Insolvenzverwalter beantragt Delisting der Anleihe der Rena Lange Holding GmbH |
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte führt Klage gegen den Prospektverantwortlichen vor dem Landgericht München
Das Luxus-Modehaus Rena Lange hatte am 09.09.2014 einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht München gestellt. Der Insolvenzantrag wurde sowohl in Eigenverwaltung über das Vermögen der Rena Lange Holding GmbH als auch im Regelverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft M. Lange & Co. GmbH gestellt. Am 17. Dezember 2014 wurde nun der Rena Lange Holding GmbH von dem Insolvenzgericht München I ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Damit wurde der Gesellschaft verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen.
Nun hat der Insolvenzverwalter Herr Dr. Dr. Christian Gerloff bei der Börse Düsseldorf beantragt, die Anleihe der Rena Lange mit der WKN A1ZAEM aus dem Handel zu nehmen. Die Anleihe, die zurzeit noch im börslichen Freiverkehr handelbar ist, wäre dann zukünftig nicht mehr handelbar, der Schaden für die Anleger würde sich somit verfestigen.
Die die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat daher Klage wegen Prospekthaftung vor dem Landgericht München I erhoben. Der Kläger ist Anleihegläubiger der Rena Lange Holding GmbH, die am 12. Dezember 2013 Schuldverschreibungen (ISIN Nummer DE000A1ZAEMO) mit einem Volumen von 10 Millionen Euro emittiert hatte.
„Da der Verkaufsprospekt nach unserer Bewertung fehlerhaft ist, bestehen dementsprechende Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung“ so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.. „Denn der Prospekt muss ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären. Erfüllt er diesen Anspruch nicht oder nur eingeschränkt, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“
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