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Donnerstag, 19. Juli 2012

die Diskussion wird immer tiefgründiger / ein comment von unten

Hallo Aldy, zuerst Danke für deinen Kommentar, zeigt es mir doch, wie schwierig es ist, die Analyse rüber zu bringen.

Ich muss meine Depotbank nicht erst langsam und mühsam anfangen zu verpflichten. Sie IST gesetzlich ( DepotG ) von der Sekunde an verpflichtet treuhänderisch mein Depot zu beaufsichtigen, seit das Depot existiert !!!

Wichtig ist, dass man die jeweiligen Akte ( Geschehnisse ) nicht miteinander vermengt, sondern ganz präzise und exakt den jeweiligen Tatbestand untersucht.

Mit CLB hab ich nur dann was zu tun, wenn sie gegen Regularien
( ich nenne das mal so, weil ich im Moment noch keinen Zugriff auf das Vertragsverhältniss zwischen Bank und CLB habe ) mit meiner Bank verstossen haben oder sich einer direkten Weisung meiner Bank widersetzt haben. Davon gehe ich aber nicht aus.(Falls dem aber theoretisch so wäre, müsste sich meine Bank dieses schädigende Verhalten jedoch zurechnen lassen!!!)

Meine Bank hat mir gegenüber Treuepflichten, ihnen habe ich meine Wertpapiere anvertraut. Argumentieren wir zu Deinen Gunsten und lassen bei dieser Frage die CAC Problematik einschließlich einem hoheitlichen Akt einmal außen vor und nehmen den Normalfall ( eine Firma ist pleite und möchte jetzt eine Umschuldung durchsetzen ) an.
( mit CAC Argumentation ist es für die Banken noch schwerer unbeschadet raus zu kommen, denn bei nachträglicher einseitiger Änderung der Anleihebedingungen, trifft die Bank eine gestiegene Sorgfaltspflicht.)

Meinst Du immer noch es reicht einfach aus, wenn der Vorstand dieser Firma kurzerhand proforma mitteilt, er habe alle Anteilseigner angeschrieben und es habe sich eine überwältigende Mehrheit dafür ausgesprochen. ( nehmen wir zu Deinen Argumentations-Gunsten hier auch noch an, dass das SchVG nicht offensichtlich entgegensteht ) Jetzt bekommst Du ein Schreiben Deiner Bank:
Lieber Kunde, die XXX AG hat uns mitgeteilt, dass.....blabla...angebliche Gläubigermehrheit hat zugestimmt.....blabla....überprüfen konnten wir es nicht, aber uns liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor, bla....desshalb haben wir Ihre Anleihen ausgebucht....bla... es tut uns leid, dass Sie 80% Wertverlust hatten.
MFG
Erwartest Du von Deiner Bank nicht, dass hier eine - wie auch immer - nachprüfbare Entscheidung vorlag und sie Deine Altbestände solange unberührt lässt, bis diese Entscheidung in irgendeiner Form amtlich oder gerichtlicher Natur ist ?
Ein griechischer Hoheitsakt ist territorial beschränkt, er betrifft mich nicht. Der Schuldner ( GR ) hat mit mir auch keinen "hoheitlichen" Vertrag sondern einen 100% igen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen. siehe Anleihebedingungen. Von daher kannst Du ihn wie jeden anderen privatrechtlichen Vertrag sehen.
Mein primäres Ziel ist es nicht, meine Bank auf SE zu verklagen, sondern lediglich - erstmal - auf Einbuchung meiner ursprünglich erworbenen Anleihen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Umtauschanleihen. Und dann würde ich - wie jeder andere Gläubiger auch - den Schuldner vor die Wahl stellen, entweder sich an Verträge zu halten oder Insolvenz anzumelden.

2 Kommentare:

  1. Die Sichtweise ist meiner Meinung nach falsch, ich will´s auch begründen.

    Gesetzt den Fall, die xy AG beschließt auf einer außerordentlichen HV mit der erforderlichen Stimmenmehrheit, zugunsten einer Sanierung der Gesellschaft Altanleihen einzuziehen und stattdessen Anleihen mit geringerem Nominalbetrag und schlechterer Verzinsung auszugeben.
    Ist dann die Depotbank verpflichtet, diesen HV-Beschluß rechtlich anzuzweifeln? Darf sie die Ausbuchung der Altanleihen verweigern? Mit welchem Recht darf sie das?
    Sie darf das nur dann tun wenn zumindest eine rechtsgültige Verfügung gegen den HV-Beschluß vorliegt.

    Wenn man jetzt die "XY AG" durch "Republik Griechenland" ersetzt wird deutlich wo die Problematik liegt.
    Die Republik Griechenland hat als Souverän die Spielregeln der Umschuldung per Gesetz festgelegt.
    Und die Anleihen unterlagen nicht deutschem, sondern griechischem Recht.

    Die Depotbank wäre dann verpflichtet gewesen, die Ausbuchung der Anleihen zu verhindern wenn rechtzeitig ein rechtsgültiges Urteil oder Eil-Verfügung seitens eines zuständigen Gerichts vorgelegen hätte. Ein solches Urteil gab und gibt es aber (noch) nicht. Daher kann sie - auch wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen - die Ausbuchung nicht verhindern.
    Von Depotunterschlagung oder ähnlichem kann hier somit keine Rede sein.

    Das Depotgesetz greift hier als Anspruchsgrundlage nicht.

    (Aldy)

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    1. Die BIW Bank hat in Ihrem Antwortschreiben ausdrücklich darauf verwiesen, dass keine Urteile vorliegen und es Ihr daher auch egal ist... Es weis wie keiner, ob es rechtmäßig war! So etwas hat es ja auch noch nie gegeben.
      Wenn die ersten Urteile vorliegen, kann man seine Bank wegen Hilfestellung zur Unterschlagung belangen. Zudem haben die Banken die ZwangsCACerei auch ausdrücklich befürwortet. Somit haben jene die Unterschlagung auch im eigenen Interesse sehr gern ausgeführt... Aus dem Schreiben von Schäuble wurde ganz klar auf diesen Zusammenhang hingewiesen.

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