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Donnerstag, 26. März 2015

MBB Clean Energy hat ja wie ihr wohl wisst eine Anleihe mit "unwirksamer" Globalurkunde in den Markt gebracht.....es fehlt schlichtweg die zweite Unterschrift....was deren Anwalt Clemens Baumgartner LL. M. E Rechtsanwalt auf letzten Drücker vor dem morgigen termin zu Papier gebracht hat könnt ihr unten lesen.....

Eilt sehr! Zustellung gemäß § 195 ZPO! Termin 27,03.2015;
Mit der höflichen Bitte um sofortige Vorlage!

Aktenzeichen; 29 012702/14
In dem Rechtsstreit
Koch, S. J. MBB Clean Energy AG
Ist zum Schriftsatz der Klagepartei, hier eingegangen am 23.03.2015 noch folgendes zu erwidern:
I. Soweit die Unwirksamkeit der Globalurkunde bestritten wird ist festzuhalten, dass die mit lediglich einer Unterschrift versehene und dadurch unwirksame Globaiurkun- d© bereits Im Rahmen der Klageerwiderung vorgelegt wurde. Bel der Unwirksamkeit handelt es sich eine Rechtsfrage, die unabhängig von Rechtsgutachten durch das Gericht zu klären ist. Es wird daher ausdrücklich um richterlichen Hinweis, § 13Ö ZPO, gebeten, falls das Gericht der Auffassung sein sollte, dass hierzu weiter vorzutragen Ist
II. Das geltend gemachte Kündigungsrecht stünde der Klagepartei nur dann zu, wenn eine wirksame Giobalurkunde existierte und damit auch die Anlelhebedingungen zwischen den Parteien Wirkung entfalten könnten. Dies Ist aufgrund der vorstehend noch einmal beleuchteten Unwirksamkeit Jedoch nicht der fall.
Nach eigenem klägerischen Vortrag wurde die Anleihe nicht durch Zeichnung bei der Beklagten, sondern durch Kauf bei der Bank erworben. Dies vorausgeschickt, dürfte ein Anspruch gegen die Beklagte ohnehin schon im Lichte der Tatsache nicht bestehen, als mangels Zeichnungsvertrag der Erwerb der streitgegenständlichen Anleihe
nur im Wege der Kommission durch die Bank erfolgte. Damit liegt zwischen der Klagepartei und der Bank ein Kommissionsvertrag auf Verschaffung des streitgegenständlichen Wertpapiers vor. Aufgrund Unwirksamkeit der Globalurkunde und damit mangels Wertpapiereigenschaft Ist dieser Verschaffungsvertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet. In rechtlicher Hinsicht dürften damit der Klagepartei gegen die Bank Rücktritts- und Rückgawähransprüche auf Zahlung des für die Kommission und Ausführung von der Bank vereinnahmten Kaufpreises für das streitgegenständliche Wertpapier zustehen.
III. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Sachvortrag und Beweisangebote, aufgrund weicher das Bestehen eines Kündigungsrechts als erwiesen angesehen werden könnte, bislang nicht erkennbar Ist. Sollte das Gericht diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten, so wird um richterlichen Hinweis, § 139 ZPO, höflichst gebeten.
IV. Die Bezugnahme auf Pressemittellungen, die, wie als gerichtsbekannt vorausgesetzt wird, stets in effektheischender Art und Welse formuliert werden, ersetzt demgegenüber Sachvortrag, welcher substantiiert und unter Beweisantritt erfolgt, nicht,
V. Der Vortrag zu den Anleihebedingungen und den dort geregelten Möglichkeiten der Kündigung setzte wiederum voraus, dass diese Anleihebedingungen im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits Wirkung entfalten könnten. Angesichts der Unwirksamkeit der Globalurkunde und mangels Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter durch Zeichnung ist dies nicht der Fall. Es wird nochmals auf den Sachvortrag in der Erwiderung Bezug genommen, wonach eben mangels dieses Vertragsverhältnisses und mangels damit etwa gegebener Erfüllungswirkung einer etwaigen Zahlung durch die Beklagte auch eine Zahlung an die Kläger nicht erfolgen kann.

