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Dienstag, 23. Dezember 2014

Zwar dürfe jemand, der gutgläubig eine Anzeige erstatte, nicht mit dem Risiko eines Schadensersatzanspruches belegt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätige // ich kenne da eine Anwaltsgurke die solche Anzeigen mit Sicherheit nicht gutgläubig gestellt hat.....der wird jetzt auf Schadensersatz verklagt !!!!!

Arbeitsgericht KölnUrteil vom 18.12.2014 
11 Ca 3817/14 -


Arbeitgeber muss Anwaltskosten bei leicht vermeidbarer Strafanzeige erstatten

Arbeitgeber hätte Arbeitnehmer vor Erstattung der Anzeige befragen und den Sachverhalt aufklären können

Ein Arbeitgeber, der Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer erstattet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung zu übernehmen. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln.
Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Werttransportunternehmen, bei dem der Kläger als Fahrer beschäftigt war. Der Kläger hatte einen Geldschein eines Kunden zur Überprüfung seiner Echtheit der Polizei übergeben. Nach Rückerhalt des Geldscheins gab er diesen in einer Filiale der Arbeitgeberinab, was allerdings nicht quittiert wurde. Als der Kunde später nach dem Verbleib des Geldscheins fragte und der Vorgang nicht nachvollzogen werden konnte, erstattete die Arbeitgeberin Strafanzeige gegen den zwischenzeitlich ausgeschiedenen Kläger, ohne diesen hierzu zu befragen. Nach Aufklärung des Sachverhalts stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt und verlangte die Erstattung der Kosten von der Arbeitgeberin.

Arbeitsgericht verpflichtet Arbeitgeber zur Kostenerstattung

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Kläger Recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung der Anwaltskosten. Zwar dürfe jemand, der gutgläubig eine Anzeige erstatte, nicht mit dem Risiko eines Schadensersatzanspruches belegt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätige. Dieser Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1985 aufgestellt hat, gelte im Arbeitsverhältnis jedoch nicht uneingeschränkt. Im Arbeitsverhältnis bestünden besondere Fürsorgepflichten, nach denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen dürfe. Die Arbeitgeberin hätte den Kläger im konkreten Fall vor Erstattung der Anzeige befragen und den Sachverhalt auf diese Weise ggf. aufklären müssen.

1 Kommentar:

  1. Die nächste frei werdende Gummizelle in der Klapse ist bereits für Rolf Koch verbindlich reserviert.

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