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Mittwoch, 5. August 2015

nsolvenzanfechtung Wie ein Blitz aus heiterem Himmel Wer merkt, dass ein Geschäftspartner Zahlungsprobleme hat, sollte den Kontakt möglichst schnell einstellen. Im Fall einer Insolvenz könnte es sonst teuer werden. Was sich kurios anhört, entwickelt sich zu einem echten Problem für die Wirtschaft.

nsolvenzanfechtungWie ein Blitz aus heiterem Himmel

Wer merkt, dass ein Geschäftspartner Zahlungsprobleme hat, sollte den Kontakt möglichst schnell einstellen. Im Fall einer Insolvenz könnte es sonst teuer werden. Was sich kurios anhört, entwickelt sich zu einem echten Problem für die Wirtschaft.

© ZBWas vom Laden übrig blieb: eine geschlossene Schlecker-Filiale nach der Insolvenz im 2012
Im Dezember 2012 erhielt Wolfgang Hirschmüller ein Schreiben einer Berliner Rechtsanwaltskanzlei, das er zunächst für einen Scherz hielt. Die Worte „Klage“ und „Insolvenzanfechtung“ standen auf der ersten Seite und die Summe, um die es ging: mehr als 100.000 Euro plus Zinsen. „Ich dachte damals, hier sind Dummenfänger unterwegs“, sagt Hirschmüller. Er sitzt in einem kleinen Büro in Döbeln, nicht weit von der Autobahn 14 Dresden–Leipzig. Ende 2014 musste er selbst Insolvenz anmelden – die bittere Konsequenz aus dem Schreiben, die er bis heute noch nicht so recht fassen kann.
Wolfgang Hirschmüller ist Bauingenieur, nach dem Mauerfall gründete er ein Planungsbüro, er projektierte Wohnhäuser und Gewerbebauten, für die es Anfang der neunziger Jahre im Osten viel Bedarf gab. Als der Bauboom nachließ, begann er, Sendemasten für den aufkommenden Mobilfunk zu planen. „Wir haben immer alle Schwierigkeiten gemeistert und sind stetig gewachsen“, sagt der 63 Jahre alte Ingenieur. Mit 26 Mitarbeitern erzielte er gut 900.000 Euro Umsatz im Jahr, rund 10 Prozent davon in Geschäften mit einer Kommunikationstechnikfirma, mit der sich eine stabile Beziehung entwickelte – bis diese 2007 von Finanzinvestoren übernommen und umstrukturiert wurde. Damals begann sie auf einmal, unpünktlich zu zahlen.
Die Firma änderte Sitz und Namen und wechselte mehrfach ihre Ansprechpartner, die aber stets versicherten, das Geld werde überwiesen. „Stimmte auch“, sagt Hirschmüller. Seine Rechnungen wurden bezahlt, allerdings immer erst, nachdem er gemahnt hatte. Ausgerechnet diese Mahnungen sollten ihm Jahre später zum Verhängnis werden. Anfang 2009 ging die Kommunikationstechnikfirma in die Insolvenz, Hirschmüller musste 10.000 Euro abschreiben und hörte dann nichts mehr von dem Fall – bis zu jenem Brief im Dezember 2012. „Das kam wie ein Blitz aus heiterem Himmel“, sagt er.
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Auch Kollegen, mit denen er darüber sprach, konnten es nicht glauben, die Industrie- und Handelskammer (IHK) aber riet ihm, die Sache ernst zu nehmen. Dort kannte man Fälle wie diesen: Nach Paragraph 133 Insolvenzordnung sind Zahlungen an Gläubiger bis zu zehn Jahre rückwirkend anfechtbar, sofern dadurch andere Gläubiger eines insolventen Schuldners vorsätzlich benachteiligt wurden. Genau damit begründete der Insolvenzverwalter die Klage gegen Hirschmüller: Er soll sich von eben jener Kommunikationstechnikfirma sein Geld gesichert haben, obwohl er wusste, dass dieser die Zahlungsunfähigkeit drohte. Beweise: schleppende Zahlungen und Mahnungen.

