Fristlose Kündigung erklärt! Eile ist geboten, voraussichtlich nur noch kurze Zeit für die Kündiung! Die Anleger der Energy Capital Invest sind weiterhin sehr verunsichert, da diese anstatt Ausschüttungen nun Aktien erhalten sollen.
Dies wurde Anlegern der ECI-Fonds IX, XI, XII, XIV, XV, XVI und XVII mitgeteilt, sowie auch den Anlegern der Namensschuldverschreibungen Nr. 1. 2,4, 5 und 6.
Bei den Namensschuldverschreibungen hätten die Anleger laut ECI mit Datum vom 08.10.2015 eine Änderung der Anleihebedingungen Nr. 1 - 7 beschlossen. Hiernach sei der ECI die Option eingeräumt worden, die Rückzahlung des Anleihekapitals und der Zinsen - nach eigenen Angaben - vorzeitig zu erfüllen, wobei dies an "Erfüllung statt" mit Aktien der Deutschen Oel & Gas S.A. geleistet werden könnte.
Warum dies erforderlich wurde, hierfür gibt es einen Grund:
Der ECI-Gruppe geht es wirtschaftlich offensichtlich schlecht, in den Protokollen der Anlegerversammlung, die Mitte Oktober versandt wurden, wurde den Anlegern mitgeteilt, dass es aufgrund einer "witterungsbedingten Verzögerung" bei der Fertigstellung der Produktionsanlagen zu Mehrkosten in Höhe von 220 Mio. US-Dollar gekommen sei, die ein amerikanischer Investor vorfinanziert habe. Außerdem soll das Jahr 2015 für ECI ein "sehr schwieriges Jahr" gewesen sein. Den Anlegern wird mitgeteilt, dass, sofern die Anleger diesem "Dept-to-Equity"-Swap nicht zustimmen sollten, dies zum Verlust der Rückszahlungs-, Ausschüttungs- und Zinsansprüche der ECI-Anleger führen könnte.
Die Anleger sind daher sehr zu Recht sehr verunsichert, zumal z. B. laut Seite 5/Fragenkomplex 6 des Protokolls der Anlegerversammlung der US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 1 GmbH & Co. KG auch ausgeführt wurde, dass die Sicherheiten aus den Gläubigerpapieren verlorengehen sollen, weil die Sicherheiten zur Sicherstellung der Erfüllung der dem Anleger zustehenden Ansprüche bestehen würden und mit der Erfüllung der Sicherungszweck entfallen soll. Dies könnte eine wesentliche Verschlechterung der Position der Anleger bedeuten.
Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauens-Kanzlei Dr. Späth & Partner "sind dies schlechte Nachrichten für die Anleger. Dies stellt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensposition der Anleger dar, die meiner Ansicht nach zur fristlosen Kündigung berechtigt." Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner haben daher in den letzten Tagen für einen ersten ECI-Anleger die fristlose Kündigung erklärt.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner hatte bereits in der Vergangenheit bei zahlreichen Anleiheemittenten fristlose Kündigungen erklärt und daher viel Erfahrung in diesem Bereich und verweist ausdrücklich auf ein von der Kanzlei Dr. Späth & Partner erstrittenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, verkündet am 04.09.2015 mit dem Az. 2-23 O 484/13. In diesem Vorbehaltsurteil wurde eine andere Anleiheemittentin, die in dem Fall Anleihen herausgegeben hatte, zur Rückzahlung der in den Anleihen angelegten Gelder verurteilt - Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen.
In diesem von Dr. Späth & Partner erstrittenen - noch nicht rechtskräftigem - Urteil hatte das LG Frankfurt ein Kündigungsrecht gemäß der dortigen Anleihebedingungen anerkannt, weil im dortigen Fall die Emittentin den Anlegern einen Beschlussvorschlag unterbreitete, wonach die Anleihebedingungen in einer Weise geändert werden sollten, dass den Gläubigern nicht mehr der volle zustehende Leistungsanspruch zustehen sollte.
Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner dürfte somit auch im Fall Energy Capital Invest den Anlegern ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen, weil auch hier eine konkrete Veschlechterung der Position der Anleihegläubiger gegeben sein könnte, was jedoch immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, da hierzu auch die Vertragsbedingungen der zahlreichen verschiedenen Fonds und Anleihen intensiv überprüft werden müssen.
Auch könnte die Kündigung bei Anleihegläubigern andere Auswirkungen haben als bei Fondsanlegern, was ebenfalls geprüft werden muss.
"Erfahrungsgemäß wird auch nur ein kleiner Anteil der Anleger wirklich kündigen, so dass auch die reelle Chance besteht, das Geld wirklich zurück zu erhalten," so Dr. Späth
Doch Achtung, Eile ist geboten: "Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass eine fristlose Kündigung umgehend nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe, d.h., binnen weniger Wochen, ausgesprochen werden muss, um nicht das Recht zur fristlosen Kündigung zu verlieren."
Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte Ansprüche unter anderem gegen die Prospektverantwortlichen, Treuhänder, beteiligte Wirtschaftsprüfer u.a. "Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne sind, wie wir inzwischen überprüfen konnten, wohl noch nicht verjährt, was natürlich positiv für die Anleger ist," so Rechtsanwalt Dr. Späth. Betroffene ECI-Anleger sollten also umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen, um nicht ihre rechtlichen Möglichkeiten zu verlieren.
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