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Sonntag, 8. November 2015

zu den Qualitäten von Späth.....

DEIKON-Anleihen:OLGverurteilterneutzurRückabwicklung.
20.04.2015

In Sachen Deikon Hypothekenanleihen ist der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth erneut ein Spitzenerfolg vor dem OLG Düsseldorf gelungen: 9. ZS verurteilt Sicherheitentreuhänderin zum Schadensersatz!



Mit Verkündungstermin vom 13.04.2015 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, diesmal der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, in 2 Urteilen den Sicherheitentreuhänder der Anleihen, die Kanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, zum überwiegenden Schadensersatz an die dortigen beiden Anleger verurteilt. Lediglich wegen der erhaltenen Ausschüttungen, die nicht abgezogen wurden, wurden die Klagen teilweise abgewiesen. Die Revision wurde vom 9. Zivilsenat des OLG in den beiden Fällen nicht zugelassen, eventuell ist in den beiden Fällen noch jeweils Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH möglich, so dass diese beiden Urteile noch nicht rechtskräftig sind.

In Sachen DEIKON-Hypothekenanleihen hatte die Kanzlei bereits seit dem Jahr 2011 diverse Klage für geschädigte Anleger der 2. und 3. DEIKON-Anleihen eingereicht.

In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, die Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB. Diese hat nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth ihre vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahr genommen.  In den eingereichten Klagen wurde Rückerstattung des investierten Betrages, teilweise abzüglich erhaltener Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen, geltend gemacht.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte (hier läuft bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH), hatte bereits der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth betreuten Verfahren in einem -noch nicht rechtskräftigen- Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, CMS Hasche Sigle, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete. In diesem Fall wurde von der Sicherheitentreuhänderin bereits Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

Inzwischen hatte auch der 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem, ebenfalls von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth erstrittenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 30.01.2015 die Sicherheitentreuhänderin CMS Hasche Sigle ebenfalls zum überwiegenden Schadensersatz an die dortigen Anleger verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen. Die Revision wurde vom 16. ZS des OLG Düsseldorf zugelassen, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Auch der 9. Zivilsenat des OLG hat nun Schadensersatzansprüche der Anleger gesehen und CMS Hasche Sigle zum überwiegenden Schadensersatz verurteilt.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth hierzu: ,,Wir freuen uns, das auch die beiden aktuellen Urteile des 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf bestätigen, dass die Chancen der DEIKON-Anleger auf Schadensersatz gut sind. Ein weiterer Senat des OLG Düsseldorf sieht nun eindeutige Pflichtverletzungen der Sicherheitentreuhänderin. Nachdem nur ein Zivilsenat des OLG den Berufungen der Anleger keine Erfolgsaussichten beigemessen hat und die Berufungen durch 522 der ZPO-Beschluss zurück gewiesen hat, haben nun bereits 3 Zivilsenate des OLG, nämlich der 6., 16. und nun auch der 8. Zivilsenat, eindeutige Pflichtverletzungen der Sicherheitentreuhänderin festgestellt und diese zum Schadensersatz verurteilt.

Wahrscheinlich können geschädigte Deikon-Anleger auch heute noch tätig werden und Schadensersatzansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin geltend machen, da nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth wahrscheinlich noch keine Verjährung eingetreten sein dürfte.

Dr. Späth hierzu: ,,Sicher ist es nicht, dass nicht bereits Verjährung eingetreten ist, meiner Ansicht nach können DEIKON-Anleger jedoch auch weiterhin Schadensersatzansprüche geltend machen, da meiner Ansicht nach mit hoher Wahrscheinlichkeit noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung beträgt 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) ab Jahresende.

Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch halte ich es für wahrscheinlich, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen würde, dass ein Anleger Kenntnis von Schadensersatzansprüchen gerade gegen die Sicherheitentreuhänderin erst ab dem Zeitpunkt hatte, zu dem das OLG Düsseldorf die stattgebenden Urteile gegen die Sicherheitentreuhänderin gefällt hat. Da dies erstmalig im Jahr 2014 der Fall war, halte ich es für durchaus wahrscheinlich, dass die Verjährung erst Ende 2017 einzutreten droht."

Fazit: Anleger der 2. und 3. Deikon-Hypothekenanleihe, die noch nichts gegen die Sicherheitentreuhänderin unternommen haben, können mit durchaus hoher Wahrscheinlichkeit auch im Jahr 2015 noch Schadensersatzansprüche geltend machen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit noch keine Verjährung eingetreten ist. Geschädigte Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,DEIKON" anschließen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Dceikon beizutreten.

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