2. Das Vertrags- und Wirtschaftsrecht
Es gibt im islamischen Recht eine eingeschränkte Vertragsfreiheit, eine Typologie erlaubter
und verbotener Vorgänge nach der 5-teiligen religiösen Beurteilungsskala ( notwendig,
erwünscht, erlaubt, missbilligt und verboten ), wobei das Tätigwerden und der wirtschaftliche
Erfolg gutgeheißen werden (Mohammed war ursprünglich Kaufmann ! vgl. Sure 2, 30).
Schon früh entwickelte der Islam Gesellschaftsformen wie die KG (später über Italien nach
Europa gekommen), die stille Gesellschaft (mudaraba), die OHG (mufawada) und die
landwirtschaftliche Gesellschaft (muzar'a) sowie
den bargeldlosen Geldtransfer (hawala
=wechselähnliche Form der Anweisung: europäisierte Bezeichnung: Aval).
Herausragendes Charakteristikum des Vertragsrechts sind dabei das Bemühen um
Seriosität von Austauschbeziehungen und die Verhinderung von Übervorteilung. Eine
Leistung ohne Gegenleistung ist grundsätzlich nicht bindend. Wucher, Spekulationsgeschäfte
und die Ausnutzung von Monopolstellungen werden nach Möglichkeit unterbunden.
So gilt das Verbot von Wucherzinsen (riba), was im Mittelalter auch der Rechtsauffassung
anderer religiös geprägter Rechtsordnungen entsprach (vgl. Lukas 6,35). Es galt das Verbot
von Spekulationsgeschäften (garar), das Verbot des Hortens bzw. die unlautere Ausnutzung
von Monopolstellungen (ihtikar) wegen der damals ständigen Warenknappheit in den islamischen
Ländern, weshalb die Marktaufsicht (hisba) und die strafrechtlichen Ordnungsmaß-
nahmen streng waren. Allerdings waren Kartelle und kartellähnlich abgestimmte Verhaltensweisen
nicht unerwünscht, solange nicht außergewöhnliche Notlagen ausgenutzt wurden.
Auch ist der islamische Markt von einer wenig konkurrenzorientierten Kooperation geprägt.
Geschäfte mit vergleichbarem Angebot liegen meist in einer Straße oder auf dem Markt
nebeneinander.
http://kgkw.de/Vortrags-Skripte/Reimers/KGKW%20Reimers%20Islamrecht.pdf
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