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Freitag, 6. November 2015

Dem kann ich nur zustimmen !! : Als Sarrazins Buch 2012 erschien, sei die klagende Schülerin „in einer besonders schutzwürdigen Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung“ gewesen: „Sie war 12 Jahre alt, gerade in die siebte Klasse einer weiterführenden Schule gekommen“ und habe sich als „Möchtegernüberspringerin“ und „Pseudo-Hochbegabte“ geschildert gesehen. Das Mädchen habe eigentlich einen „gesteigerten Schutz“ genießen müssen, zu dem seine Lehrerin Sarrazin durch Verschwiegenheitspflicht auch angehalten gewesen wäre.

Buch „Hexenjagd“Ursula Sarrazin scheitert vor dem BGH

Das Buch „Hexenjagd. Mein Schuldienst in Berlin“ von Ursula Sarrazin darf nicht weiter verbreitet werden. Der Bundesgerichtshof sieht die Persönlichkeitsrechte einer Schülerin verletzt.

© DPADie ehemalige Lehrerin Ursula Sarrazin sei zu Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. (Archiv-Foto)
Der Bundesgerichtshof hat einen langen Streit beendet und dem Münchner Diederichs-Verlag die weitere Verbreitung des Buchs „Hexenjagd. Mein Schuldienst in Berlin“ von Ursula Sarrazin untersagt. Die inzwischen aus dem aktiven Schuldienst ausgeschiedene Sarrazin hat nach Überzeugung des Gerichts in ihrem Buch die Persönlichkeitsrechte eines Mädchens verletzt, indem sie es mit vollem Namen nannte und den Konflikt aus den Jahren 2007/08 mit ihrer Mutter um das Überspringen der zweiten Grundschulklasse schilderte.
Auf die geschützte Freiheit der Kunst könne die Autorin sich nicht berufen, befand das Gericht, denn ihr Buch beanspruche, ein Bericht über nachprüfbare und belegbare Tatsachen zu sein, und gehe auch nicht darüber hinaus. Als Sarrazins Buch 2012 erschien, sei die klagende Schülerin „in einer besonders schutzwürdigen Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung“ gewesen: „Sie war 12 Jahre alt, gerade in die siebte Klasse einer weiterführenden Schule gekommen“ und habe sich als „Möchtegernüberspringerin“ und „Pseudo-Hochbegabte“ geschildert gesehen. Das Mädchen habe eigentlich einen „gesteigerten Schutz“ genießen müssen, zu dem seine Lehrerin Sarrazin durch Verschwiegenheitspflicht auch angehalten gewesen wäre.
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Die Mutter der Schülerin hatte Beschwerde bei der Senatsverwaltung für Bildung eingelegt, weil Sarrazin eigenmächtig und ohne Beratung der zuständigen Gremien das Überspringen einer Klasse im Fall ihrer Tochter abgelehnt habe, und hatte sich später, als sie den Eindruck hatte, sie könne auf offiziellem Weg nichts bewirken, an die Presse gewandt.
Der Konflikt zog sich hin, ein Schulrat wurde versetzt, Sarrazin verließ des Schuldienst und schrieb ein Buch. Die Schülerin klagte gegen die Beschreibungen ihrer Person – und konnte sich mit ihrem Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte erst Jahre später vor dem BGH durchsetzen. In der Rezension von „Hexenjagd“ hieß es 2012 in dieser Zeitung über das darin sichtbare Selbstbild von Ursula Sarrazin: „Denn sie hat immer recht“. (Aktenzeichen: VI ZR 175/14.).

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