Warnsignal bei ersten Anzeichen von Liquiditätsproblemen

Was wie ein bizarrer Einzelfall klingt, hat sich zu einem immensen Problem für die deutsche Wirtschaft entwickelt. In einer Umfrage des Bundesverbands Credit Management gaben mehr als 80 Prozent der Teilnehmer an, 2014 von Insolvenzanfechtung betroffen gewesen zu sein, 20 Prozent mehr als im Jahr davor. In einem Drittel der Fälle lagen die angefochtenen Summen bei mehr als 100.000 Euro. Die Anfechtung wegen vermeintlicher Gläubigerbenachteiligung sei von der Ausnahme zum Regelfall mutiert, resümiert der Verband. Die Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr seien gravierend. Die Sorge um etwaige spätere Insolvenzanfechtung habe das Vertrauen zwischen Geschäftspartnern spürbar erschüttert. Mehr als 90 Prozent der Befragten gaben an, deshalb die Vergabe von Lieferantenkrediten eingeschränkt zu haben.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellen seit einigen Jahren eine deutliche Zunahme von Insolvenzanfechtungen fest. Die Anwendung des Paragraphen 133 sei auch wegen der zunehmend extensiven Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGH) „aus der Balance geraten“. Dieser stufte in mehreren Urteilen schleppende Zahlungen, geplatzte Schecks und die Nichtzahlung einer Verbindlichkeit als Beweise ein, dass der Gläubiger von der drohenden Pleite des Schuldners wusste. Demnach müssten Unternehmen schon bei ersten Anzeichen von Liquiditätsproblemen des Geschäftspartners die Zusammenarbeit abbrechen, um künftige Anfechtungen zu vermeiden, betonen BDI und ZDH. Dabei seien individuelle Zahlungsvereinbarungen üblich und ungeeignet für die pauschale Annahme, dass der Schuldner andere Gläubiger vorsätzlich benachteilige.

Meistens endet es nicht vor Gericht

Die Urteile des BGH aber machen es Insolvenzverwaltern wie Justiz denkbar einfach: Finden sich in den Unterlagen eines insolventen Unternehmens Hinweise auf Ratenzahlungen oder Mahnungen von Lieferanten, werden diese auf Rückzahlung verklagt und verurteilt. „Das ist eine völlig weltfremde, unsägliche Rechtsprechung“, sagt André Siebenbürger, der in Mitteldeutschland einen Baustoffhandel mit 120 Mitarbeitern betreibt. Er will seinen richtigen Namen nicht in der Zeitung lesen, nachdem er schon mehrfach von Insolvenzanwälten auf Zahlung einiger tausend Euro verklagt worden ist – Geld, das er für ordentlich erbrachte Leistungen erhalten hatte. „Das war eine Unverschämtheit“, sagt Siebenbürger. „Dennoch haben wir bezahlt, einfach auch, um Ruhe zu haben.“
Vor kurzem ist Siebenbürger auf die Rückzahlung von 300.000 Euro verklagt worden, die ihm ein Heizungsbaubetrieb, der später insolvent ging, in den vergangenen Jahren für Materiallieferungen bezahlt hatte. Dass das Geld schleppend kam, könnte ihm nun zum Verhängnis werden. „Hätte ich ihm den Hahn gleich zugedreht, hätte er sofort dicht machen können“, sagt er. Neben 100.000 Euro, die Siebenbürger durch die Insolvenz des Heizungsbaubetriebs ohnehin verlor, droht ihm nun auch noch die drei Mal so hohe Rückzahlung wegen der Anfechtung.
Die Insolvenzverwalter spekulierten vielfach darauf, dass die Gläubiger einfach zahlten, sagt Michael Zgaga. Er ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Mittelstandsverbund. „Die meisten Fälle landen gar nicht vor Gericht, sondern Unternehmen zahlen lieber, als sich jahrelang streiten und Rückstellungen in den Bilanzen bilden zu müssen.“ Zurzeit seien nicht mal mehr Bargeschäfte vor Anfechtungen gefeit; die Insolvenzverwalter wollten Masse erzeugen, sie nutzten dafür exzessiv die Anfechtung und beriefen sich dabei auf den BGH, was häufig erfolgversprechend sei.

„Eine Schweinerei“

Wolfgang Hirschmüller hat vor Gericht keine Chance gehabt. In erster Instanz verurteilte ihn das Landgericht Leipzig zur Zahlung von knapp 18.000 Euro plusZinsen; die Richter nahmen auch aufgrund seiner Mahnschreiben an, dass er vier Monate vor der Insolvenz seines Geschäftspartners davon gewusst habe. In der Berufungsverhandlung wiederum verlegte das Oberlandesgericht Dresden den Zeitpunkt der vermeintlichen Kenntnis Hirschmüllers auf sieben Monate vor der Insolvenz und verurteilte ihn Ende 2014 zur Rückzahlung von rund 44.500 Euro – Geld, dass er in dieser Zeit für mangelfreie Planungsleistungen erhalten hatte. Eine Revision ließen die Richter nicht zu. Mit Zinsen und Prozesskosten blieb Hirschmüller auf 70.000 Euro sitzen. „Ich war wie im Trance, ich wusste nicht, was ich machen sollte“, sagt er. Die Summe traf sein Büro in einer Auftragsflaute, Ratenzahlung habe der Insolvenzverwalter abgelehnt. Im Dezember musste Hirschmüller selbst Insolvenz anmelden.
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Dass es bei der Insolvenzanfechtung bisweilen wie auf dem Basar zugeht, musste auch Josef Müller erfahren. Der Gründer einer Spritzguss-Firma bei Passau mit 50 festangestellten Mitarbeitern und 5 Millionen Euro Jahresumsatz wurde im vergangenen Frühjahr vom Insolvenzverwalter eines einstigen Geschäftspartners auf Rückzahlung von 825.000 Euro verklagt – Geld, das er für einwandfreie Ware bekommen hatte. „Ich habe nächtelang wach gelegen“, sagt Müller. Als seine Anwälte ihm sagten, dass er sich lieber auf einen Vergleich einlassen solle, ehe seine Lieferanten davon erfahren, weckte das seinen Widerspruchsgeist. Müller verkündete in aller Öffentlichkeit, sich auf keinen Vergleich einzulassen. Daraufhin focht der Insolvenzverwalter alle Zahlungen der Firma an Müller der letzten zehn Jahren an: insgesamt 2,1 Millionen Euro. „Wenn sie uns schuldig sprechen, ist der Ofen hier aus“, sagt Müller. Er hat sich entschlossen zu kämpfen und weiß seine Mitarbeiter hinter sich. „Aber selbst wenn wir freigesprochen werden, bleibt das Ganze eine Schweinerei, gebilligt vom obersten Gericht.“

Reform geht noch nicht weit genug

Es ist selbst in Justizkreisen ein offenes Geheimnis, dass im Gegensatz zu früher, als Insolvenzverfahren häufig mangels Masse eingestellt wurden, die exzessive Nutzung der Anfechtung heute vielfach nicht nur der Bedienung von Gläubigern, sondern auch der Vergütung der Insolvenzverwalter dient. Dass diese zudem die Verjährungsfrist fast immer vollständig ausnutzen, sei ein weit verbreitetes Phänomen, sagt ein mit Insolvenzverfahren befasster Richter. Das garantiere 5Prozent Verzugszinsen für drei Jahre, eine sicherere Kapitalanlage lasse sich zurzeit kaum finden.
Der Verband der Insolvenzverwalter sieht das ganz anders. „In der Regel kommen weit mehr als 90 Prozent der durch Anfechtung erzielten Einnahmen allen Insolvenzgläubigern zugute“, sagt der Vorsitzende des Insolvenzverwalterverbandes Christoph Niering. Es sei eine gesetzliche Pflichtaufgabe, für Verteilungsgerechtigkeit unter den Gläubigern zu sorgen. Sie und die Insolvenzgerichte drängten deshalb geradezu darauf, selbst lange zurückliegende anfechtbare Vorgänge zu ermitteln und konsequent zu verfolgen.
Dennoch hat das Bundesjustizministerium nach langem Zögern eine Reform des Paragraphen 133 entworfen, der unter anderem eine auf vier Jahre verkürzte Anfechtungsfrist enthält. Die weit wesentlichere Umkehr der Beweislast allerdings steht bisher genauso wenig darin wie ein Anfechtungsverbot von Zahlungen, die Gläubiger für ordentlich erbrachte, gleichwertige Leistungen erhalten haben, wenn der Schuldner noch nicht zahlungsunfähig war. Hirschmüller wird das nicht mehr helfen. Er hat inzwischen eine Interessengemeinschaft betroffener Firmen gegründet. „Dieses Gesetz ist eine permanente Gefahr“, sagt er. „Es muss endlich weg.“

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