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Samstag, 26. Oktober 2013

Der "Gutachten"auftrag der Argys an Tietje

Rechtsgutachten
zu verschiedenen völkerrechtlichen und internationalprivatrechtlichen
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Durchsetzung von Forderungen aus argentinischen
Staatsanleihen in Deutschland
Vorgelegt von
Prof. Dr. Christian Tietje, LL.M. (Michigan)
Prof. Dr. Matthias Lehmann, D.E.A., LL.M. (Columbia)
unter Mitarbeit von
wiss. Mitarbeiterin Emily Sipiorski, LL.M., J.D.
Institut fur Wirtschafts recht
Forschungsstelle für Transnationales Wirtschaftsrecht
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Halle (Saale), 20. August 2013

Einleitung und Gutachtenauftrag
Die Gutachter wurden gebeten, vor dem Hintergrund aktueller Rechtsentwicklungen der
letzten Jahre im Zusammenhang mit Staatsfinanzkrisen bzw. Staateninsolvenzen zu verschiedenen
völkerrechtlichen und internationalprivatrechtlichen Rechtsfragen Stellung zu nehmen,
die sich im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Forderungen aus Staatsanleihen der
Republik Argentinien in Deutschland ergeben. Dabei soll es nicht um Rechtsfragen im Zusammenhang
mit dem so genannten Staatsnotstand gehen, die vom BVerfG in seiner Entscheidung
vom 8. Mai 2007 (2 BvM 2/03 u.a.) diskutiert wurden. Vielmehr liegen dem Gutachtenauftrag
die folgenden Rechtsfragen zugrunde:

• Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die besagt, dass Staatsfinanzkrisen
und Staatsinsolvenzen im Wege der Umstrukturierung der Staatsschulden gelöst werden?
(vgl. UNCTAD-Prinzipen Nr. 7 und 15)
• Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die besagt, dass sich Gläubiger, insbesondere
Gläubiger von Staatsanleihen, an solchen Umstrukturierungen beteiligen
müssen? (vgl. UNCTAD-Prinzip Nr. 7)

• Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die besagt, dass im Rahmen von Umstrukturierungen
von Staatsschulden, insbesondere in Form von Staatsanleihen, Entscheidungen
einer qualifizierten Mehrheit (75 %) der Gläubiger - unabhängig von einer
vertraglichen Regelung - auch für die Gläubigerminderheit bindend sind?

• Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die dem betroffenen Staat das Recht
gibt, den durch eine solche Mehrheitsentscheidung gefundenen Kompromiss abzusichern,
indem die Bedienung von Forderungen der Minderheitsgläubiger verweigert
werden dürfen? Korrespondierend dazu: Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts,
die besagt, dass Holdout-Gläubiger durch eine individuelle Durchsetzung ihrer
Forderung den im Wege einer solchen Mehrheitsentscheidung gefundenen Kompromiss
nicht gefährden dürfen? (vgl. Erläuterung zu UNCTAD-Prinzip Nr. 7)

• Wenn die oben genannten Regeln des Völkerrechts identifizierbar sind: Wie wirken
sie sich im Rahmen privatrechtlicher Beziehungen im deutschem Recht aus? Folgt aus
Art. 25 GG insoweit ein unmittelbares Leistungsverweigerungsrecht?

• Kann das gesetzlich festgeschriebene Zahlungsmoratorium der Republik Argentinien,
das die Staatsumschuldungen 2005 und 2010 absichern soll, im deutschen Recht berücksichtigt
werden? Als ausländische Eingriffsnorm oder im materiellen Recht (zB
§§ 242, 138 BGB oder Störung der Geschäftsgrundlage)?

• Kann das argentinische Zahlungsmoratorium auch Forderungen aus Schuldverhältnissen
entgegengehalten werden, die vor Inkrafttreten des Moratoriums begründet wurden?

• Widerspricht das argentinische Zahlungsmoratorium dem ordre public? Hat sich der
internationale / deutsche ordre public hinsichtlich der kollektiven Bindung von Mehrheitsentscheidungen
von Gläubigern in finanziellen Krisen des Schuldners in den letzten
Jahren verändert? Wenn ja, welche Auffassung ist (in zeitlicher Hinsicht) für die
hier in Rede stehenden Forderungen maßgebend?
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Den Gutachtern ist die Entscheidungspraxis des OLG Frankfurt in den anhängigen Argentinien-
Verfahren bekannt, wonach der Notstandseinwand rechtlich unbeachtlich sei und
dessen tatsächliche Voraussetzungen im Übrigen jedenfalls heute auch nicht mehr vorlägen
und wonach das argentinische Zahlungsmoratorium weder auf internationalprivatrechtlicher
noch auf materiellrechtlicher Ebene einem Zahlungsanspruch entgegengehalten werden könne.
Der Gutachtenauftrag umfasst nicht Sachverhaltsfragen im Hinblick auf laufende Gerichtsverfahren
in Deutschland; dementsprechend wird das Gutachten auch nur am Rande eine
Subsumtion konkreter Sachverhaltsgesichtspunkte unter die maßgeblichen Rechtsvorschriften
vornehmen. Dessen ungeachtet wird das Gutachten auch die Frage behandeln, ob die genannten
aktuellen Rechtsentwicklungen konkrete Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren in
Deutschland im Hinblick auf argentinische Staatsanleihen und damit auch die genannte Entscheidungspraxis
des OLG Frankfurt haben müssen.

2 Kommentare:

  1. Ein Gutachten, so es denn für sich in Anspruch nehmen möchte, objektiv zu sein, untersucht einen Sachverhalt immer in alle Richtungen, ohne von vornherein festgelegt zu sein.
    Dieses Gutachten nimmt das Ergebnis durch die aufoktroyierte Fragestellung bereits vorweg.
    Ergo: ein typisches Gefälligkeitsgutachten. Noch dazu nach dem prinzip "was interessiert mich mein Geschwätz von gestern" (hauptsache, ich kann damit Geld machen)

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  2. Die Gutachter wurden gebeten...

    "Gebeten" oder "beauftragt"?

    Man tut gut daran, alle sogenannten "Gutachten", die von einer beteiligten Partei in Auftrag gegeben wurden, hinsichtlich ihrer Objektivität in Frage zu stellen. Die Gegenseite wird mit Sicherheit ein gegenteiliges Ergebnis präsentieren können. Also ab in die Tonne damit.

    Wenn überhaupt kann man nur von Gerichts wegen beauftragte Gutachten als halbwegs objektiv ansehen.

    Aldy

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