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Samstag, 15. August 2015
Stimmt nicht kann man exakt gesetzeskonform ermitteln, wobei "gesetzeskonform" nicht mit "gerecht" gleichzusetzen ist ! Man muss nur vom Nominalbetrag der Bonds den zurückgezahlten Anteil abziehen plus Reduzierung des Einstandspreises um genau diesen Anteil
15.8.2015 DEIKON GmbH (vormals: Boetzelen Real Estate AG) Seite 26
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Stimmt nicht kann man exakt gesetzeskonform ermitteln, wobei "gesetzeskonform" nicht mit "gerecht" gleichzusetzen ist !
Man muss nur vom Nominalbetrag der Bonds den zurückgezahlten Anteil abziehen plus Reduzierung des
Einstandspreises um genau diesen Anteil. Ist der resultierende Einstandspreis >0, dann wird keine Steuer abgezogen. Ist
er <0, dann Steuer!
Beispiele:
Fall A: Kauf 1000 nominal zu 50% = 500€
Rückzahlung 200 nominal > daraus folgt: RestNominal 800 und RestEinstandskurs 300€
300€ > 0 > kein Steuerabzug.
Fall B: Kauf 1000 nominal zu 17% = 170€
Rückzahlung 200 nominal > daraus folgt: RestNominal 800 und RestEinstandskurs 30€
30€ < 0 > 30€ werden mit 26% versteuert.
Das ist unter den gegebenen Umständen die gerechteste steuerliche Abrechnung.
Kommt es zu weiteren Ausschüttungen, ist im Fall B jede weitere Ausschüttung voll steuerpflichtig.
Im Fall A hängt es von der Höhe der weiteren Ausschüttungen ab.
Sollte es keine weiteren Ausschüttungen mehr geben wird es im Fall A aber steuerlich ungerecht.
Denn der verbliebene RestEinstandskurs von 300€ kann aufgrund der gegebenen AuslegungsRichtlinien des BMF
nicht als Verlust geltend gemacht werden, sondern verfällt per definitione wertlos und steuerlich unberücksichtigt.
Das kann Fall A nur umgehen indem rechtzeitig vor wertloser Ausbuchung ein steuerlich wirksamer Verkauf (VKErlös >
Spesen !!) stattfindet. Fall A muss also aktiv werden um die SteuerUngerechtigkeit zu umgehen und den möglichen
Verlustvortrag zu retten.
Fazit:
Fall B wird steuerlich sauber und gerecht behandelt
Fall A hat die steuerliche Arschkarte, wenn die Teilrückzahlungen kleiner als die Einstandskurse bleiben
Erstzeichner und TeuerKäufer haben in jedem Fall die Arschkarte und sollten rechtzeitig durch Verkauf die
verbliebenen Verluste steuerlich wirksam "waschen"
Damit erleiden Erstzeichner und TeuerKäufer einen steuerlichen Nachteil gegenüber BilligKäufern und müssen
kreativer und vorausschauender handeln.
Das ist die staatlich verordnete SteuerUngerechtigkeitskomponente, die sich mit keiner noch so ausgeklügelten
Abrechnungsmethode aus der Welt schaffen lässt.
Kommt die Bank in ihrer Abrechnung zu einem anderen Ergebnis hat sie definitiv falsch abgerechnet
Manche Bank kommt mit der anteiligen Reduzierung der Einstandskurse softwaretechnisch ins Schleudern.
Und manche Bank ist leider nicht willens oder in der Lage, diesen SoftwareBuck zu beseitigen.
Aldy
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