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Samstag, 7. Juli 2012
in 20 Punkten fasst Prof Sandrock in RiW 7/2011 sein Ergebnis zusammen:
14. Staatsanleihen stellen ferner "Kapitalanlagen" im Sinne des
deutschgriechischen BIT von 1961 dar. Dessen Art. 3 Abs. 1 sichert den
Kapitalanlagen der Angehörigen der Vertragsstaaten "vollen Schutz und
Sicherheit" zu. Die Normen des deutschgriechischen BIT müssen im Lichte
der neuesten Rechtsprechung internationaler Schiedsgerichte ausgelegt
werden. Auf ihrer Grundlage sind die deutschen Gläubiger von
griechischen Staatsanleihen einerseits zu 53,5 % des Nennwerts ihrer
Anleihen enteignet worden (weil Griechenland nicht bereit ist, auf
diesen Prozentsatz ihrer Forderungen überhaupt irgendwelche Zahlungen zu
leisten). Andererseits sind ihnen in Ansehung derjenigen 46,5 % des
Nennwerts ihrer Forderungen andere - aber finanzwirtschaftlich
minderwertigere - Leistungen (u. a. durch die Ausgabe von new bonds) angeboten worden. In beiden takeitorleaveit-Angeboten liegt eine Enteignung im Sinne des deutschgriechischen BIT.
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