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Samstag, 2. April 2016

4. Für die nicht US Kläger gibt es nur die ausgeklagte Forderung nebst Gerichtskosten, aber maximal 150 %. In der Deputiertenkammer wurde ein Antrag der Kirchnerleute akzeptiert, der vorschreibt, daß den Klägern neben den 150 %, die wohl auch mit Rechtsverfolgungskosten belegt werden dürfen, keine zusätzlichen Erstattungen für Rechtsverfolgungskosten erhalten dürfen.

Ungelesener Beitragvon argentina » Sa 2. Apr 2016, 01:42
Nur zur Information:
1. Das Gesetz sieht für die Kläger in New York mit und ohne einstweilige Verfügung die Möglichkeit vor, 70 % der durchgeklagten Forderungne zu erhalten, bis 29. Februar waren es 72,5 %. Sie können auch die 150% Regelung wählen.
2. Me too Kläger erhalten dieselbe Regelung und einen Zuschlag für Kosten, die aus dem me Too-Verfahrne entstanden sind.
3. Für NML und einige andere große Fonds wurde eine Sonderreglung vereinbart, sie erhalten -25 % + Zinsen bis zur Zahlung am April und auch nocht Rechtsverfolgungskosten, die Sonderregelungen sind dem Gesetz beigefügt. Interessant ist dabei, daß NML mehrere Seiten Pfändungstitel hat, auf die NML verzichtet, die aber geheim gehalten werden.
4. Für die nicht US Kläger gibt es nur die ausgeklagte Forderung nebst Gerichtskosten, aber maximal 150 %. In der Deputiertenkammer wurde ein Antrag der Kirchnerleute akzeptiert, der vorschreibt, daß den Klägern neben den 150 %, die wohl auch mit Rechtsverfolgungskosten belegt werden dürfen, keine zusätzlichen Erstattungen für Rechtsverfolgungskosten erhalten dürfen.
5. Vor Griesa gibt es Verfahren mit deutschen Titeln, in denen deren Einbeziehung in die einstweilige Verfügung beantragt wurde. Darüber sollte eine Anhörung am 18. März stattfinden, die aber abgesagt wurde, weil die Fonds signalisiert haben, daß sie sich geeinigt hätten. Inzwischen hat jedenfalls ein Teil der Fonds die Einigung widerrufen, weil Argentinien Verjährung und Irrtum bei der Bestätigung geltend gemacht hat und hat beantragt, daß sie sich an das Berufungsverfahren anhängen dürfen. Das hat das Berufungsgericht abgelehnt, aber ihnen das Recht gegeben, einen Schriftsatz mit ihren Beschwerden einzureichen.
6. Man muß also abwarten, was am 13. April vom Berufungsgericht entschieden wird.
Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht diese Ungleichbehandlung der Gläubiger ohne faire Verhandlungen akzeptiert.

1 Kommentar:

  1. Ah ha, wieder mal auf Infoschnorrer Tour im Wiebelforum unterwegs , der ersten Adresse der Argentiniensache.

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