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Mittwoch, 1. Juli 2015

MAGNUM AG Schönefeld Abstimmung ohne Versammlung Aufforderung zur Stimmabgabe durch die Magnum AG, Schönefeld betreffend folgende Genussscheine: Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000 Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis 20.000 Genussscheine 2003/1009 Nr. 20.001 bis 30.000 ISIN DE0006501554 (WKN 650155) Die Magnum AG, Schönefeld, (im Folgenden auch die “Emittentin”) fordert hiermit die Inhaber der vorbezeichneten Genussscheine (nachfolgend auch die “Gläubiger”) zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 14.. Juli 2015, 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15

MAGNUM AG Schönefeld Abstimmung ohne Versammlung Aufforderung zur Stimmabgabe durch die Magnum AG, Schönefeld betreffend folgende Genussscheine: Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000 Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis 20.000 Genussscheine 2003/1009 Nr. 20.001 bis 30.000 ISIN DE0006501554 (WKN 650155) Die Magnum AG, Schönefeld, (im Folgenden auch die “Emittentin”) fordert hiermit die Inhaber der vorbezeichneten Genussscheine (nachfolgend auch die “Gläubiger”) zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 14.. Juli 2015, 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15:00 Uhr auf. I. Hintergrund für die Aufforderung zur Stimmabgabe und Erläuterung des Beschlussgegenstands: Seit Auflegung des Genussscheins hat die Emittentin regelmäßig eine jährliche Ausschüttung von 12 % des Nennbetrags der Genussscheine geleistet. Bei dem heutigen Zinsumfeld und einer Verzinsung von Festgeldern nur marginal über 0 % und der teilweisen Einführung negativer Zinsen ist ein Ausschüttungssatz von 12 % nicht mehr marktkonform. Die Emittentin schlägt daher vor, die jährliche Ausschüttung auf 6 % des Nennbetrags der Genussscheine festzulegen. Damit wird den Genussscheininhabern immer noch eine äußerst attraktive Verzinsung geboten. Mit der hiermit ausgesprochenen Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung soll eine marktgerechte Ausschüttung erreicht werden. Die Emittentin und der mit der Abstimmungsleitung beauftragte Notar Ralf Kieslich, Berlin (nachfolgend auch der “Abstimmungsleiter”) schlagen daher unter II. vor, dass die Gläubiger der Reduktion der Ausschüttung von derzeit 12 % jährlich auf 6 % jährlich ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 zustimmen. Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung: Auf die Genussscheine findet das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (nachfolgend “SchVG”) Anwendung. Die Gläubiger können gem. § 09 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG durch Mehrheitsbeschluss zustimmen. Gem. § 09 Abs. 2 der Genussscheinbedingungen beschließen die Gläubiger entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Für eine Abstimmung ohne Versammlung

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