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Montag, 9. November 2015

In seinem am Montag publizierten Urteil hält das Bundesstrafgericht fest, es gebe keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, dass ein Liquidator seine Aufwendungen in einem Strafverfahren als Kosten qualifizieren könne, die Teil des Konkursverfahrens sind. Diese hätten nichts mit seiner Dienstleistung zu tun.

Bundesstrafgericht: Kampf mit Anwaltschaft im Verfahren gegen Finma-Mitglieder

Bellinzona (awp/sda) - Die Bundesanwaltschaft muss auf Weisung des Bundesstrafgerichts ein Strafverfahren gegen amtierende und ehemalige Finma-Mitglieder mit einem Strafbefehl oder einer Anklage abschliessen. Den drei Männern wird Amtsmissbrauch und Veruntreuung vorgeworfen.
Die Klage eingereicht hat eine Sekretärin aus dem Kanton Zug. Als im November 2007 ein von der Finma beauftragter Konkursliquidator vor der Tür des ehemaligen Arbeitgebers der Frau stand, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Liquidator. Die Sekretärin beschuldigte diesen, tätlich geworden zu sein.
Zu einer Verurteilung kam es wegen Verjährung nicht, der Liquidator musste jedoch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens übernehmen und der Sekretärin ihre Umtriebe entschädigen.
Die Anwaltskosten und die für das weitere Verfahren geschätzten Kosten belastete der Liquidator der Konkursmasse des Arbeitgebers der Sekretärin. Damit wurde die Konkursmasse um rund 30'000 CHF geschmälert.
«KURIOSITÄT»
Die Finma-Vertreter, unter ihnen der heutige Leiter des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Daniel Roth, genehmigten die entsprechende Schlussrechnung. Eine solche kann gerichtlich nicht angefochten werden, was das Bundesstrafgericht als «legislatorische Kuriosität» bezeichnet.
Die Sekretärin, die als Arbeitnehmerin ebenfalls noch Lohnansprüche im Rahmen des Konkursverfahrens hatte, versuchte auf «einvernehmlichem Weg eine Abänderung der Schlussrechnung und der Verteilungsliste» zu erreichen, wie das Bundesstrafgericht die damaligen Ereignisse in seinem Entscheid zusammenfasst. Die Finma bot jedoch keine Hand.
HILFE AUS SVP-KREISEN
Die Frau reichte im Februar 2011 gegen die damals zuständigen Finma-Beamten eine Strafklage wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs und Veruntreuung ein. Vertreten wird sie vom Zuger SVP-Kantonsrat Manuel Brandenberg und dem Zürcher Anwalt Valentin Landmann.
Die Bundesstaatsanwaltschaft nahm das Verfahren zunächst nicht an die Hand, worauf die Sekretärin mit Erfolg Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichte. Es folgten zwei Einstellungen des Verfahrens, gegen die sie sich ebenfalls erfolgreich wehrte.
In seinem am Montag publizierten Urteil hält das Bundesstrafgericht fest, es gebe keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, dass ein Liquidator seine Aufwendungen in einem Strafverfahren als Kosten qualifizieren könne, die Teil des Konkursverfahrens sind. Diese hätten nichts mit seiner Dienstleistung zu tun.
DOPPELTE ENTSCHÄDIGUNG
Auch spiele es keine Rolle, ob sich die in ein Strafverfahren verwickelte Person korrekt verhalten habe oder nicht. Das Argument der Finma-Vertreter, bei einem negativen Prozessverlauf hätte eine Neubeurteilung stattgefunden, lässt das Bundesstrafgericht nicht gelten.
Mehr noch weist es darauf hin, dass der Konkursliquidator bei einem Freispruch ohne Kostenauflage doppelt entschädigt worden wäre, was eine ungerechtfertigte Bereicherung zur Folge gehabt hätte. (Urteil BB.2014.84 vom 14.01.2015)

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