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Freitag, 13. Juli 2012

EZB: die Konditionen der griechischen Staatsanleihen beinhaltet, die von der EZB und den nationalen Zentralbanken (NZBen) gehalten werden.

EUROPÄ I S CHE Z EN T R A L B A N K

EUROS Y STEM

ECB-UNRESTRICTED

Herrn Rolf Koch

rolQkoch@web.de

13. Juli 2012

LS/PvdH/12/28

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB

Sehr geehrter Herr Koch,

Ihr Antrag auf Einsicht in die „
Vereinbarung zwischen der EZB und Griechenland zum Umtausch von

Anleihen
“ ist am 15..Juni 2012 bei der Europäischen Zentralbank (EZB) eingegangen.

Im Einklang mit den Anforderungen des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über

den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) wurde er

eingehend geprüft. Auf Grundlage dieser Prüfung wurde beschlossen, dass der Zugang zu dem

gewünschten Dokument nicht gewährt werden kann, da es technische Einzelheiten zum Programm für die

Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme - SMP) sowie die Konditionen der griechischen

Staatsanleihen beinhaltet, die von der EZB und den nationalen Zentralbanken (NZBen) gehalten werden.

Der Erwerb von griechischen Staatsanleihen durch die EZB und die NZBen des Eurosystems im Rahmen

des SMP diente einem öffentlichen Interesse: das Ziel bestand darin, Störungen in einigen Segmenten der

Wertpapiermärkte zu beheben, um einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus

wiederherzustellen.1 Dieser ist für die Wirksamkeit der Geldpolitik unabdingbar. Außerdem ist das

reibungslose Funktionieren der Staatsanleihemärkte nicht nur für die wirksame Transmission der

Geldpolitik, sondern — angesichts der Schlüsselrolle von Staatsanleihen an den Finanzmärkten — auch für

die Gewährleistung von Finanzstabilität entscheidend. Der Zugang zum gewünschten Dokument kann

gemäß einer Ausnahmeregelung, die in Artikel 4 des Beschlusses EZB/2004/3 enthalten ist, nicht gewährt

werden, um
das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Währungspolitik der Union (Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3) und
im Hinblick auf die

Stabilität des Finanzsystems in der Union
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) siebter Gedankenstrich des

Beschlusses EZB/2004/3) zu schützen.

Schließlich möchten wir Sie noch daraufhinweisen, dass Antragsteller im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2

des Beschlusses EZB/2004/3 im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung binnen

20 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens der EZB einen Zweitantrag an das Direktorium der

EZB richten und um eine Überprüfung des Standpunkts der EZB ersuchen können.

Mit freundlichen Grüßen

^»Pierre van der Haegen

Generaldirektor

Sekretariat und Sprachendienst

Roman Schremser

Stellvertretender Generaldirektor

Sekretariat und Sprachendienst

1 Siehe www.ecb.int/press/pr/date/2010/html/prl00510.en.html (die deutsche Fassung der Pressemitteilung kann auf

der Website der Deutschen Bundesbank abgerufen werden) sowie die Erwägungsgründ
Erwägungsgründe des Beschlusses

EZB/2010/5, abrufbar unter www.ecb.int/ecb/legal/pdf/l_12420100520de00080009.pdf.

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