Für Pfleiderer kam das BGH-Urteil zu spät
KÖLN, 16. Dezember. Für die Sanierung
älterer Anleihen- oder Mezzaninefinanzierungen
reicht auch dann eine
Entscheidung der Mehrheit der Gläubiger,
wenn dies weder in den Anleihebedingungen
noch in den anwendbaren
Gesetzen vorgesehen war. Das hat der
Bundesgerichtshof (Az.: II ZR 381/13)
entschieden. Damit nutzen die Karlsruher
Richter die erste, sich ihnen bietende
Gelegenheit, zum neuen Schuldverschreibungsgesetz
Stellung zu nehmen.
Zahlreiche Emittenten von Anleihen,
Wandelanleihen oder Genussrechten
waren in jüngster Zeit wirtschaftlich in
Bedrängnis geraten. Für eine Sanierung
. ist es oft erforderlich, diese (und andere)
Elemente der Passivseite der Bilanz
zu verändern. Mit Banken und Eigenkapitalinvestoren
können diese Emittenten
häufig tragfähige Kompromisse erzielen.
Mit den Gläubigern von öffentlich
begebenen Instrumenten ist das
praktisch aber nur möglich, wenn hierfür
nicht die Zustimmung jedes einzelnen
Forderungsinhabers, sondern nur
ein Mehrheitsvotum erforderlich ist. Die
Einführung des sehr umfassenden Mehrheitsprinzips
ist daher eine wesentliche
Errungenschaft des in 2009 in Kraft getretenen
Schuldverschreibungsgesetzes.
Die hierdurch eröffneten Möglichkeiten
zeigen die aktuellen Beispiele der Sonnenstromfirma
Solarworld und des Modeunternehms
Strenesse, des Kreuzfahrtschiffs
MS Deutschland und des
Fahrradherstellers Mifa.
Emissionen, die vor der Reform ausgegeben
wurden, unterliegen aber grundsätzlich
noch dem alten deutschen
Schuldverschreibungsgesetz von 1899.
Dieses noch unter Kaiser Wilhelm II. erlassene
Gesetz sah nur wenige Mehrheitsentscheidungen
vor und umfasste
keine ausländischen Emittenten. Anleihen
deutscher Konzerne aber wurden bislang
vor allem über nichtdeutsche, vorzugsweise
in den Niederlanden gegründete
Tochtergesellschaften aufgelegt.
In seinem jüngsten Ür-teil hat der Bundesgerichtshof
zunächst bestätigt, dass
auch in solchen Altfällen mit Beteiligung
ausländischer Emittenten das
Schuldverschreibungsgesetz über eine
Opt-In-Möglichkeit angewendet werden
kann. Die weitere Reichweite dieser Einstiegsmöglichkeit
war allerdings bislang
sehr umstritten. Dem neuen Urteil zufolge
ist ein Opt-In selbst bei solchen Emissionen
möglich, bei denen die ursprünglichen
Bedingungen keine Möglichkeit
einer Änderung durch Mehrheitsbeschluss
vorsehen. Entscheidend sei nur,
dass der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten
des neuen Schuldverschreibungsgesetzes
noch nicht fällig war.
Diese Entscheidung des Zweiten Zivilsenats
ist mutig. Selbst das neue Schuldverschreibungsgesetz
lässt Mehrheitsentscheidungen
nur zu, wenn dies in den
Bedingungen ausdrücklich so vorgesehen
ist. Für Altfälle dagegen halten die
obersten Zivilrichter diese Warnung
von Investoren nicht für erforderlich.
Sie lassen dadurch das Interesse der
Gläubiger, bei Erwerb des Instruments
die Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen
zu kennen, hinter das Sanierungsinteresse
zurücktreten.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
Die Beteiligung an einer Anleihe ist
eine reine Vermögensdisposition und
nicht vergleichbar mit der Mitgliedschaft
in einem Verein oder in einer
GmbH. Die richtig verstandenen Interessen
der Anleihegläubiger gehen also im
Restrukturierungsfall auf den bestmöglichen
Erhalt des bisweilen nahezu wertlosen
Vermögens. Stundung von Zinsen
und Hauptforderung, Tausch gegen Beteiligungen
oder andere Sanierungsmöglichkeiten
führen in der Regel eher zum
Werterhalt als eine Blockade.
Anders hatte es noch das Oberlandesgericht
Frankfurt im Jahr 2012' in einer
vielbeachteten Entscheidung gesehen.
Um die Sanierung zu ermöglichen, hatten
die Anleihegläubiger der niederländischen
Tochter des,deutschen Holzverarbeiters
Pfleiderer AG im Juni 2011
mehrheitlich einen Umtausch von 2007
herausgegebenen Anleihen in Erwerbsrechte
beschlossen. Die Anleihen hatten
zu diesem Zeitpunkt einen Kurs von
weniger als 10 Prozent ihres Nominalwertes.
Auf die Anfechtungsklage einer
Gruppe von Anleihegläubigern erklärten
die Oberlandesrichter diesen Beschluss
für nichtig. Pfleiderer .musste in
der Folge Insolvenz anmelden - für das
Unternehmen kommt die Korrektur aus
Karlsruhe zu spät. MATTHIAS TERLAU
Der Autor ist Partner bei Ösborne Clarke.
FAZ Print 17-12-2014
Entscheidend sei nur,
AntwortenLöschendass der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten
des neuen Schuldverschreibungsgesetzes
noch nicht fällig war.
Sie lassen dadurch das Interesse der
Gläubiger, bei Erwerb des Instruments
die Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen
zu kennen, hinter das Sanierungsinteresse
zurücktreten.
Tja, und das sind dann genau die beiden zentralen Aussagen des BGH II ZR 381/13 welche man dir hier seit Wochen erklärt. Leider bis du zu dämlich um es zu verstehen.
Und das bedeutet das Ende deines Geschäftsmodells Mittelstandsanleihen.
Hahahaha, köstlich, deppert mit no brain ist wieder einmal nur Einer: Rolf Koch
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