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Freitag, 15. April 2016

Kopftuchverbot in Berlin Neutralität im Klassenzimmer Einer Lehrerin wird die Einstellung verweigert, weil sie ein Kopftuch trägt. In Berlin ist das erlaubt. Wie neutral müssen Schulen sein?

Kopftuchverbot in BerlinNeutralität im Klassenzimmer

Einer Lehrerin wird die Einstellung verweigert, weil sie ein Kopftuch trägt. In Berlin ist das erlaubt. Wie neutral müssen Schulen sein?
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© DPAEine Berliner Lehrerin wird wegen ihres Kopftuches abgelehnt – und zieht vor das Arbeitsgericht.
Seit Jahren beschäftigt das Kopftuch die Gerichte von Bund und Land. 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass einer Lehrerin, die auf dem Tragen ihres Kopftuchs beharrte, die Einstellung nur auf gesetzlicher Grundlage verwehrt werden durfte. Daraufhin erließen die Länder solche Verbotsgesetze – und die Klagen ließen nicht lange auf sich warten.
Im vergangenen Frühjahr trat wieder das Bundesverfassungsgericht auf den Plan: Karlsruhe erklärte ein pauschales Kopftuchverbot, wie es im nordrhein-westfälischen Schulgesetz stand, für grundgesetzwidrig. Doch auch damit sind längst nicht alle Fragen beantwortet, wie der Fall zeigt, der am Donnerstag vor dem Berliner Arbeitsgericht verhandelt wurde.
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Lehrerin fühlte sich durch Ablehnung diskriminiert

Eine Lehrerin muslimischen Glaubens hatte sich für eine Stelle an einer Berliner Grundschule beworben. Doch das Land Berlin lehnte sie mit Verweis auf ihr Kopftuch ab. Die Frau, die beide Staatsexamina bestanden hatte und bereits über Berufserfahrung bei einem freien Träger verfügt, fühlte sich durch die Ablehnung diskriminiert. Das Land hatte ihr angeboten, an einer berufsbildenden Schule eine sogenannte Willkommensklasse für Flüchtlinge zu unterrichten, denn an diesen Schulen gilt in Berlin das Kopftuchverbot nicht. Doch das kam für die Frau, die sich auf Grundschulpädagogik spezialisiert hatte, nicht in Frage. Sie erhob Klage vor dem Berliner Arbeitsgericht und forderte auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Entschädigung von drei Monatsgehältern.
Doch die Berliner Richter wiesen die Klage ab. Die Frau sei nicht benachteiligt worden, denn in Berlin dürften Lehrkräfte an öffentlichen Schulen generell keine sichtbaren religiösen Symbole oder religiös geprägten Kleidungsstücke tragen. So will es das „Berliner Neutralitätsgesetz“ – das eigentlich Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin heißt – aus dem Jahr 2005. Die Lehrerin hält das Verbot in diesem Gesetz für verfassungswidrig. Ein pauschales Verbot widerspreche den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015, so Rechtsanwältin Maryam Haschemi Yekani, die die Frau vor Gericht vertritt. Sie hatte beantragt, dass das Gesetz den Karlsruher Richtern vorgelegt wird. Doch davon sah das Berliner Arbeitsgericht ab. „Das Gericht war nicht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt“, sagten die Richter.
Tatsächlich ist die Klage der Lehrerin anders gelagert als der Fall aus Nordrhein-Westfalen, der Gegenstand der Karlsruher Entscheidung war. Im nordrhein-westfälischen Gesetz war das Tragen religiöser Kleidung zwar verboten, die „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ wurde in dem Gesetz aber ausdrücklich privilegiert. Daran hatte Karlsruhe mit Blick auf das Diskriminierungsverbot Anstoß angenommen.

Gebot absoluter Neutralität in Schulen

Im Berliner Gesetz dagegen finden sich eine solche Ausnahme dagegen nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich. In der Gesetzesbegründung heißt es, „Symbole, die als Schmuckstücke getragen werden“, seien nicht verboten, „da sie nicht die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft demonstrieren“. Rechtsanwältin Haschemi Yekani sieht darin eine mittelbare Diskriminierung von Menschen muslimischen Glaubens. Durch diese Passage in der Gesetzesbegründung sei das Tragen von Kreuzen oder Davidsternen nämlich erlaubt, argumentiert sie, christliche Symbole würden also indirekt doch bevorzugt.
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In einem weiteren Punkt unterscheiden sich beide Gesetze: In Nordrhein-Westfalen war Lehrern verboten, „religiöse Bekundungen“ abzugeben, die geeignet seien, den Schulfrieden zu gefährden. Dem Bundesverfassungsgericht reichte eine solche abstrakte Gefährdung nicht aus, sondern forderte eine „hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden“. Das Berliner Neutralitätsgesetz knüpft nicht an Gefährdung des Schulfriedens an, sondern stellt ein allgemeines Gebot absoluter Neutralität in Schulen auf.
In der Gesetzesbegründung heißt es: „Mit der zunehmenden religiösen und weltanschaulichen Pluralität und dem damit verbundenen gesellschaftlichen Wandel hat sich in den letzten Jahren auch die Möglichkeit von Konflikten zwischen konkurrierenden Glaubenshaltungen erhöht. Dies gilt verstärkt für die Großstadt Berlin, in der Personen verschiedenster Konfessionen und Überzeugungen auf engem Raum zusammenleben und in öffentlichen Bereichen wie Schule oder Gericht unmittelbar aufeinander treffen.“
Doch auch ein solches absolutes Neutralitätsgebot muss, damit es mit der Religionsfreiheit vereinbar ist, verhältnismäßig sein. Dabei stellt sich die Frage, ob vereinzelte Lehrerinnen mit Kopftuch tatsächlich die staatliche Neutralität in Frage stellen. Das scheint das Bundesverfassungsgericht nicht so zu sehen. In der Entscheidung des vergangenen Jahres heißt es: „Mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Pädagoginnen ist – anders als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist – keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden.“ Es könnte sein, dass Karlsruhe auch noch über das Berliner Gesetz entscheiden muss. Die Lehrerin will in die nächste Instanz ziehen.

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