Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Mittwoch, 18. Juli 2012

Strafanzeige gegen ESM-Befürworter wegen Hochverrat / /ich kann es noch nicht einschätzen....zur Diskussion....

Strafanzeige gegen ESM-Befürworter wegen Hochverrat
Dr. Michael Grandt beteiligt sich an der Strafanzeige des Aktionsbündnisses Direkte Demokratie gegen die Mitglieder der Bundesregierung, Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland welche dem ESM-Vertrag zugestimmt haben, wegen Hochverrates und Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens.
Die Strafanzeige wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart eingereicht und von dort zwischenzeitlich an die Generalstaatsanwaltschaft in Berlin weitergeleitet.

EU-Diktatur?

Ich habe es mir nicht leicht gemacht, mich an der Strafanzeige zu beteiligen. Aber wir sind es unseren Kindern und unserer Geschichte schuldig, dass wir rechtzeitig gegen jeglichen Angriff auf die demokratische und freiheitliche Grundordnung vorgehen.
Wer im Bundestag oder Bundesrat für den ESM gestimmt hat, stellt sich, meiner Meinung nach, in die Nähe eines Hochverräters. Denn der ESM bedeutet die Aufgabe der finanzwirtschaftlichen Hoheit an ein diktatorisches EU-Direktorium, das über dem Recht steht. Es kann von niemandem belangt werden und zugleich aber jeden Anderen belangen.
Es kann ebenso über unser aller Vermögen und die Früchte unserer Arbeit verfügen, ohne dem deutschen Volk Rechenschaft ablegen zu müssen. Vor allem aber, ohne vom deutschen Volk gewählt worden zu sein.
Die parlamentarische Zustimmung zu diesem diktatorischen EU-Instrumentarium ist der Versuch, die Demokratie und die freiheitliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu stürzen.
Durch unrechtmäßige Ausübung ihres demokratisch legitimierten Mandates wird die gesetzgeberische Gewalt der wichtigsten Organe der Legislative im Bund missbraucht.
Die Verfassungsidentität des Grundgesetzes sowie die gemäß Art. 1 Abs. 2 GG garantierten universellen Menschenrechte durch Verabschiedung einen verfassungswidrigen Völkerechtvertrag werden ausgesetzt. Dies erfüllt unserer Ansicht nach folgende Straftatbestände:
§ 81 StGB: Hochverrat gegen den Bund
§ 82 StGB: Hochverrat gegen ein Land
§ 83 StGB: Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmen

So soll der ESM arbeiten

  • Der ESM kann beliebige Rechtsgeschäfte in beliebiger Ausgestaltung vornehmen
  • Der ESM ist keiner Gerichtsbarkeit oder Rechtstaatlichkeit unterworfen
  • Der ESM unterliegt keinerlei staatlich legitimierter Kontrolle
  • Der ESM selbst jedoch kann jeden Bürger, Institution, Gesellschaft jeglicher Ausprägung verklagen und seine Interessen sichern und aufgrund seiner Immunität gefahrlos und willkürlich durchsetzen.
  • ZPO und StPO sind in Verfahren nur einseitig anwendbar, der/die Bürger, Institution, Gesellschaft jeglicher Ausprägung sind dem ESM willkürlich und rechtlos aber kostenverantwortlich gegenübergestellt.
  • Kein Bürger, Institution, Gesellschaft jeglicher Ausprägung kann den ESM verklagen
  • Die Rechtstaatlichkeit hat in der BRD Verfassungsrang. Die Verfassungsidentität wird in Teilen aufgehoben.
  • Die gemäß Art. 1 Abs. 2 GG garantierten universellen Menschenrechte werden in Teilen aufgehoben.
  • Der Deutsche Bundestag muss aber dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden.
  • Die Übernahme von fremdbestimmten Risiken in unbegrenzter Haftungshöhe und fremdbestimmter Fälligkeit von Kapitaleinzahlungen gefährden den sozialen Frieden und nicht zuletzt die Eigenständigkeit und staatliche Souveränität der BRD.
  • Die Bonität der BRD wurde bereits beschädigt.
  • Durch den ebenfalls beschlossenen Fiskalpakt wird ausdrücklich die Abgabe hoheitlicher Aufgaben und Rechte, insbesondere das Haushaltsrecht, für überschuldete Staaten gefordert und den EU Mitgliedsstaaten auferlegt.
  • Es besteht die Gefahr, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.
  • Das Wahlrecht ist verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag seiner parlamentarischen Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundestage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können.

Warum wir uns dagegen wehren

Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein Urteil vom 30. Juni 2009 (BVerfG,m 2 BvE 2/08) bereits u.a. klargestellt:
  • Das demokratische Prinzip ist nicht abwägungsfähig; es ist unantastbar.
  • Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG).
  • Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen.
  • Das Haushalts und Budgetrecht stellt ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar und ist nicht übertragbar.
  • Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen.
  • Das Wahlrecht ist verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag seiner parlamentarischen Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundestage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können.
  • Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat.
  • Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten.
  • Vor diesem Hintergrund darf der Deutsche Bundestag seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen.
Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können, seien es Ausgaben oder Einnahmeausfälle.
Herzlichst, Ihr

Michael Grandt
» Artikel kommentieren

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen