Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Donnerstag, 5. Juli 2012

Verhandlungsgliederung zur muendlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Sachen ESM/Fiskalpakt - Antraege auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 10. Juli 2012

Verhandlungsgliederung zur muendlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Sachen ESM/Fiskalpakt - Antraege auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 10. Juli 2012


A. Einführende Stellungnahmen (5 Minuten)

B. Zulässigkeit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

C. Begründetheit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

     I. Prüfungsmaßstab
        1. a) Unzulässigkeit der Hauptsache
           b) Offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache
              - Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache
                (vgl. BVerfGE 35, 193 <196 f.>) wegen europa- und 
                völkerrechtlicher Besonderheiten
        2. Folgenabwägung 
           - Unterschiede Verfassungsbeschwerde/Organstreitverfahren
           - Besonderheiten bei (materiell) verfassungsändernden 
             Gesetzen (Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 GG).

    II. Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 
        zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise 
        der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus 
        für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist 
        („Art. 136 Abs. 3 AEUV“)
        1. Offensichtliche Unbegründetheit: verfassungsrechtlicher 
           Prüfungsmaßstab (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 79 Abs. 3, Art. 
           20 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 GG)
        2. Folgenabwägung
           - Europarechtliche Bindung, Austritts- oder 
             Kündigungsmöglichkeit
           - Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vertragsänderung:
             Wirkung für ESM

   III. Europäischer Stabilitätsmechanismus
        1. Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des 
           Europäischen Stabilitätsmechanismus („ESM-Gesetz“)
           a) Offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache
              - Verfassungsrechtliche Maßstäbe 
              - (vgl. Urteil vom 7. September 2011), 
              - haushaltspolitische Gesamtverantwortung, 
              - Automatismus (Verfahrensweise und Entscheidungsbefugnisse), 
              - Höhe der Verpflichtungen und Risiken; 
              - strikte Konditionalität
           b) Folgenabwägung
              - Kapital des ESM/Umfang der Gewährleistungsermächtigen
              - Nachschusspflichten der Bundesrepublik Deutschland
              - Sonstige Risiken einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit 
                des ESM
              - Kumulation von Haftungsrisiken/Gesamthaftungsrisiko
              - EFSF und EZB, Beteiligung an der EZB, bilaterale Hilfen
              - Austritts- oder Kündigungsmöglichkeiten, Vorbehalte,  
                Erklärungen
              - Folgen eines verzögerten Inkrafttretens des ESM 
                (Marktreaktionen, ökonomische Risiken, Verhältnis zur EFSF)
        2. Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen 
           Stabilitätsmechanismus („ESMFinG“)
           - Verfassungsrechtliche Maßstäbe (vgl. Urteile vom 7. 
             September 2011 und 28. Februar 2012)
           - Beteiligung des Deutschen Bundestages (Plenarvorbehalt, 
             Delegation auf Haushaltsausschuss und Sondergremium)

    IV. Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, 
        Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion 
        („Fiskalpakt“)
        1. Offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache
        2. Folgenabwägung
           - Haushaltspolitische Gesamtverantwortung (Anpassungspfad, 
             Überwachungsbefugnisse der Europäischen Kommission, 
             Stabilitäts- und Wachstumspakt)
           - Dauerhaftigkeit der Bindung des Haushaltsgesetzgebers; 
             Änderungsmöglichkeiten der deutschen „Schuldenbremse“
           - Austritts- oder Kündigungsmöglichkeiten, Vorbehalte, 
             Erklärungen
           - Zeitpunkt des Inkrafttretens/Konnex zum ESM

D. Abschließende Stellungnahmen

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen