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Dienstag, 10. Juli 2012

aus berufenem Munde (Anwaltund selbst betroffen) in einer email an mich zu den verschiedenen Klageoptionen......

Mittlerweile bin ich meiner Illusionen von SDK und DSW beraubt. Es kommt einfach nichts Konkretes. Die Profianwälte der SDK und DSW hatten über 4 Monate Zeit ein ICSID Verfahren auf den Weg zu bringen, eine Korrespondentskanzlei in Washington zu finden und eine Klagegemeinschaft zu gründen. Mittlerweile gibt es von der SDK nicht mal mehr einen Newsletter. Herr Bauer wartet seit Monaten auf irgendwelche Gutachten. Ich bin nur froh, dass wir noch rechtzeitig in GR geklagt haben, damit haben wir beide den Weg frei nach Strassburg.
Staatshaftungsansprüche gehen vor das VG Berlin, dann OVG und dann Verfassungsgericht; das ganze dauert dann 8-10 Jahre. Das können wir vergessen.
Zivilklagen gehen ebenfalls über 3 Instanzen und dauern genauso lange.
Bleibt im grundegenommen nur der EGMR.
Der Link zeigt uns die Vorraussetzungen.
1. jeder kann klagen auch ohne Anwalt
2. das ganze ist kostenlos
3. GR hat das Zusatzprotokoll unterzeichnet und haftet somit bei Eigentumsverletzung
4. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit dauert ca. 2 Jahre ( habe ich recherchiert bei MGRK Wikipedia mit Verweisungen auf die verschiedenen Fälle wo die Urteile mit Begründung etc. ,und Einreichungsdatum veröffentlicht wurden.
5.Der EGMR spricht dann ganz konkret eine Entschädigungssumme zu, die vollstreckbar ist.
Viele Grüße

4 Kommentare:

  1. Warum nicht...

    Einen versierten Anwalt bräuchten wir aber trotzdem!
    Zur Klagevorbereitung sollten wir uns sodann zusammenschließen. Die hätte für alle nur Vorteile, nicht nur finanziell...
    Die Klagen können danach dann ja alle einzeln eingereicht werden.

    Übrigend ist das Sdk Gutachten fertig...

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  2. 1. jeder kann klagen auch ohne Anwalt
    2. das ganze ist kostenlos

    Es ist aber schon zu empfehlen, hier nicht eine selbstentworfene Klage hinzusenden, das kann schnell nach hinten losgehen.
    Also um die Kosten einer anwaltlichen Vertretung wird man nicht herum kommen.
    Siehe hier: girinair7.files.wordpress.com/2010/09/verfahren-vor-den-kammern-des-egmr.doc

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  3. Ist für eine Klage vor dem EGMR vorher ein vorheriger Instanzenweg nötig, z.b. über die in GR gegen den Verwaltungsakt eingereichte Klage oder kann man das diret ohne andere Vorabklage beschreiten?

    Ein Urteil des EGMR gilt nur für den Einzelfall, oder? Hier könnte dann durchaus ein Unterschide gemacht werden, ob jemand bei 30% gekauft hat oder längerfristig in GR engagiert hat bzw. auch möglicherweise die Abwägung, inwieweit der Akt GRs individuell die persönlichen Vermögensverhältnisse beeinträchtigt hat (Interessenabwägung). Ich hatte in einem englischsprachigem Dokument gelesen , dass die Hürden hier vor dem EGMR sehr hoch seien. Eine Hedgefonds dürfte da doch eher leer ausgehen...?!

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  4. EGMR verlangt die Ausschöpfung der Instanzen in Griechenland.
    Ich bin mir auch nicht sicher, ob die Anrufung nur des höchsten Verfassungsgerichtes in GR hierzu ausreicht. Das Problem war die 3-Monats-Frist bis Anfang Juni, innerhalb derer man sich gegen die Gesetzeseinführung wehren musste.

    Bei den ICSID-Verfahren im Rahmen der Russland-Krise (Rosneft?) wurden spekulative Investitionen abgestraft.In einer der Unctad-Schriften gab es eine Übersicht der in den letzten Jahren zugesprochenen und geforderten Summen.
    "On damages, in at least four decisions rendered in 2010 tribunals awarded damages to the investor. In the two related arbitrations, Kardossopoulos v. Georgia63 and Fuchs v. Georgia,64 the investors were each awarded $45 million in damages and interests. Two other tribunals awarded lower amounts: in RosInvest v. Russia,65 the investor received approximately $3.5 million plus interest (the original claim by the investor was $232.7 million) and in Alpha Projektholding v. Ukraine,66 the investor was awarded approximately $3 million in damages plus interest accruing from 1 July 2004 at a rate of 9.11% compounded annually (the original claim by the investor was approximately $3.5 million). The decision in RosInvest should be highlighted for the tribunal’s disapproval of an investment by a ‘vulture fund’ which acquired devalued assets and sought to leverage windfall returns via aggressive litigation. The tribunal designated the investment as ‘speculative’ and said that it would be ‘inconsistent’ with the aim of the Russia-United Kingdom BIT to reward such a speculative investment."
    IAA- Issues Notes 1/2011

    Bei EGMR heißt es „Hull-Formel“ (adequate, prompt, effective
    compensation).
    Da wir hier eine diskriminierende Enteignung haben (EZB..) ist der Vorgang rechtswidrig und es besteht auch ein Anspruch auf Schadenerstz...
    "Die Kriterien, die herangezogen werden, um zu entscheiden, ob eine Enteignung rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, sind folgende:
    - Die Enteignung darf nicht diskriminierend sein,
    - sie muss im öffentlichen Interesse,
    in einem rechtsstaatlichen Verfahren
    und gegen Entschädigung erfolgt sein.
    Wenn diese Kriterien vorliegen, ist eine Enteignung rechtmäßig. Wenn nicht, liegt eine rechtswidrige Enteignung vor."
    (URSULA KRIEBAUM: Eigentumsschutz im Völkerrecht)
    Und bei einer rechtswidrigen kommen Good-Will, entgangener Gewinn.. noch dazu.
    Meiner Meinung nach ist diese Position sicherer als bei einem Schiedsverfahren, wo man drei Richtern ausgeliefert ist und die Entscheidungen sich teilweise widersprechen.

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