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Samstag, 14. Juli 2012

Autor: Maria
Datum: Gestern, 21:30
Und schon wieder lukrativste Klageoptionen...
Zitat:
Klage in Griechenland
Die SdK und einzelne Mitglieder der SdK haben fristgemäß eine Klage in Griechenland vor dem Symvoulio tis Epikratias, dem obersten Verwaltungsgerichtshof des Landes, eingereicht. Die Klage richtet sich direkt gegen die griechischen Regierungsbeschlüsse, welche die so genannte Privatsektorbeteiligung (PSI) inklusive der Anwendung der Zwangsumschuldungsklauseln (CACs) vorsehen. Sollten wir vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich sein, so würde nach Einschätzung unserer Anwälte ein Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit „inter omnes“ gelten, d.h., es würden alle Anleiheinhaber davon profitieren, welche dem Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben.
Die Frist für diese Art der Klage ist bereits Anfang Juni abgelaufen. Weiter Kläger können somit nicht mehr aufgenommen werden. Nach Auskunft unserer griechischen Anwälte wird mit einer ersten mündlichen Verhandlung im Dezember 2012 gerechnet.

Klagen in Deutschland
In Kooperation mit der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB haben wir die ersten Klagen in Deutschland vor dem Landgericht Frankfurt/Main eingereicht. Weitere Klagen an anderen Gerichtsstandorten sind in Vorbereitung und werden in den kommenden Wochen eingereicht werden. Hierzu werden wir Sie stets über den aktuellen Sachstand informieren, sobald es zu einer ersten Verhandlung kommt.
Es müssten mittlerweile auch alle, welche sich an einer Klage in Deutschland beteiligen wollten, Post von der Kanzlei CLLB mit einem Angebot für die Klage erhalten haben. Wir raten Ihnen auch aktuell noch immer dazu, nur dann eine Klage in Deutschland einzureichen, wenn entweder eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, oder die investierte Summe so hoch ist, dass die Gerichts- und Anwaltskosten im Verhältnis zur investierten Summe keine große Rolle spielen.

Klage auf Grundlage des BIT
Mittlerweile liegt uns ein Gutachten der von uns beauftragter Anwälte, bezüglich einer Klagemöglichkeit für betroffene deutsche Anleiheinhaber, in Bezug auf das bilaterale Investitionsschutzabkommen (BIT) zwischen Deutschland und Griechenland vor.
Gemäß dem Gutachten bestehen sehr gute Chancen, dass Griechenland im Rahmen eines Schiedsverfahrens, auf Grundlage des BIT, dazu verurteilt werden würde, an die betroffenen Anleiheinhaber, welche dem Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben, Schadensersatz zu leisten. Jedoch ist nicht absehbar, ob aufgrund des Investitionsschutzvertrags auch einzelne Investoren Ihre Ansprüche geltend machen können, da das BIT zwischen Deutschland und Griechenland ein so genanntes „State-to-State“ Verfahren vorsieht. Dies bedeutete, dass gemäß dem Wortlaut des Investitionsschutzvertrages zunächst einmal die Bundesrepublik Deutschland Griechenland auffordern müsste, an die deutsche Staatsbürger, welche vom Schuldenschnitt betroffen sind, zu entschädigen. Passiert dies nicht, so könnte die Bundesrepublik Deutschland Griechenland vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von Entschädigungszahlungen verklagen. Die Bundesrepublik lehnt dies aktuell jedoch mit dem Hinweis auf die Gefährdung der Währungsstabilität ab.
Nun muss der Wortlaut des BIT nicht zwingend bedeuten, dass hier nur ein „State-to-State“ Verfahren möglich ist. Aufgrund zahlreicher neuer Verträge, welche Griechenland seit Abschluss des BIT vor 50 Jahren geschlossen hat, gibt es gute Gründe, das BIT so auszulegen, dass auch der einzelne Investor klageberechtigt ist. Unsere Anwälte gehen jedoch aktuell davon aus, dass es eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit für eine für uns positive Auslegung durch das Schiedsgericht besteht. Jedoch gibt es in diesem Zusammenhang noch keine vergleichbaren Urteile durch das Schiedsgericht.
Ferner wurde von unseren Anwälten noch geprüft, ob eventuell ein Anspruch deutscher Gläubiger besteht, auf Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des BIT. Diesen Anspruch könnte man generell vor einem deutschen Gericht geltend machen. Da das BIT grundsätzlich ein „State-to-State“ Verfahren vorsieht, wäre die Bundesrepublik ohne Zweifel der geeignetste Kläger. Da sich Bundesrepublik jedoch weigert, ein Verfahren einzuleiten, stellt sich die Frage, ob die Geschädigten Anleiheinhaber die Bundesrepublik dazu „zwingen“ können. Da das BIT keinen direkten Anspruch auf Tätigwerden der Bundesrepublik für so einen Fall vorsieht, müsste eine solche Tätigkeitsklage über das Grundgesetz in Verbindung mit sogenannten Schutzpflichten des Staates abgeleitet werden. Dies scheint aus Sicht der Anwälte jedoch hier kaum möglich zu sein. Da die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des
Bundesverwaltungsgerichtes festlegt, dass die Bundesrepublik in Bezug auf die Frage, wie Sie Ihren Bürgern im Ausland Rechtsschutz verschafft, ein weites politisches Ermessen zusteht, ist davon auszugehen, dass die aus unserer Sicht etwas „substanzlose“ Begründung der Währungsstabilität für ein Ausbleiben von gerichtlichen Anstrengungen ausreicht.
Es ist aus Sicht der SdK daher ratsam, den direkten Weg zu verfolgen, und direkt im Wege einer Klage vor dem Schiedsgericht die Ansprüche geltend zu machen. Hierzu werden wir nun zunächst noch kleinere juristische Details mit unseren Anwälten abklären, und innerhalb der kommenden sechs bis acht Wochen eine Klage vorbereiten.
Die Klage wird jedoch nur finanzierbar sein, wenn möglichst viele Klagewillige sich an dieser Klage beteiligen. Wir werden daher in der kommenden Woche eine Umfrage unter den Betroffenen starten, wie hoch die Zahlungsbereitschaft prinzipiell jedes einzelnen ist. Damit gehen Sie noch keine Verpflichtung ein, auch an der Klage teilzunehmen. Vom Ergebnis dieser Umfrage hängt dann ab, wie viel jeder einzelne zu der Klage beisteuern muss. Aktuell rechnen wir nur für gerichtliche Prüfung durch das Schiedsgericht, ob die Klage durch die einzelnen Investoren zulässig ist, mit Kosten von insgesamt ca. 280.000 – 350.000 Euro. Weiter Kosten würden im Laufe des Verfahrens hinzukommen. Ein Verhandlungstag würde dann ca. 12.000 – 18.000 Euro kosten. Da das Schiedsgericht in der Kostenfrage völlig frei ist zu entscheiden, wer welche Kosten zu tragen hat, können wir Ihnen leider keine genaueren Zahlen liefern. Da die Anzahl der SdK Mitglieder, welche durch die Griechenlandumschuldung betroffen ist, bei mittlerweile weit über 1000 liegt, welche ein Nominalvolumen von über 100 Mio. Euro an Altanleihen halten, wäre die Kostenbelastung für den einzelnen jedoch verkraftbar, sofern möglichst viele Betroffenen sich an der Klage beteiligen.

