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Mittwoch, 24. Dezember 2014

Streitfälle vor Gericht: Kosten für Kapitalerträge absetzen

Steuertipp 10: Streitfälle vor Gericht: Kosten für Kapitalerträge absetzen

Wenn es um Börse und Steuern geht, ist das aktuell der größte Streitfall vor den Gerichten: Können die Aufwendungen für Kapitalerträge von der Steuer abgesetzt werden?
Seit dem Jahr 2009 ist es für die meisten Anleger ein Ärgernis, dass die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen anfallen, nicht mehr abgesetzt werden können.
Dazu zählen zum Beispiel die Reisekosten zu den Hauptversammlungen, fällige Zinsen für die Finanzierung der Geldanlagen, Fachliteratur und auch die Depot- sowie Vermögensverwaltergebühren.
Für alle diese Ausgaben, die eindeutig dem Ziel dienen, mit der Kapitalanlage Geld zu verdienen, können in Deutschland seit Einführung der Abgeltungsteuer keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften abgesetzt werden.
Dagegen gibt es einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete. Einen Hoffnungsschimmer gibt es für Sie als Geldanleger aber dennoch. Immer mehr Investoren wehren sich und klagen vor den Finanzgerichten.

An diesen Musterfällen können auch Sie sich orientieren

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Aktenzeichen VIII R 18/14 geht es um die Frage, ob bei darlehensfinanzierten Geldanlagen die Zinsen des Darlehens in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können.
In diesem konkreten Fall hatte ein Ehepaar einen Kreditvertrag über 10 Jahre abgeschlossen. Der Kredit diente ausschließlich der Finanzierung von Geldanlagen.
Die nachgewiesenen 2.200 Euro an Zinsen erkannte das Finanzamt nicht an, sondern setzte nur den oben genannten Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro ab. Hiergegen richtete sich die Klage des Ehepaars.
In einem weiteren Verfahren vor dem BFH (Az. VIII R 13/13) geht es um die interessante Frage, ob entgegen der aktuell gültigen Gesetzesauffassung die tatsächlich entstandenen Werbungskosten zumindest dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz unter Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags bereits unter 25% liegt.

Mein Praxistipp: Legen Sie Einspruch ein

Wollen auch Sie vom Ausgang der oben geschilderten Verfahren profitieren, sollten Sie gegen Ihre noch offenen Einkommensteuerbescheide unter Hinweis auf die Aktenzeichen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis es zur endgültigen Entscheidung des BFH kommt.
Darüber hinaus heben Sie am besten vorsorglich sämtliche Belege Ihrer Ausgaben auf, um später einen Nachweis zu haben.

Ein frohes Weihnachtsfest!

Nach dem trockenen - aber wichtigen - Steuerthema können wir uns jetzt den schönen Dingen des Lebens widmen. Ich wünsche allen Schlussgong-Lesern ein frohes und glückliches Weihnachtsfest!

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