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Dienstag, 31. März 2015
1. Kündigungsmöglichkeit provoziert Geschäftsmodell // Mit anderen Worten: der Kläger und die übrigen kündigenden Anleihegläubiger spekulieren entweder auf die Dummheit oder die Großzügigkeit ihrer Mitgläubiger
1. Kündigungsmöglichkeit provoziert Geschäftsmodell
Wie die Klägerin haben sich zahlreiche Anleihegläubiger nach Bekanntwerden der notwendigen finanziellen Restrukturierung in die streitgegenständliche Anleihe eingekauft - und zwar zu einem Bruchteil des Nennwertes - um diese Anleihe dann unmittelbar zu kündigen und Rückzahlung zum Nennwertzu verlangen. Dies illustriert: Durch Inanspruchnahme einer Kündigungsmöglichkeit versuchen Anleihegläubiger - auf Kosten der übrigen Anleihegläubiger und auf dem Rücken der Emittentin - einen "Reibach" zu machen. Die Intention des SchVG, eine finanzielle Restrukturierung gerade zu ermöglichen, wird durch eine Kündigungsmöglichkeit der Anleihe konterkariert. Richtigerweise muss daher eine Berufung auf sämtliche Kündigungsrechte per se ausscheiden, wenn der Emittent - wie hier am 24. Januar 2014 erfolgt - eine notwendige finanzielle Restrukturierung bekannt gibt. Zumindest kann die Kündigung nicht auf die Restrukturierung als solche gestützt werden. Der Hinweis des Landgerichts, dass das Vorgehen eines Ankaufs wirtschaftlich gefährdeter Anleihen riskant war, geht an der Sache vorbei und ist schlichtweg falsch - bei einem Kaufpreis von rd. 20 % und ausreichender Marktliquidität war das klägerische Risiko äußerst überschauba
2. Beendigung des Anleihegeschäfts im Restrukturierungsprozess treuwidrig
Dieses "Geschäftsmodell" illustriert und untermauert noch einmal die per-se vorliegende Treuwidrigkeit von Anleihekündigungen im Restrukturierungsprozess: Anleihegläubiger könnten - wenn eine Kündigungsmöglichkeit bejaht würde - künftig Anleiheschuldnern durch Kündigungen Kapital entziehen, obwohl sie bei Erwerb der Anleihe über mögliche Risiken aufgrund von Anleiheprospekten informiert wurden und sich diesem Risiko bewusst - in Erwartung hoher Zinserträ- ge - aussetzten. Durch das Institut der Individualkündigung würde dem "findigen" Anleihegläubiger eine Hintertür eröffnet, sein eingesetztes Kapital auf Kosten der übrigen Anleihealäubiger abzuziehen. Denn es gilt Folgendes: Der Kläger kann ihr Ziel nur dann erreichen, wenn sie zur Kündigung berechtigt sind, aber die anderen Anleihegläubiger ihr Kündigungsrecht entweder nicht erkennen oder bewusst nicht ausüben. Tun sie dies nicht und kündigen ebenfalls, ist die Insolvenz der Beklagten die logische Folge. In der Insolvenz erhielte der Kläger aber nur die Insolvenzquote - genau so wie die übrigen Anleihegläubiger. Mit anderen Worten: der Kläger und die übrigen kündigenden Anleihegläubiger spekulieren entweder auf die Dummheit oder die Großzügigkeit ihrer Mitgläubiger. Dies ist weder mit dem Restrukturierungsgedanken des Schuldverschreibungsgesetzes noch mit Rücksichtnahmepflichten des einzelnen Anleihegläubigers in der Gläubigergemeinschaft vereinbar und widerspricht darüber hinaus der Eigenschaft von Schuldverschreibungen als fungible Wertpapiere. Diese gravierenden Konsequenzen lässt das Landgericht in seinem Urteil völlig außer Betracht. Hinsichtlich der Treuwidrigkeit der Anleihekündigung wird Im Ubrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf den erstinstanzlichen Vertrag, insbesondere S. 31 ff. der Klageerwiderung, verwiesen.
BERUFUNGSANTRAG UND BERUFUNGSBEGRÜNDUMG DR. KLAUS FELKE Rechtsanwalt Tel. +49-221-33 66 0-677 Fax +49-221-33 66 0-81 kfelke@goerg.de Sekretariat: Melanie Pitschmann Kennedyplatz 2 50679 Köln (Zufahrt: Urbanstr. l, 50679 Köln) Tel. +49-221-33660-0 www.goerg.de Unser Az.: 5554/51819-13 Bitte bei allen Schreiben angeben 2475781 FK/MPN Köln,
23. März 2015 Aktenzeichen Gegner: 4 U 252/14
In dem Rechtsstreit SolarWorldAG ./. EMB Consulting GmbH danken wir zunächst für die gewährte Fristverlängerung. Wir begründen unsere mit Schriftsatz vom 25. November 2014 eingelegte Berufung wie folgt und beantragen, das Urteil des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2014 (Az.: 2-04 0 181/13) abzuändern und die Klage abzuweisen.
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