GeldGriechenlandanleihen: Klagen gegen
Schuldenschnitt möglich
Wer griechische Anleihen besitzt, kann juristisch gegen den
Schuldenschnitt vorgehen. Dabei gebe es drei Möglichkeiten gibt, erläutert die
Arbeitsgemeinschaft Griechenland Anleihen.
Besitzer von griechischen Anleihen können sich juristisch gegen den
Schuldenschnitt wehren. Die Verluste, die Privatanleger im Rahmen der
Umschuldung hinnehmen mussten, seien immens, erklärt die Deutsche
Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) in Düsseldorf. Die DSW hat daher
die AGA (Arbeitsgemeinschaft Griechenland Anleihen) ins Leben gerufen, um die
Rechte von Privatanlegern zu wahren. Aus Sicht der AGA sind derzeit drei
juristische Ansatzpunkte erfolgversprechend:
Hierbei gehe es um individuelle Entschädigungsklagen. Für diese Klageform spricht aus Sicht der DSW dreierlei: Zum einen habe dieser Ansatz gute Erfolgsaussichten, zum anderen gelte eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Der entscheidende Vorteil bestehe allerdings darin, dass am Ende des Weges ein Zahlungstitel steht.
Für deutsche Staatsbürger favorisiert die AGA gegenwärtig Klagen vor deutschen Gerichten, die einen direkten Zahlungsanspruch gegen Griechenland zum Inhalt haben. Bei diesen Klagen sei zu prüfen, ob das der Umschuldung zugrundeliegende Gesetz rechtswidrig ist. Gerichtsstand sei dabei jeweils der Wohnsitz des Anlegers.
Hierbei gehe es um individuelle Entschädigungsklagen. Für diese Klageform spricht aus Sicht der DSW dreierlei: Zum einen habe dieser Ansatz gute Erfolgsaussichten, zum anderen gelte eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Der entscheidende Vorteil bestehe allerdings darin, dass am Ende des Weges ein Zahlungstitel steht.
Für deutsche Staatsbürger favorisiert die AGA gegenwärtig Klagen vor deutschen Gerichten, die einen direkten Zahlungsanspruch gegen Griechenland zum Inhalt haben. Bei diesen Klagen sei zu prüfen, ob das der Umschuldung zugrundeliegende Gesetz rechtswidrig ist. Gerichtsstand sei dabei jeweils der Wohnsitz des Anlegers.
Deutschland und Griechenland hätten 1961 einen Staatsvertrag über den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen geschlossen, erklärt die DWS. Daraus
lasse sich zwar kein direkter Klagegrund für betroffene Anleger ableiten.
„Allerdings sind wir der Ansicht, dass Deutschland verpflichtet ist, mit
Griechenland Verhandlungen über die Entschädigung deutscher Kapitalanleger
aufzunehmen“, erklärt die Schutzvereinigung. Sollte das nicht geschehen, könnte
sich im Rahmen einer sogenannten Staatshaftungsklage die Möglichkeit ergeben,
Deutschland für die erlittenen Verluste in Regress zu nehmen
Wieso lässt sich aus dem BIT kein Klagegrund ableiten??? Das ist doch absurd...
AntwortenLöschenNach welchem Recht soll das griechische Gesetz nun auf Rechtswidrigkeit überprüft werden?
Ich glaube wir sollten erstmal das BIT Gutachten der Sdk abwarten. Diese Klage ist am erfolgsversprechendsten. Die laufenden Klagen der CLLB sind auch interessant.
Aber letztendlich ist es von für alle Vorteil, wenn ALLE Klagewege beschritten werden.