Bemerkenswert ist schließlich die Regelung in Art. 31
Abs. 4 DBA-LIE, die es grundsätzlich beiden Vertragsstaaten
gestattet, nationale Vorschriften anzuwenden, die der Missbrauchsvermeidung
sowie der Verhinderung der Steuerumgehung
dienen und die dazu geeignet sind, eine doppelte
Nichtbesteuerung („Keinmalbesteuerung“) sowie die mehrfache
Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungen
zu verhindern, auch wenn hierbei Vergünstigungen des DBA
verweigert werden. Deutschland ist es ferner ausdrücklich
gestattet, die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung
gemäß §§ 7 bis 14 AStG, zur Steuerpflicht ausländischer Familienstiftungen
nach § 15 AStG sowie zum Aktivitätsvorbehalt
des § 20 Abs. 2 AStG anzuwenden.
http://www.beilniehaves.de/pdf_aktuell/3.pdf
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