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Dienstag, 16. Dezember 2014

kernige Worte.....ja so ist es....

Sie hat nach außen hin auch nicht nachträglich zu verstehen
gegeben, dass sie angesichts der Zustimmungsrate das Umtauschangebot als verbindlich
für alle Gläubiger ansehen will. Die Beklagte hat von einer reinen Vertragslösung im Verhältnis
zu ihren Gläubigern zu keinem Zeitpunkt Abstand genommen Zum anderen verhält
sich die Beklagte selbst nicht so, als ob das Umtauschangebot nunmehr zwingend für alle
Beteiligten gilt. Im Gegenteil legt die Beklagte erkennbar Wert darauf, dass sie die Gläubiger,
die einem Schuldenschnitt zugestimmt haben, früher oder bevorzugt befriedigen darf
als die sog. HoldOut-Gläubiger. Dies zeigt deutlich, dass die Beklagte selbst nicht bereit
ist, die Umtauschregelung im Verhältnis zu allen Gläubigern anzuwenden, weil sie sonst
nämlich entsprechend dem Umtauschangebot die fälligen Zinsforderungen zu den vereinbarten
Termine an alle Gläubiger zahlen müsste, was nicht der Fall ist. Die Beklagte verhält
sich daher ihrerseits treuwidrig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von
den sog. HoldOut-Gläubigern verlangt, das Umtauschangebot als bindend zu akzeptieren,
während sie selbst eine entsprechende Akzeptanz nicht zeigt und nur im Verhältnis zu den
zustimmenden Gläubigern die Umtauschvereinbarung anwendet.

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