
ebenso wie für private Schuldner“ (Tietje, Schnitt mit Schaden, FAZ. v. 9.2.2012, zitiert
nach www.faz.net).
Eine anderweitige völkerrechtliche Regelung folgt zunächst nicht aus einem multilateralen
Übereinkommen über ein Insolvenzrecht für Staaten. Ein solches Übereinkommen unter
Einschluss Argentiniens wurde bislang nicht abgeschlossen. Dies scheiterte am fehlenden
Konsens in der Staatengemeinschaft (ebenso Tietje, Die Argentinien-Krise aus rechtlicher
Sicht, 2005, S. 20). Dieser nach wie vor fehlende Konsens in der Staatengemeinschaft
symbolisiert zugleich, dass es auch an einer opinio iuris fehlt, wie sie Voraussetzung für
die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht wäre.
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Eine entsprechende Regelung lässt sich auch nicht dem völkerrechtlichen zwingenden
Recht (ius cogens) entnehmen (vgl. S. 15 des Gutachtens). Zwar hat die Staatengemeinschaft
einschließlich der Bundesrepublik Deutschland ggf. die Verpflichtung, Verstöße gegen
das völkerrechtliche ius cogens zu verhindern. Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention
enthält hierzu folgende Definition: „Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine
zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen
Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm,
von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen
Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.“ Das ius cogens umfasst
namentlich das Verbot des Völkermordes und des Sklavenhandels, das Verbot der willkürlichen
Tötung sowie das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung (vgl. grundlegend
zum ius cogens Kadelbach, Zwingendes Völkerrecht, Berlin 1992).
Die Beklagte hat indes nicht aufgezeigt, dass im Falle einer Stattgabe der Klage ein Verstoß
gegen völkerrechtliches ius cogens droht. Im Übrigen träfen etwaige Verpflichtungen
in erster Linie Argentinien. Selbst wenn ein Verstoß gegen ius cogens in Betracht käme,
hätte die Bundesrepublik einen Handlungsspielraum bei der Frage, in welcher Weise sie
Verstößen gegen das ius cogens begegnen möchte. So könnte die Bundesrepublik einer
etwaigen humanitären Katastrophe in Argentinien (welche von der Beklagten nicht aufgezeigt
wurde) im Wege der Entwicklungshilfe Vorbeugen. Es besteht keine rechtliche Veranlassung,
den Inhabern von Argentinien-Anleihen insoweit ein Sonderopfer aufzuerlegen.
Soweit sich die Gutachter zur Stützung ihrer Ansicht auf das Konzept der „responsibility to
protect“ berufen, vermag sich der erkennende Richter diesem Argument ebenfalls nicht
anzuschließen. Der Begriff der responsibility to protect (vgl. hierzu grundlegend Verlage,
Responsibility to Protect, Tübingen 2009) erlebte insbesondere dadurch einen Aufschwung,
dass nicht alle Staaten das Rechtsinstitut der sog. humanitären Intervention
(ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats) anerkennen, auf das die militärische Intervention
im Kosovo (1999) gestützt war. Vor diesem Hintergrund wurde nach anderen völkerrechtlichen
Wegen gesucht, um schwerwiegenden humanitären Missständen abzuhelfen. Beim
Konzept der responsibility to protect geht es vor allem darum, Völkermord, Kriegsverbrechen,
ethnische Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu unterbinden.
Eine Übertragung auf die Verpflichtung Argentiniens, seine Staatsanleihen zurückzuzahlen,
würde das Konzept der responsibility to protect überdehnen.
Soweit die Gutachter zur Begründung ihrer Ansicht auf Investitionsschutzverträge abstellen
(S. 17), überzeugt dies ebenfalls nicht. Der Zweck von Investitionsschutzverträgen liegt
vor allem darin, Investoren zu schützen, indem man ihnen das Recht einräumt, im Falle
einer Enteignung ihres Eigentums den verantwortlichen Staat vor einem internationalen
Schiedsgericht zu verklagen. Die Rechte der Investoren werden durch Investitionsschutzverträge
gestärkt (ebenso Tietje, Die Argentinien-Krise aus rechtlicher Sicht, 2005, S. 15).
