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Dienstag, 31. März 2015

Das Gericht hat der Hellenischen Republik die Aufforderung zur Klagebeantwortung zugestellt. Dr. Michael BRAND: „Wir erwarten, dass sich Griechenland in das Verfahren einlässt, nachdem die Streitteile naturgemäß keinen persönlichen Kontakt hatten, läuft das Verfahren auf eine reine Rechtsfrage hinaus, sodass wir in absehbarer Zeit die ersten Urteile haben sollten.“

Kapitalmarktrecht

GRIECHENLAND-ANLEIHEN

Österreichische inländische Gerichtsbarkeit gegeben


BRAND Rechtsanwälte GmbH vertritt zahlreiche geschädigte Gläubiger vor österreichischen Gerichten, die griechische Anleihen gezeichnet und durch die Zwangkonvertierung Schäden erlitten haben.  Der Oberste Gerichtshof hat in 4 Ob 227/13 f klargestellt, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist und hat die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufgehoben und hat dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens aufgetragen.

Der OGH führt dazu aus:

„…  Soweit die Kläger demgegenüber Erfüllung der Emissionsbedingungen bzw Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung fordern, hat die Klage eine im Kern vertragliche Grundlage. Der Staat tritt hier auf dem Markt wie jeder andere Kreditnehmer auf. Insofern kann die inländische Gerichtsbarkeit nicht aus dem Grund der Immunität des beklagten Staates verneint werden; die Kapitalaufnahme durch die Emission von Staatsanleihen ist nach einhelliger Lehre als Iure-gestionis-Aktivität zu qualifizieren …; Staaten als Emittenten von Anleihen können sich bei Klagen von Gläubigern nicht auf staatliche Immunität berufen … In Bezug auf diese Anspruchsgrundlage sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher zu beheben, und dem Erstgericht ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
4. Soweit die Zurückweisung behoben wird, liegt auch eine Zivilsache iSv Art 1 Abs 1 EuGVVO vor; die internationale Zuständigkeit ist daher nach dieser Verordnung zu beurteilen … . Die Prüfung erfolgt hier allerdings - abgesehen von Fällen ausschließlicher Zuständigkeiten iSv Art 22 EuGVVO - nicht in limine litis, sondern nur aufgrund einer Einrede oder im Säumnisfall. Damit hat vorerst offen zu bleiben, ob Art 15 Abs 1 iVm Art 16 Abs 1 EuGVVO im konkreten Fall eine Zuständigkeit für die Durchsetzung von Ansprüchen aus den Staatsanleihen begründet. Vielmehr wird das Erstgericht die Klage zuzustellen und dem beklagten Staat dadurch die Möglichkeit einzuräumen haben, sich allenfalls auf das Verfahren …  Ob das griechische Gesetz, mit dem die Emissionsbedingungen nach dem Vorbringen der Kläger geändert wurden, in einem österreichischen Verfahren anzuwenden ist, wäre erst nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen. …“

Das Gericht hat der Hellenischen Republik die Aufforderung zur Klagebeantwortung zugestellt. Dr. Michael BRAND: „Wir erwarten, dass sich Griechenland in das Verfahren einlässt, nachdem die Streitteile naturgemäß keinen persönlichen Kontakt hatten, läuft das Verfahren auf eine reine Rechtsfrage hinaus, sodass wir in absehbarer Zeit die ersten Urteile haben sollten.“

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