Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Montag, 2. Juli 2012

Mündliche Verhandlung in Sachen "ESM/Fiskalpakt - Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 47/2012 vom 2. Juli 2012
2 BvR 1390/12
2 BvR 1421/12
2 BvR 1438/12
2 BvR 1439/12
2 BvE 6/12



Mündliche Verhandlung in Sachen "ESM/Fiskalpakt - Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 10. Juli 2012, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Die Anträge sind darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung über die jeweilige Hauptsache zu untersagen, die von Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze zu unterzeichnen und auszufertigen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei vor allem um das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), um das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt) sowie um das Zustimmungsgesetz zum Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt über folgende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: - Der geschäftsführende Vorstand des Vereins „Mehr Demokratie e.V.“ hat - zusammen mit mehr als 12.000 Bürgerinnen und Bürgern - Verfassungsbeschwerde gegen die drei genannten Zustimmungsgesetze mit der Begründung erhoben, durch das Inkrafttreten der Gesetze bzw. der völkerrechtlichen Verträge werde Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. Mit seiner Zustimmung zum ESM-Vertrag habe sich der Deutsche Bundestag in verfassungswidriger Weise seiner parlamentarischen Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten und damit seiner Haushaltsautonomie entäußert. Da der ESM-Vertrag zu einer unbegrenzten Haftung der Bundesrepublik Deutschland führen könne, überstiegen die eingegangenen Haftungsrisiken das zur Wahrung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Bundestages Verantwortbare und beeinträchtigten ihr über Art. 38 Abs. 1 GG vermitteltes Recht auf demokratische Mitgestaltung. Auch die Zustimmung zum Fiskalpakt verstoße gegen demokratische Grundsätze. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil die Bundesrepublik Deutschland im Fall einer Ratifikation der Verträge völkerrechtlich irreversibel gebunden wäre. Die Nachteile einer verzögerten Ratifikation wögen demgegenüber weniger schwer: Der Fiskalvertrag trete ohnehin frühestens am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Hinblick auf ein verzögertes Inkrafttreten des ESM-Vertrages werde zwar keineswegs verkannt, dass der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Versuch einer wirtschaftlichen und finanziellen Stabilisierung der Eurozone eine politisch und ökonomisch bedeutende Rolle zukomme; nachhaltige Schäden durch eine zeitliche Verzögerung der völkerrechtlichen Verbindlichkeit des ESM-Vertrages seien angesichts des bereits existierenden vorläufigen Rettungsschirmes EFSF jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon dürften befürchtete, aber nicht eindeutig zu prognostizierende und häufig irrationale Marktreaktionen von vornherein nicht in eine Abwägung mit den Folgen schwerer Grundrechtsverletzungen einbezogen werden (2 BvR 1438/12). 
 
usw..... 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen