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Mittwoch, 25. Februar 2015

Die Gerichte begründeten ihre Entscheidungen vor allem mit dem Fehlen entsprechender Umschuldungsklauseln bei der Ausgabe der Anleihen. Diese sogenannten Collective Action Clauses (CAC) bestimmen, dass die Minderheit der Gläubiger sich bei einer Umschuldung den Beschlüssen der Mehrheit beugen muss. Darauf ging der BGH in seiner Verkündung jedoch nicht ein.

DEUTSCHLAND

Argentinien muss fällige Altschulden begleichen

Als Argentinien pleite ging, verloren viele deutsche Anleger Geld. Jetzt hat der Bundesgerichtshof ein Machtwort zugunsten der Anleger gesprochen. Doch es ist unwahrscheinlich, dass das Land zahlt.
Bundesgerichtshof BGH (Foto: DPA)
Argentinien muss seine Altschulden gegenüber Privatanlegern nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) begleichen. Das Land könne Zahlungen mit Hinweis auf das Völkerrecht nicht verweigern, entschied das Gericht im Falle zweier privater Anleger, die das hoch verschuldete Land verklagt hatten. In dem Prozess ging es um Altschulden aus der argentinischen Staatspleite von 2001, in deren Folge 2002 die Zahlungen an Privatgläubiger eingestellt und 2005 die erste Umschuldung vereinbart wurde. Das alles betraf auch deutsche Anleger, die - wie die Kläger - in Staatsanleihen des Landes investiert hatten.
Argentinien weigert sich zu zahlen
Argentinien hatte die Zahlung seiner Schulden im Prozess verweigert: Die Mehrheit der Gläubiger habe der Umschuldung zugestimmt. Der Rest der Anleger müsse sich dieser Vereinbarung fügen und könne daher keine Zahlungen aus alten Anleihen verlangen. Das sei mittlerweile völkerrechtliche Gewohnheit, hieß es mit Verweis auf die Rettung des Euro-Landes Griechenland und dem damit verbundenen Schuldenschnitt. Doch der BGH sah das anders: Kein völkerrechtlicher Grundsatz berechtige ein Land dazu, die Zahlung fälliger Schulden wegen eines finanziellen Staatsnotstandes oder einer freiwilligen Umschuldung der Gläubigermehrheit zeitweise zu verweigern. Auch aus der Weltfinanzmarktkrise und der Rettung Griechenlands sei eine derartige völkerrechtliche Regel nicht entstanden.
Fehlende Umschuldungsklauseln
Die Kläger wollen von dem südamerikanischen Land unter anderem Zinszahlungen für 1996 und 1997 ausgegebene Schuldverschreibungen im Wert von etwa 5100 Euro und 3000 Euro. Einer der beiden Anleger möchte Zinsen in Höhe von 3303 Euro. Bereits die Vorinstanzen hatten den beiden Klägern größtenteils recht gegeben. Die Gerichte begründeten ihre Entscheidungen vor allem mit dem Fehlen entsprechender Umschuldungsklauseln bei der Ausgabe der Anleihen. Diese sogenannten Collective Action Clauses (CAC) bestimmen, dass die Minderheit der Gläubiger sich bei einer Umschuldung den Beschlüssen der Mehrheit beugen muss. Darauf ging der BGH in seiner Verkündung jedoch nicht ein.
Deutsche Gerichte haben in der Vergangenheit zahlreichen Zahlungsklagen deutscher Anleger gegen Argentinien statt gegeben. Das für solche Klagen vor allem zuständige Landgericht Frankfurt verzeichnet derzeit eine dreistellige Anzahl von Verfahren. Argentinien hat allerdings seine gerichtlich festgestellten Schulden nach Angaben der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) bisher nicht beglichen. "Vielleicht besinnt sich das Land noch", sagte ein Anwalt der Kläger. 30 Jahre lang könnten Anleger ihre gerichtlich verbrieften Ansprüche geltend machen.
Ähnliches Urteil in den USA
Ähnlich hatte auch das US-Bundesgericht auf Klage zweier US-Hedgefonds entschieden, die ebenfalls die Umschuldung verweigert hatten. Nach dem US-Urteil muss Argentinien den Fonds 1,3 Milliarden Dollar zahlen. Das Gericht blockierte daher auch argentinische Gelder bei einer US-Bank, die für Zinszahlungen auch an deutsche Gläubiger gedacht waren. Die DSW hatte hier die argentinische Zahlungsverweigerung begrüßt. Andernfalls würden die Hedgefonds auf dem Rücken all derjenigen Anleger bedient, die sich an der Umschuldung beteiligt hätten.
cr/pab (dpa, afp)

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