EGMR verlangt die Ausschöpfung der
Instanzen in Griechenland.
Ich bin mir auch nicht sicher, ob die Anrufung nur des höchsten Verfassungsgerichtes in GR hierzu ausreicht. Das Problem war die 3-Monats-Frist bis Anfang Juni, innerhalb derer man sich gegen die Gesetzeseinführung wehren musste.
Bei den ICSID-Verfahren im Rahmen der Russland-Krise (Rosneft?) wurden spekulative Investitionen abgestraft.In einer der Unctad-Schriften gab es eine Übersicht der in den letzten Jahren zugesprochenen und geforderten Summen.
Ich bin mir auch nicht sicher, ob die Anrufung nur des höchsten Verfassungsgerichtes in GR hierzu ausreicht. Das Problem war die 3-Monats-Frist bis Anfang Juni, innerhalb derer man sich gegen die Gesetzeseinführung wehren musste.
Bei den ICSID-Verfahren im Rahmen der Russland-Krise (Rosneft?) wurden spekulative Investitionen abgestraft.In einer der Unctad-Schriften gab es eine Übersicht der in den letzten Jahren zugesprochenen und geforderten Summen.
"On damages, in at least four decisions rendered in 2010 tribunals awarded damages to the investor.
In the two
related arbitrations, Kardossopoulos v. Georgia63 and Fuchs v. Georgia,64 the
investors were each awarded $45 million in damages and interests.
Two other
tribunals awarded lower amounts: in RosInvest v. Russia,65 the investor received
approximately $3.5 million plus interest (the original claim by the investor was
$232.7 million) and in Alpha Projektholding v. Ukraine,66 the investor was
awarded approximately $3 million in damages plus interest accruing from 1 July
2004 at a rate of 9.11% compounded annually (the original claim by the investor
was approximately $3.5 million).
The decision in RosInvest should be highlighted
for the tribunal’s disapproval of an investment by a ‘vulture fund’ which
acquired devalued assets and sought to leverage windfall returns via aggressive
litigation. The tribunal designated the investment as ‘speculative’ and said
that it would be ‘inconsistent’ with the aim of the Russia-United Kingdom BIT to
reward such a speculative investment."
IAA- Issues Notes 1/2011
Bei EGMR heißt es „Hull-Formel“ (adequate, prompt, effective
compensation).
Da wir hier eine diskriminierende Enteignung haben (EZB..) ist der Vorgang rechtswidrig und es besteht auch ein Anspruch auf Schadenerstz...
"Die Kriterien, die herangezogen werden, um zu entscheiden, ob eine Enteignung rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, sind folgende:
- Die Enteignung darf nicht diskriminierend sein,
- sie muss im öffentlichen Interesse,
in einem rechtsstaatlichen Verfahren
und gegen Entschädigung erfolgt sein.
Wenn diese Kriterien vorliegen, ist eine Enteignung rechtmäßig. Wenn nicht, liegt eine rechtswidrige Enteignung vor."
(URSULA KRIEBAUM: Eigentumsschutz im Völkerrecht)
Und bei einer rechtswidrigen kommen Good-Will, entgangener Gewinn.. noch dazu.
Meiner Meinung nach ist diese Position sicherer als bei einem Schiedsverfahren, wo man drei Richtern ausgeliefert ist und die Entscheidungen sich teilweise widersprechen.
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Eigentumsschutz im Völkerrecht
Ursula Kriebaum
Verlag: Duncker & Humblot GmbH
Taschenbuch
Sozialwissenschaften/Recht/Wirtschaft
623 Seiten
Sprache: Deutsch
Abbildungen: Tabellen, Abbildungen
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58,00 €
Die Arbeit ist eine vergleichende Untersuchung zum Eigentumsschutz im internationalen Investitionsrecht und im internationalen Menschenrechtsschutz. Ursula Kriebaum untersucht zunächst vergleichend die Schutzsysteme in beiden Rechtsbereichen. Im Menschenrechtsschutz wird nach Feststellung des Vorliegens einer Enteignung noch eine Rechtfertigungsprüfung vorgenommen. In deren Rahmen wird unter anderem festgestellt, ob ein Eigentumseingriff verhältnismäßig war. Nur ein ungerechtfertigter Eigentumseingriff löst eine staatliche Entschädigungspflicht aus. Im internationalen Investitionsrecht löst im Unterschied dazu bereits der Umstand einer Enteignung eine vollständige Entschädigungspflicht aus. Im Investitionsrecht gibt es derzeit drei Judikaturlinien zur Frage, ob eine Enteignung vorliegt. Keine der drei schafft es, das Dilemma zwischen den Regulierungsinteressen der Staaten und den Interessen der Investoren am Eigentumsschutz adäquat zu lösen.
