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Samstag, 13. Dezember 2014

Es ist wohl eine der skurrilsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes: Ein Einbrecher klagte das Opfer - und gewann den Prozess vor den Obersten Richtern der Union! Grund dafür war die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera, die den Einbrecher enttarnte - aber dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzte!

Einbrecher klagt bestohlenes Opfer -und gewinnt

12.12.2014, 17:30
Einbrecher klagt bestohlenes Opfer - und gewinnt (Bild: thinkstockphotos.de, krone.at-Grafik)
Foto: thinkstockphotos.de, krone.at-Grafik
Es ist wohl eine der skurrilsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes: Ein Einbrecher klagte das Opfer - und gewann den Prozess vor den Obersten Richtern der Union! Grund dafür war die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera, die den Einbrecher enttarnte - aber dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzte!
Die Geschichte, die zur Klage führte, spielt zwar in Tschechien -könnte aber auch beispielsweise in Gramatneusiedl stattgefunden haben. In einem Haus war schon mehrfach eingebrochen worden. Der Besitzer installierte daraufhin eine Überwachungskamera - die aber auch den Bereich vor dem Gartenzaun mitfilmt. Tatsächlich fanden sich eines Tages zwei finstere Gestalten auf dem Video und konnten so leicht enttarnt werden.

Einbrecher klagt wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Doch so leicht mochte sich der Einbrecher nicht geschlagen geben: Er klagte das Opfer - und zwar wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte: Er sei ohne Einwilligung im öffentlichen Raum gefilmt worden. Das tschechische Gericht rief den Europäischen Gerichtshof um Entscheidung - die durchaus bindenden Charakter für den gesamten EU-Raum, also auch Österreich, hat!

"Öffentlicher Raum" darf nicht gefilmt werden

Die obersten Gesetzeshüter in Luxemburg erkannten nun also: Der Einbrecher hat recht, sein Persönlichkeitsschutz wurde durch die Videoüberwachung verletzt, das Opfer muss ihm Schadenersatz zahlen (Az.C-212/13 vom 11. 12. 2014)! Begründung: Eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt, kann nicht als eine "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit" angesehen werden.
Der Fehler, den der Hausbesitzer gemacht hatte: Er hatte nicht nur den Eingangsbereich überwacht, sondern die Reichweite der Kameras reichte über den Gartenzaun bis zum Gehsteig hinaus. Und dies ist eben "öffentlicher Raum".

Videoüberwachung mittels Schild kennzeichnen

Fazit: Wer Kameras installiert, muss darauf achten, dass sie nicht auf die Straße oder das Nachbargrundstück gerichtet sind. Auch muss eine Videoüberwachung mittels Schild gekennzeichnet werden. Es sollte damit eigentlich Abschreckung genug sein gegen unliebsamen Besuch.
Gabriela Gödel, Kronen Zeitung/red

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