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Samstag, 15. August 2015

Piltz/Geimer Im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung von Ansprüchen aus argentinischen Anleihen gegen den argentinischen Staat hat das OLG Frankfurt in einem Arrestverfahren am 29. 4. 2008102 entschieden, dass in Verfahren gegen den argentinischen Staat die Gegenseitigkeit im Sinne des § 917 Abs. 2 ZPO nicht mehr verbürgt ist

3. Verbürgung der Gegenseitigkeit
Die Gegenseitigkeit im Verhältnis Deutschlands zu Argentinien ist grundsätzlich
als verbürgt anzusehen.99 Die Gegenansicht stützte sich auf Art. 517
Nr. 3 C PC C N in der Fassung von 1967.111(1 Diese Bestimmung ist jedoch 1981
geändert worden, so dass seit diesem Zeitpunkt die Gegenseitigkeit grundsätzlich
gewährleistet ist.11" Da fiir die Anerkennung ausländischer Entscheidungen
zudem regelmäßig die Zuständigkeit der Bundesgerichte und damit die
Geltung des C PC C N vorgesehen ist, kann die Verbürgung der Gegenseitigkeit
auch nicht unter Hinweis auf die teilweise strengeren Anerkennungsvoraussetzungen
der R echte einzelner argentinischer Provinzen in Frage gestellt werden.

Im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung von Ansprüchen aus argentinischen
Anleihen gegen den argentinischen Staat hat das OLG Frankfurt in einem
Arrestverfahren am 29. 4. 2008102 entschieden, dass in Verfahren gegen den
argentinischen Staat die Gegenseitigkeit im Sinne des § 917 Abs. 2 ZPO nicht
mehr verbürgt ist. Das Gericht beruft sich zur Begründung seiner die allgemeine
bisherige Bewertung ändernden Ansicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Buenos Aires Nr. 5 vom 31. 5. 2007, das die Anerkennung und Vollstreckung
eines deutschen Kostenfestsetzungsbeschlusses über € 75,00 deshalb
abgelehnt hatte, weil dies der argentinischen Rechtsordnung widerspreche und
zudem die Haushaltstage Argentiniens gefährde. Das OLG Frankfurt wertet die
argentinische Entscheidung nicht als „Ausreißer“, sondern als Beleg für die
derzeitige argentinische Praxis und sieht darin folglich eine nicht hinnehmbare
Privilegierung des Fiskus, die zur Folge hat, dass in Verfahren gegen den argentinischen
Staat die Gegenseitigkeit nicht mehr gegeben ist.

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