Verkauf der EFSF-/Griechenlandanleihen
Ende Juni hat die Beteiligungsgesellschaft Deutsche Balaton AG ein Übernahmeangebot für die EFSF-Anleihen mit Laufzeit September 2012 (WKN A1G0BV) und März 2012 (WKN A1G0AF) gemacht. Die betreffenden EFSF-Anleihen sind Anleihen, welche vom europäischen Rettungsschirm EFSF herausgegeben worden sind. Diese sind also nicht nur von der Bonität Griechenlands abhängig, sondern von der Bonität aller Euro-Staaten. Somit besteht kein direktes Totalausfallrisiko, sollte Griechenland doch noch in die Insolvenz rutschen. Da die Börsenkurse beider Anleihen aktuell höher notieren, lohnt es sich aus unserer Sicht nicht, dieses Angebot anzunehmen. Diese Einschätzung kann sich jedoch ändern, sofern die Ordergebühren bei Ihnen höher liegen als die Kosten, welche entstehen, falls Sie das Angebot annehmen. Dies müssen Sie, sollten Sie Ihre EFSF-Anliehen veräußern wollen, mit Ihrer Depotbank klären.
Auch wurden wir in der Vergangenheit öfters gefragt, ob man die Griechenlandanleihen denn nicht besser veräußern sollte, da man ja eventuell nichts zurückerhalten würde, wenn Griechenland in die Insolvenz rutschen sollte. Aus unserer Sicht macht dies wenig Sinn. Erstens, raten die Anwälte dazu, alle Anleihen zunächst zu behalten, sofern noch nicht feststeht, ob und welchen Klageweg man bestreiten möchte. Zweitens erscheinen uns die aktuellen Kurse der neuen Griechenlandanleihen nicht gerade attraktiv und der Gesamtwert, den die neuen Griechenlandanleihen aktuell ausmachen, dürfte gerade mal im Bereich einer Zinszahlung einer Altanleihe liegen. Daher dürfte die wirtschaftliche Bedeutung dieser Anleihen im Gesamtkontext eher gering sein.

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