Würde man annehmen, dass sich daraus eine Verpflichtung von Anleihegläubigern herleiten
ließe, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, würden die Rechte der Investoren
nicht gestärkt, sondern geschwächt. Der Zweck eines Investitionsschutzvertrages
würde in sein Gegenteil verkehrt.
Soweit das Gutachten darauf verweist, in der EU seien gemäß Art. 12 Abs. 3 des Vertrages
über den Europäischen Stabilitätsmechanismus „collective action clauses“ vorgesehen,
führt dies ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Da Argentinien nicht Mitglied
der EU ist, ist Argentinien durch diese Regelungen rechtlich nicht betroffen (vgl. die Wiener
Vertragsrechtskonvention). Aus der zunehmenden Verbreitung von collective action
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clauses lässt sich ebenfalls kein Rückschluss auf eine völkerrechtliche Verpflichtung zur
Verwendung solcher Klauseln herleiten. Zunächst erscheint es fraglich, ob die Verbreitung
der entsprechenden Klauseln wirklich so umfassend ist wie von den Gutachtern angenommen
wird (a.A. jedenfalls Tietje, FAZ. vom 9.2.2012: „nur an vereinzelten Börsenplätzen“).
Ungeachtet dessen kann aus der zunehmenden Verwendung allenfalls ein Schluss
darauf gezogen werden, dass die Verwendung völkerrechtlich zulässig ist, nicht aber darauf,
dass sie völkerrechtlich verpflichtend ist. Es hätte Argentinien freigestanden, ebenfalls
solche Klauseln zu verwenden, wovon es jedoch Abstand genommen hatte.
Auch die weiteren Ausführungen im Gutachten überzeugen nicht. So verweist das Gutachten
zur Begründung des angenommenen Völkergewohnheitsrechts auf beigefügte „Consolidated
Principles on Promoting Responsible Sovereign Lending and Borrowing“. Doch
stellt dieses Dokument in der Einleitung klar, dass die im Dokument erwähnten Prinzipien
lediglich zur Diskussion gestellt werden sollen („these principles are still open for discussion“).
Es handelt sich um ein Dokument ohne rechtskonstituierende Bedeutung.“
Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gegenüber sog. HoldOut-Gläubigern im
Gefolge einer Umschuldung, die von einer qualifizierten Mehrheit der Anleihegläubiger
angenommen wurde, kommt hier auch deswegen nicht in Betracht, weil sich die Beklagte
ihrerseits widersprüchlich verhält und damit gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie
sich darauf beruft, dass die von einer Mehrheit der Gläubiger akzeptierte Regelung zwingend
für alle Gläubiger Bindungswirkung entfalte. Zum einen hat die Beklagte eine vertragliche
Regelung mit ihren Gläubigern gesucht, indem sie diesen Umtauschangebote
unterbreitete, was notwendig impliziert, dass die Gläubiger ein entsprechendes Angebot
auch ablehnen dürfen. Die Beklagte hat ihren Gläubigern nicht zu verstehen gegeben,
dass sie ab einer bestimmten Zustimmungsrate das Umtauschangebot als verbindlich für
alle Gläubiger ansehen will. Sie hat nach außen hin auch nicht nachträglich zu verstehen
gegeben, dass sie angesichts der Zustimmungsrate das Umtauschangebot als verbindlich
für alle Gläubiger ansehen will. Die Beklagte hat von einer reinen Vertragslösung im Verhältnis
zu ihren Gläubigern zu keinem Zeitpunkt Abstand genommen Zum anderen verhält
sich die Beklagte selbst nicht so, als ob das Umtauschangebot nunmehr zwingend für alle
Beteiligten gilt. Im Gegenteil legt die Beklagte erkennbar Wert darauf, dass sie die Gläubiger,
die einem Schuldenschnitt zugestimmt haben, früher oder bevorzugt befriedigen darf
als die sog. HoldOut-Gläubiger. Dies zeigt deutlich, dass die Beklagte selbst nicht bereit
ist, die Umtauschregelung im Verhältnis zu allen Gläubigern anzuwenden, weil sie sonst
nämlich entsprechend dem Umtauschangebot die fälligen Zinsforderungen zu den vereinbarten
Termine an alle Gläubiger zahlen müsste, was nicht der Fall ist. Die Beklagte verhält
sich daher ihrerseits treuwidrig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von
den sog. HoldOut-Gläubigern verlangt, das Umtauschangebot als bindend zu akzeptieren,
während sie selbst eine entsprechende Akzeptanz nicht zeigt und nur im Verhältnis zu den
zustimmenden Gläubigern die Umtauschvereinbarung anwendet.
Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs.2 GG besteht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen
in dem weiteren Rechtsgutachten (Anlage B 9), das von der Beklagten vorgelegt
worden ist, nicht. Zwar kommt der Gutachter Dr. Goldmann zu dem Ergebnis, dass es
eine allgemeine Regelung des Völkerrechts im Sinn von Art.25 GG gebe, wonach unkooperativen
HoldOut-Gläubigern die Einrede der Rechtsmissbrauchs im Rahmen von
Staatsumschuldungen entgegengehalten werden könne, doch hat die Beklagte schon
nicht dargetan, dass der Kläger ein solcher unkooperativer Gläubiger ist, sodass unabhängig
von der Existenz und der Reichweite eines etwaigen allgemeinen Rechtsgrundsatzes
des Völkerrechts hier ein Durchgriff der von der Beklagten erhobenen Einrede nicht in
Betracht kommt. Der Gutachter nennt als Beispiel für ein treuwidriges Verhalten von Hol11
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dOut-Gläubigern, dass diese sich unbegründet Umschuldungsverhandlungen verweigern
oder ein Umschuldungsangebot ohne triftigen Grund zurückzuweisen. Ein entsprechendes
Verhalten des Klägers ist von der Beklagten nicht dargetan worden. In diesem Zusammenhang
stellte die Beklagte allein darauf ab, dass 92,4 % der Gläubiger die Umtauschangebote
angenommen hätten und der Kläger nicht. Hieraus allein lässt sich aber
nicht auf ein treuwidriges Verhalten schließen, da die Gründe für die Ablehnung des Umtauschangebots
nicht bekannt sind. Auch ist die Beklagte nach Ablehnung des Umtauschangebots
nicht mehr an den Kläger herangetreten, um ihm zu verdeutlichen, dass
sie eine Nichtannahme eines entsprechenden Umtauschangebots für treuwidrig hält, obwohl
dem Kläger im Zeitpunkt der Ablehnung des Angebots die Zustimmungsrate gar nicht
bekannt sein konnte und ein Gläubiger bei Vorlage eines vertraglichen Angebots nicht
damit rechnen muss, dass schon die einmalige Ablehnung eines Angebots ohne weitere
Verhandlungen ihm als treuwidriges Verhalten ausgelegt wird. Hinzu kommt, dass der
Gutachter Dr. Goldmann in seinem Gutachten selbst ausführt, dass die Einrede dann entfällt,
wenn der Schuldner (hier also die Beklagte) sich seinerseits treuwidrig verhält (vgl.
S.35 f des Gutachtens). Dies ist aus den schon ausgeführten Gründen hier anzunehmen.
Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb
einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt
am Main, Zeil 42.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung.
Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung
nicht Vorgelegen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese
Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung
einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt
werden.

3 Kommentare:

  1. Antworten
    1. Dann lässt es halt bleiben du Pausenclown.
      Ist eh nur eine Frage von Tagen, bis das Az. bekannt ist.

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