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Samstag, 15. August 2015

Stimmt nicht ­ kann man exakt gesetzeskonform ermitteln, wobei "gesetzeskonform" nicht mit "gerecht" gleichzusetzen ist ! Man muss nur vom Nominalbetrag der Bonds den zurückgezahlten Anteil abziehen plus Reduzierung des Einstandspreises um genau diesen Anteil

15.8.2015 DEIKON GmbH (vormals: Boetzelen Real Estate AG) ­ Seite 26 data:text/html;charset=utf­8,%3Cdiv%20class%3D%22bbcode_container%22%20style%3D%22margin%3A%205px%2020px%2020px%3B%20padding%… 1/1 Stimmt nicht ­ kann man exakt gesetzeskonform ermitteln, wobei "gesetzeskonform" nicht mit "gerecht" gleichzusetzen ist ! Man muss nur vom Nominalbetrag der Bonds den zurückgezahlten Anteil abziehen plus Reduzierung des Einstandspreises um genau diesen Anteil. Ist der resultierende Einstandspreis >0, dann wird keine Steuer abgezogen. Ist er <0, dann Steuer! Beispiele: Fall A: Kauf 1000 nominal zu 50% = 500€ Rückzahlung 200 nominal ­­> daraus folgt: Rest­Nominal 800 und Rest­Einstandskurs 300€ 300€ > 0 ­­> kein Steuerabzug. Fall B: Kauf 1000 nominal zu 17% = 170€ Rückzahlung 200 nominal ­­> daraus folgt: Rest­Nominal 800 und Rest­Einstandskurs ­30€ ­30€ < 0 ­­> 30€ werden mit 26% versteuert. Das ist ­ unter den gegebenen Umständen ­ die gerechteste steuerliche Abrechnung. Kommt es zu weiteren Ausschüttungen, ist im Fall B jede weitere Ausschüttung voll steuerpflichtig. Im Fall A hängt es von der Höhe der weiteren Ausschüttungen ab. Sollte es keine weiteren Ausschüttungen mehr geben wird es im Fall A aber steuerlich ungerecht. Denn der verbliebene Rest­Einstandskurs von 300€ kann aufgrund der gegebenen Auslegungs­Richtlinien des BMF nicht als Verlust geltend gemacht werden, sondern verfällt per definitione wertlos und steuerlich unberücksichtigt. Das kann Fall A nur umgehen indem rechtzeitig vor wertloser Ausbuchung ein steuerlich wirksamer Verkauf (VK­Erlös > Spesen !!) stattfindet. Fall A muss also aktiv werden um die Steuer­Ungerechtigkeit zu umgehen und den möglichen Verlustvortrag zu retten. Fazit: ­ Fall B wird steuerlich sauber und gerecht behandelt ­ Fall A hat die steuerliche Arschkarte, wenn die Teilrückzahlungen kleiner als die Einstandskurse bleiben ­ Erstzeichner und Teuer­Käufer haben in jedem Fall die Arschkarte und sollten rechtzeitig durch Verkauf die verbliebenen Verluste steuerlich wirksam "waschen" Damit erleiden Erstzeichner und Teuer­Käufer einen steuerlichen Nachteil gegenüber Billig­Käufern und müssen kreativer und vorausschauender handeln. Das ist die staatlich verordnete Steuer­Ungerechtigkeitskomponente, die sich mit keiner noch so ausgeklügelten Abrechnungsmethode aus der Welt schaffen lässt. Kommt die Bank in ihrer Abrechnung zu einem anderen Ergebnis hat sie definitiv falsch abgerechnet Manche Bank kommt mit der anteiligen Reduzierung der Einstandskurse softwaretechnisch ins Schleudern. Und manche Bank ist leider nicht willens oder in der Lage, diesen Software­Buck zu beseitigen. Aldy

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