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Sonntag, 27. Juli 2014

Unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht zeigen wir an, dass uns Herr Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erstatten wir hiermit Strafanzeige gegen Herrn Rechtsanwalt H., nn weg 14, 8xx F..

Staatsanwalt bei dem
Landgericht Darmstadt
Mathildenplatz 15
64283 Darmstadt

Erstattung einer Strafanzeige

Az. B 366/14 Ko
23.07.2014

Unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht zeigen wir an, dass uns Herr Rolf Koch, Zur
Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
beauftragt hat.
Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erstatten wir hiermit
Strafanzeige

gegen Herrn Rechtsanwalt H., nn weg 14, 8xx F..


Die Strafanzeige erstatten wir unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere
wegen Parteiverrat (§ 356 StGB), und Verletzung von Privatgeheimnissen
(§ 203 StGB).
Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge werden hiermit gestellt.

Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Sowohl der Anzeigeerstatter, als auch Angehörige seiner Familie wurden seinerzeit in
einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten gegen die Republik Argentinien von Herrn
Rechtsanwalt H. vertreten. Insbesondere wurde der Anzeigeerstatter in dem
Verfahren beim Landgericht Frankfurt am Main, Az: 2-21 O 122/03 von ihm vertreten.
Nach einem Streit mit seinem damaligen Bevollmächtigten wurden die
Mandatsverhältnisse seinerzeit vom Anzeigeerstatter und dessen Familienangehörigen
beendet.

Im August 2013 erstattete Herr Rechtsanwalt H. Strafanzeige gegen unseren
Mandanten unter dem rechtlichen Aspekt der Abgabe einer falschen eidesstattlichen
Versicherung. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Darmstadt unter dem
Aktenzeichen 400 Js 22680/13 geführt und gemäß § 170 II StPO endgültig am
30.04.2014 eingestellt.

Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens nutzte Herr Rechtsanwalt H.
Kenntnisse, welche er im Rahmen des damaligen Mandatsverhältnisses erlangt hatte.
Um den Nachweis zu erbringen, dass der Anzeigeerstatter - entgegen dessen Angaben
im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung - doch Vermögenswerte hat, übergab
Herr Rechtsanwalt H. der Staatsanwaltschaft Darmstadt das
Urkundsvorbehaltsurteil vom 27.05.2003 des Landgerichts Frankfurt am Main, Az: 2-
21 O 122/03, welches er selbst im Rahmen des damaligen Mandatsverhältnisses für den
Anzeigeerstatter erstritten hatte.

Hierbei schwärzte er seinen eigenen Namen, so dass für die Staatsanwaltschaft nicht
erkennbar war, dass er der damalige Bevollmächtigte des Anzeigeerstatters in diesem
Verfahren war. Kopien der 1. Seite des Urkundsvorbehaltsurteils vom 27.05.2003 in
geschwärzter und ungeschwärzter Form sind beigefügt.

Darüber hinaus „unterstützte“ er die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft tatkräftig
durch eigene Rechtsausführungen in diversen Schriftsätzen. Gegen die Einstellung des
Verfahrens am 31.10.2013 legte er sehr engagiert jedoch erfolglos Beschwerde ein.
Nach Auffassung des Anzeigeerstatters ist dieses Verhalten seines ehemaligen
Bevollmächtigten unter dem Aspekt des Parteiverrats, sowie der Verletzung von
Privatgeheimnissen strafrechtlich relevant.

II.

Es wird daher namens und in Vollmacht unseres Mandanten gebeten, ein
entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten.
Soweit eine Abschlussverfügung auf diese Anzeige hin ergeht, bitten wir um
Zusendung.
Darüber hinaus bitten wir um Bekanntgabe des Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft.

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ich werde euch auf dem laufenden halten.....

2 Kommentare:

  1. Bis repetita non placent.
    Die gleiche willkürliche und lächerliche Anzeige hast du doch schon einmal in deinem unsäglichen Hass und Frust gestellt.
    Da du doch deine Leser "auf dem laufenden" halten willst, poste doch mal die Einstellungsverfügung dazu.


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  2. na wenn dem so ist wieso sabbelst du dann hier anonym rum ??

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