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Dienstag, 29. Juli 2014

„Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 findet auf die DM 281.930.000 besicherte variabel verzinsliche Anleihe 1993/2023 DM Discount Serie (ISIN: DE0004103015, WKN 410 301) Anwendung

DM 281.930.000 besicherte variabel verzinsliche Anleihe 1993/2023 DM Discount Serie
(ISIN: DE0004103015, WKN 410 301)
(nachfolgend als „Anleihe“ bezeichnet)
begeben durch die Republik Argentinien
Die Republik Argentinien
vertreten durch
das Ministerium für Wirtschaft und Öffentliche Finanzen
(Ministerio de Economía y Finanzas Públicas)
Hipólito Yrigoyen 250
1310 Buenos Aires
Argentinien
(nachfolgend als „Republik“ bezeichnet)
Bekanntmachung über die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
vom 10. Januar 2011
Die Republik teilt mit:
Die Gläubigerversammlung hat am 10. Januar 2011 bei einer Präsenz von 59,85% der
ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe gemäß den Vorgaben des Gesetzes über
Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (nachfolgend
„Schuldverschreibungsgesetz“ genannt) sowie der Anleihebedingungen der Anleihe Folgendes
beschlossen:
Zu TOP I Beschlussfassung über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes
„Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 findet auf 
die DM 281.930.000 besicherte variabel verzinsliche Anleihe 1993/2023 DM Discount Serie 
(ISIN: DE0004103015, WKN 410 301) Anwendung.
Falls und soweit Citibank, N.A. als Fiscal Agent im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen
aus den Anleihebedingungen und dem Fiscal Agency Agreement Maßnahmen ergreift, die
wirksam nur von einem gemeinsamen Vertreter (§ 7 Schuldverschreibungsgesetz) vorgenommen
werden können, bestellen die Anleihegläubiger die Citibank, N.A. hiermit als gemeinsamen
Vertreter mit den notwendigen Vollmachten und Befugnissen.“
Somit werden die ersten beiden Sätze von Klausel 11(a) Versammlungen der Anleihegläubiger,
Abänderungen und Ergänzungen der Anleihebedingungen gestrichen und durch die folgenden
drei Sätze ersetzt:FRANKFURT:349777.1 2
„(a) Die Anleihegläubiger können Änderungen und Ergänzungen zum Sicherheitenvertrag mit
Mehrheitsbeschluss gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus
Gesamtemissionen („SchVG“) (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG) und nach Maßgabe der
Bestimmungen der Absätze (b) bis (f) beschließen. Dies gilt auch für sich aus den vorgenannten
Beschlüssen ergebende notwendige Änderungen im Fiscal Agency Agreement und diesen
Anleihebedingungen, die der Zustimmung der Anleihegläubiger bedürfen. Mehrheitsbeschlüsse
werden in einer Gläubigerversammlung gefasst.“
Abstimmungsergebnis:
Der Beschluss wurde einstimmig angenommen (1.816 Ja-Stimmen).

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