Die Autorin schlägt daher vor, den Ansatz, der im menschenrechtlichen Eigentumsschutz verwendet wird, in abgewandelter Form auf das internationale Investitionsrecht zu übertragen. Das heißt, sie entwickelt und präsentiert ein auf dem menschenrechtlichen Eigentumsschutz basierendes Modell für den investitionsrechtlichen Eigentumsschutz. Dabei wird, im Unterschied zur derzeitigen Vorgangsweise im Investitionsrecht, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Interessen des Staates an der Enteignung und den Interessen des Enteigneten am Schutz seines Eigentums vorgeschlagen, wobei die Höhe der Entschädigung in dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt wird.
Die Autorin schlägt daher vor, den Ansatz, der im menschenrechtlichen Eigentumsschutz verwendet wird, in abgewandelter Form auf das internationale Investitionsrecht zu übertragen. Das heißt, sie entwickelt und präsentiert ein auf dem menschenrechtlichen Eigentumsschutz basierendes Modell für den investitionsrechtlichen Eigentumsschutz. Dabei wird, im Unterschied zur derzeitigen Vorgangsweise im Investitionsrecht, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Interessen des Staates an der Enteignung und den Interessen des Enteigneten am Schutz seines Eigentums vorgeschlagen, wobei die Höhe der Entschädigung in dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt wird.
Ob hier eine "diskriminierende" Enteignung vorliegt ist zumindest strittig, siehe Aufsatz von Dr. Sandrock.
AntwortenLöschenDie EZB u.a. werden sehr wahrscheinlich nicht als private Investoren angesehen und man wird argumentieren, daß die Gründe des Anleihenkaufs der EZB fundamental andere waren als bei privaten Investoren, nämlich die Stabilisierung des EURO.
Somit handelt es sich um zwei verschiedene Investorengruppen mit unterschiedlichen Interessen, sozusagen Äpfel und Birnen.
Insofern könnte es tatsächlich so sein, daß der EGMR den Diskriminierungsvorwurf ablehnt.
(Aldy)
Aus dem 1. Zusatzprotokoll der EMRK:
AntwortenLöschenArtikel 1 – Schutz des Eigentums
Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
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Einen echten Eigentumsschutz bietet dieser Artikel aus meiner Sicht nicht, das ist so windelweich formuliert, daß man da viel hineininterpretieren kann, z.B. die Phrase "daß das öffentliches Interesse es verlangt".
Da bieten die griechische Verfassung (Art.17) selbst und das deutsch-griechische BIT deutlich strikter formulierten Eigentums- und Enteignungsschutz.
Ich befürchte daß der EGMR sich letztendlich auf "Stabilisierung des EURO als überragendes Allgemeininteresse" berufen wird.
(Aldy)
Hier: http://www.file-upload.net/download-4546802/56-58.pdf.html
AntwortenLöschenund
hier:http://www.file-upload.net/download-4546836/112-116.pdf.html
ist ein Auszug zu diesem Thema. Die Entscheidungen des EGMR sind schon fundiert und basieren auf den üblichen Grundsätzen, auch nachträgliche Gesetzesänderungen (auch in GR) gingen nicht durch.
Frau Kriebaum hat auch einen Artikel mit dem Titel "EMRK als Alternative zu ICSID" (oder ähnlich) verfasst und stellte diese Wege als nahezu gleichwertig gegenüber. Wobei ein ICSID-Verfahren natürlich in der Regel schneller ist. Das nutzt uns hier aber nichts, weil die BRD uns ja nicht helfen will.
Wie lange sind die in Italien mit ihrem Massenclaim schon unterwegs? Kosten: Pro Tag 18.000€, durch Einsprüche der Gegenseite beliebig ausdehnbar. Bei der SdK sind wohl 1000 Menschen interessiert, das wären immer noch erhebliche Kosten.
Das Argument "Stabilisierung des Euro" würde beim EGMR auch nicht ziehen, da es ja nur um die Entschädigung der paar Leute ginge, die gerade klagen, und nicht um die Bewertung der Sinnhaftigkeit der Massnahmen.
Meine persönliche Meinung.