Vl„ Dass die Beklagte widersprüchliches Verhalten ausübe wird ausdrücklich bestritten. Es ist von der Beklagten weder zu verantworten noch schuldhaft verursacht, dass die die emissionsbegleitende Bank, dass Bankhaus Gebrüder Martin AG einen bedauerlichen, aber nun einmal geschehenen Fehler bei der Einreichung der Globalurkunde mit lediglich einer Unterschrift übersehen hat. Der zur Unwirksamkeit der Globalurkunde mangels einer weiteren Unterschrift führende Fehler wurde von der Be
klagten nicht vorsätzlich herbeigeführt. Vielmehr hatte das Bankhaus Gebrüder Mar« tin AG die Pflicht, die Vollständigkeit der Urkunde zu prüfen. Dieser Prüfpfücht Ist das Bankhaus nicht nachgekommen.
VH. Die von der Beklagten als „berechtigte Gläubiger“ bezeichnten Personen sind sol- che In diesem Wortsinn. Nämlich Personen, die aufgrund eines wirksamen Rechtsanspruches Gläubiger der Beklagten sind. Nicht mehr und nicht weniger. Weder wollte die Beklagte Adressaten dieser Mitteilung mit diesem Begriff als Gläubiger anerkennen, noch ablehnen. Der offensichtlich intendierte andere Sachvortrag wird ausdrücklich bestritten.
VIII. Unrichtig ist es auch, dass es der Beklagten alleine abtag, Rechtspflichten aus der Anleihe in einer wirksamen Globalurkunde zu verbriefen. Die Beklagte hat sich hierzu der Hilfe professioneller Berater, unter anderem des Bankhauses Gebrüder Martin AG bedient. Vor diesem Hintergrund wird bestritten, dass die Beklagte autonom die Bedingungen festgelegt habe, nach welchen die Globalurkunde wirksam sei. Im Übrigen gibt es dafür, dass die Beklagte, was bestritten wird, sich nicht darum bemühe, zu einer wirksamen Globalurkunde zu gelangen, keinerlei Beweis, der anderslautende Sachvortrag wird ausdrücklich bestritten.
IX. Dass zwischen den Parteien ein faktisches Rechtsverhältnis bestünde, wird, soweit Tatsachenvortrag, ausdrücklich bestritten. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlung von der Klagepartei an deren Geschäftsbank, nicht die Beklagte erging. Das von der Klagepartei zitierte Urteil des Landgerichts Bonn ist mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht auf diesen Fall übertragbar. Da es an einer wirksamen Anleihe nebst wirksamen Anleihebedingungen mangelt. Darin liegt der Unterschied zum vorliegenden Fall. Soweit Tatsachenvortrag, wird auch bestritten, bei der streit- gegenständlichen Anleihe handele es sich um ein Dariehensverhältnls oder ein Verhältnis, welches diesem giefchkomme.
X. Wiederum wird bestritten, soweit Tatsachenvortrag darin enthalten Ist, der vorliegende Sachverhalt sei mit dem vom Landgericht Köln In 3 Urteilen zur Delkon-Anlelhe entschiedenen Sachverhalt identisch. Hierzu wird klägerselts auch nichts vorgetragen. Die von der Klagepartei thematisierte Zinszahlung bzw. ln der Diktion der Klagepartei Kuponzahlung wäre dann geschuldet, wenn vorliegend wirksame Anlei-
hebedfngungen gegeben wären, Dies Ist nach Rechtsauffassung der Beklagten nicht der Fall, weshalb eine Zahlung auch keine Erfüllungswirkung hätte. In der Folge kann eine nicht erfolgte Zinszahlung auch keine Pflichtverletzung darstellen, welche zur Kündigung berechtigte. Der anderslautende Sachvortrag wird bestritten. Die kiä- gerselts geäußerte Vermutung, die Beklagte sei nicht in der finanziellen Lage eine Zinszahlung für die berechtigten Anleger zu leisten wird vor dem Hintergrund des Sachvortrages zur Verwahrung der Zinsen auf dem Treuhandkonto bestritten.
XI. Unsubstantiiert und zu bestreiten Ist auch nochmals der Bericht aus dem Manager- Magazin vom 23.05.2014, ferner auch die weiteren angeblichen Presseberichte zu den platzierten Anleihevoiumlna.
XII. Bestritten wird, die Beklagte bemühe sich bis zum heutigen Tage nicht um eine Lösung des Problems. Das Gegenteil ist der Fall. Bestritten wird auch, die Beklagte wolle die Klagepartei „enteignen“. Ferner wird bestritten, die Beklagte verweigere, Ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen. Die Beklagte sieht sich auch nicht In der rechtlichen Lage, dem Kläger einen Sondervorteil zukommen zu lassen, dass sie jeden Anleger gleich zu behandeln hat. Denn ein solcher ginge, angesichts der der Beklagten bekannten Rechtsauffassung zulasten anderer Anleger. Es kann von der Beklagten daher nicht verlangt werden, zulasten anderer Anleger eine Zahlung an die Klagepartei zu leisten. Soweit die Klagepartei auf Seite 7, unten ihres Schriftsatzes vom 20.03.2015 vortragen lässt, die Beklagte habe ein Anerkenntnis formuliert, Ist dies tatsächlich unrichtig und zu bestreiten. Die Beklagte hat vorgetragen, was geschehen wird, wenn eine Globalurkunde existiert, die wirksam ist. Dann nämlich besteht für die berechtigten Anleger auch ein Anspruch auf Zinszahlung.
XIII. Der klägerische Vortrag zu anfänglicher Unmöglichkeit führt wiederum zu der bereits beleuchteten rechtlichen Folge, dass Ansprüche nicht gegen die Beklagte, sondern die von der Klagepartei beauftragte Bank, hier die UBS bestehen. Eine anfängliche Unmöglichkeit ist vorliegend nicht gegeben. Es ist weder etwas ersichtlich noch dazu vorgetragen, weshalb die Beklagte nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine wirksame Anleihebegebung vorzunehmen.
XIV. Dieses rechtliche Schicksal teilt auch der von der Beklagten beleuchtete bereicherungsrechtliche Anspruch. Eine Leistungsbeziehung zwischen der Klagepartei und

der Beklagtenpartei ist nicht gegeben. Demgegenüber steht jedoch - unstreitig - eine Leistungsbeziehung zwischen der Klagepartei und der Bank, der UBS, fest. Die UBS hat der Klagepartei eine unwirksame Depotposition eingeräumt. Hierin Hegt die vorgenannte Leistungsbeziehung.
Besonderheiten des Einzelfalls, welche eine Rückabwicklung gegenüber der Beklagten angezeigt erscheinen ließen sind nicht gegeben und nicht vorgetragen. Zuletzt wird die Behauptung bestritten, die Fortsetzung des Anlelheschuldverhältnisses sei für die Klagepartei unzumutbar.
Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass ein entscheidungserhebllcher Umstand erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde, so wird um Erteilung eines richterlichen Hinweises, § 139 ZPO, höfilehst gebeten.
Der vorstehende Sachvortrag erfolgt vorbehaltlich weiteren Sachvortrages binnen einer noch zu beantragenden Frist,
Vorsorglich wird
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte Im Nachverfahren Vorbehalten.
Einfache und beglaubigte Abschrift werden im Parteibetrieb gemäß § 195 ZPO zugestellt

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