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Donnerstag, 24. Oktober 2013

Da staunt der Laie (und der Fachmann wundert sich) // Der Erfüllung der Ansprüche der Klägerin aus den von der Beklagten begebenen Staatsanleihen steht eine allgemeine Regel des Völkerrechts entgegen, die sich über Art. 25 GG unmittelbar auf die privatrechtliche Beziehung auswirkt

Dabei wurde bewusst auf
allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne von Art, 38 Abs, 1 lit. c) IGH-Statut, also
allgemeine Regeln des Völkerrechts, rekurriert* Hierbei ließen sich völkerrechtliche
Pflichten auch privater Gläubiger identifizieren, sich nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben an Umstrukturierungsmaßnahmen zu beteiligen. Seit ca. 10 Jahren
halten zudem vermehrt sogenannte collective action clauses (CACs) in
Staatsanleihen Einzug, die seit Anfang des Jahres in allen deutschen und
europäischen Staatsanleihen obligatorisch sind. Sie sind inzwischen auch weltweit
universelle Anwendungspraxis. Bei den CACs handelt es sich um einen Oberbegriff
für tm Einzeifall unterschiedlich ausgestaltete Anleihebedingungen, denen
insgesamt jedoch gemein ist, dass sie qualifizierte Mehrheitsentscheidungen auf
Gläubigerseite mit Bindungswirkung für alle Gläubiger vorsehen. Grundlegendes
Prinzip dieser Klauseln ist nämlich - wie auch in den Insolvenzrechtsordnungen
weltweit - die Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzfall. Aufgrund des
heute nahezu weltweiten Einsatzes dieser Klauseln in Staatsanleihen ist belegt, dass
sowohl auf Staatenseite als auch auf Gläubigerseite (die in diese Staatsanleihen mit
CACs schließlich unverändert investieren) im Krisenfall eine
Restrukturierungsmöglichkeit durch eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung von
Gläubigern mit Bindungswirkung für alle Gläubiger anerkannt ist. Dieser
Restrukturierungsmechanismus, der letztlich auch die Pflicht des
Minderheitsgläubigers umfasst, sich qualifizierten Mehrheitsentscheidungen
unterzuordnen, ist daher als Völkergewohnheitsrecht oder als allgemeiner
Rechtsgrundsatz im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit* b) bzw. lit, c) IGH-Statut anerkannt,
und zwar unabhängig davon, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung
getroffen wurde.
Für die ausführliche Herleitung dieser allgemeinen Regeln des Völkerrechts und
entsprechende Nachweise verweisen wir auf das Gutachten der Professoren Dr.
Tietje und Dr. Lehmann, das wir vollumfänglich zum Gegenstand unseres Vortrags
machen.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass keine der im Gutachten aufgeworfenen
Fragen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.05.2007 (2 BvM 1-5/03,
1, 2/06) adressiert und entschieden wurde.

B. Rechtliche Würdigung

Die Klage ist abzuweisen. Der Erfüllung der Ansprüche der Klägerin aus den von der
Beklagten begebenen Staatsanleihen steht eine allgemeine Regel des Völkerrechts
entgegen, die sich über Art. 25 GG unmittelbar auf die privatrechtliche Beziehung
auswirkt. Darüber hinaus ist das die Umschuldung absichernde argentinische
Zahlungsmoratorium im deutschen Recht zu berücksichtigen und steht einer
Erfüllung der Ansprüche ebenfalls entgegen. Dieses Ergebnis widerspricht nicht
dem deutschen ordre public.

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